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BGH · IV ZB 388/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 388/66

Eine Verfolgte, deren Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente (Berufsschäden) durch Bescheid der Entschädigungs-behörde abgelehnt worden ist, kann, wenn ihr diese Rente auf ihre Klage rechtskräftig zugesprochen worden ist, nicht noch nachträglich den Rentenbetrag für den Sterbemonat ihres Ehemanns verlangen, den sie in dem gerichtlichen Verfahren versehentlich nicht geltend gemacht hat. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Klägerin hat beim Landesamt für die •.Wie^dergutmachung in Freiburg eine Witwenrente wegen des von ihrem verstorbenen Ehemannes erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt. Das Landesamt für Wiedergutmachung hat durch Bescheid vom 8. Durch dieses Urteil ist der Klägerin eine Witwenrente ab 1. Dezember I960 hat die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde nachträglich die Zuerkennung eines weiteren Rentenbetrages von 360,- DM für Januar 1954 begehrt mit de-Begründung, daß ihr Ehemann am 11. Es kann nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, daß das Begehren der Klägerin unbegründet ist. Wenn die Klägerin sich mit diesem Bescheid nicht zufriedengeben woll te, mußte sie innerhalb der in § 210 vorgesehenen Frist Kla-i ge erheben und ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Über ihr Begehren ist durch rechtskräftiges Urteil vom 14- Juli I960 entschieden worden. Nur soweit der Klägerin durch dieses Urteil Rentenansprüche zugebilligt worden sind, hat das Urteil den angefochtenen Bescheid ersetzt. Diesel sind ihr durch den Bescheid vom 8. Da sich diese Rechtslage klar und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
geltenBEGAnspruchKlägerinKarlsruheBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks
BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 83, 86, 210; 3- DV-BEG § 25 Ahs. 2
Eine Verfolgte, deren Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente (Berufsschäden) durch Bescheid der Entschädigungs-behörde abgelehnt worden ist, kann, wenn ihr diese Rente auf ihre Klage rechtskräftig zugesprochen worden ist, nicht noch nachträglich den Rentenbetrag für den Sterbemonat ihres Ehemanns verlangen, den sie in dem gerichtlichen Verfahren versehentlich nicht geltend gemacht hat.
BGH, Besohl.v. 11.November 1966 - IV ZB 388/66 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
1
IV 2B 388/66
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der WitweZoell
 Ave
1, USA,
geh. iw,
, Staat California,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigters.Rechtsanwalt -Br. 1
gegen
 das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzenstraße 9?
Beklagten und Beschwerdegegner.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes- , richter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 11. November 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
G r ün d e :
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Die Klägerin hat beim Landesamt für die •.Wie^dergutmachung in Freiburg eine Witwenrente wegen des von ihrem verstorbenen Ehemannes erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt. Das Landesamt für Wiedergutmachung hat durch Bescheid vom 8. Dezember 1958, der der Klägerin am 12. Dezember 1958 zugestellt worden ist, diesen Antrag zu-f rückgewiesen. Die Klägerin hat darauf am 8. Juni 1959 Klage erhoben und ihren Rentenanspruch weiter verfolgt. Über diese Klage ist durch Urteil des Entschädigungssenats Freiburg
 
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli I960 entschi den worden. Durch dieses Urteil ist der Klägerin eine Witwenrente ab 1. Februar 1954 und der in § 83 Abs. 3 i.Verb. mit § 86 Abs. 3 BEG vorgesehene Rentenjahresbetrag zugesprochen worden.
Ara 19. Dezember I960 hat die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde nachträglich die Zuerkennung eines weiteren Rentenbetrages von 360,- DM für Januar 1954 begehrt mit de-Begründung, daß ihr Ehemann am 11. Januar 1954 verstorben sei. Sie hat sich darauf berufen, daß ihr nach § 25 Abs. 2 der 3. DV-BEG auch für den oterbemonat ihres Ehemanns die Rente zustehe.
Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag zurückgewiesen. Die auf die Zubilligung dieses Betrages gerichtete Klage ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben.
Es kann nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, daß das Begehren der Klägerin unbegründet ist. Dies folgt unmittelbar aus § 210 BEG. Durch den Bescheid vom 8. Dezember 1958 war der Rentenanspruch der Klägerin insgesamt abgelehnt worden. Wenn die Klägerin sich mit diesem Bescheid nicht zufriedengeben woll te, mußte sie innerhalb der in § 210 vorgesehenen Frist Kla-i ge erheben und ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Das hat sie auch zu einem Teil getan. Über ihr Begehren ist durch rechtskräftiges Urteil vom 14- Juli I960 entschieden worden. Nur soweit der Klägerin durch dieses Urteil Rentenansprüche zugebilligt worden sind, hat das Urteil den angefochtenen Bescheid ersetzt. Dieser bezieht sich jedoch weiter auf diejenigen Rentenansprüche, die die Klägerin in dem gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Diesel
 sind ihr durch den Bescheid vom 8. Dezember 1958 versagt worden. Der Bescheid hat eine rechfcskraftähnliche Wirkung. Er kann von der Klägerin nicht mehr angefochten werden und die Klägerin kann die durch ihn abgelehnten Ansprüche nich erneut geltend machen.
Da sich diese Rechtslage klar und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden.
Ascher
 Johannsen