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BGH · XV ZB 384/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 384/65

Anspruchs auf Kapitalentschädigung und rückständige Rente ist gegenstandslos, wenn der Verfolgte nicht von einem nach § 39 Abs.2 BEG privilegierten Erben beerbt worden ist. In Unkenntnis des Todes der Verfolgten wurde der Bescheid, durch den der Schwiegermutter Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen wurde, im April 1963 nach deren Tode dem Kläger Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge geltend gemacht. Durch die nach dem Tode der Verfolgten erfolgte Festsetzung konnte kein Anspruch mehr begründet werden. Für die Verfolgte konnte dieser Anspruch nicht mehr festgesetzt werden, da sie inzwischen verstorben war, und für den Kläger nicht, weil er nach § 39 BEG nicht in diese Rechtsposition der Verfolgten als Erbe Die nach dem Tode der Verfolgten erfolgte Festsetzung ist daher gegenstandslos (vgl.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk : ja Amtliche Sammlung : nein
BEG § 39
Eine nach dem Tode des Verfolgten getroffene Feststellung über das Bestehen eines. Anspruchs auf Kapitalentschädigung und rückständige Rente ist gegenstandslos, wenn der Verfolgte nicht von einem nach § 39 Abs.2 BEG privilegierten Erben beerbt worden ist.
BGH , Beschl.v. 29.September 1965 - XV ZB 384/65 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 384/65
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Arthur S I, Avenue du U
, Frankreich.
Klägers und Antragstellers,
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in hflHHBHP, ^^straße di
 Beklagten und Antragsgegner.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und Dr. Loewenheim
 in der Sitzung vom 29» September 1965 beschlossen:
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5» Mai 1965 versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Kläger ist Schwiegersohn und Alleinerbe der am 24. Februar 1963 verstorbenen Verfolgten. Diese hatte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen eines Gesundheitsschadens geltend gemacht. In Unkenntnis des Todes der Verfolgten wurde der Bescheid, durch den der Schwiegermutter Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen wurde, im April 1963 nach deren Tode dem Kläger
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als dem Bevollmächtigten seiner Schwiegermutter zugestellt. Die Entschädigungsbehörde hat sich geweigert, KapitalentSchädigung und rückständige Renten-, betrüge an den Kläger auszuzahlen. Einen dahingehenden Antrag des Klägers hat sie durch Bescheid vom 12. Juni 1963 abgelehnt. Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge geltend gemacht. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, denn der Anspruch konnte auf den Kläger nur im Wege der Erbfolge übergehen. Der Kläger konnte aber diesen Anspruch nicht als Erbe erv/erben, da der Erbfall eingetreten ist, bevor der Anspruch festgesetzt worden war. Durch die nach dem Tode der Verfolgten erfolgte Festsetzung konnte kein Anspruch mehr begründet werden. Für die Verfolgte konnte dieser Anspruch nicht mehr festgesetzt werden, da sie inzwischen verstorben war, und für den Kläger nicht, weil er nach § 39 BEG nicht in diese Rechtsposition der Verfolgten als Erbe
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eingerückt ist. Die nach dem Tode der Verfolgten erfolgte Festsetzung ist daher gegenstandslos (vgl. auch BGH RzY/ 1963, 549 Nr. 16).
Ascher	Johannsen