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BGH

Gericht: BGH

daß er wegen politischer Gegnerschaft gegen das kommunistische System den Schutz seines Heimatstaates Rumänien nicht mehr in Anspruch genommen habe und deswegen als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom Die Entschädigungsbehörde hat angenommen, daß der Kläger den Entschädigungsantrag während seines Erholungsaufenthaltes in der französischen Provinz 1957/58 rechtzeitig habe anbringen können» Das Landgericht hat insoweit keine schuldhafte Säumnis festgestellt, jedoch die Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages von Ende November 1961 bis zu dem 25» Januar 1962 als verschuldet angesehen» Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs» 3 PEG) bejaht und dem Kläger Entschädigung für S.chaden an Freiheit zugesprochen o' Die Beschwerde des beklagten Landes v/egen der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unbegründet» Der Berufungsrichter geht von dem Grundsatz aus, daß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, das heißt ohne schuldhaftes Zögern bei den Entschädigungsbehörden angebracht werden muß» Der entscheidende Senat hat die maßgebenden Gesichtspunkte in seiner Entscheidung RzW 1964, 272 Nr» 35 noch einmal zusammengefaßt. Die Entscheidung des Berufungsrichters entspricht diesen Grundsätzen» Es ist erwünscht, daß der Entschädigungsantrag mit einer Darstellung der Grundvoraussetzungen des Anspruchs und mit den dazu erforderlichen Unterlagen verbunden wird, damit die Behörde die Bearbeitung wenigstens durch Auflagen Uber die Beschaffung weiteren Materials beginnen kann» Da das Wiedereinsetzungsgesuch seinerseits mit Der Berufungsrichter hat diesen Grundsatz angewandte Somit fehlt es an einem Grunde für die Zulassung der Revision (§ 219 AbSo 2 Nr* 1 und 2 BBG)o Die außergerichtlichen Kosten des Besehwerdeverfahrens trägt das beklagte Land nach § 209 BIG, § 97 ZPOo Raske von der Mühlen

LandVerzögerungBescheinigungGrundsatzAnspruchunterliegenKlägerBeschaffung

Volltext der Entscheidung

2050 035 BUNDESGERICHTSHOF
iv_zb_383/65	BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durch d^n Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
den Kaufmann Rudolph
 Boulevard V
Frankreich,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
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 Per IVc, Zivilsenat des 'Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske? Wilden? Br« Loewenheim? Pr« Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 30« Juni 1965
beschlossen:
Pie sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26o Februar 1965 wird zurückgewiesen*
Gerichtliche Kosten entstehen nicht; die außergerichtlichen Kosten des ?eschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land«
Gründe :
Per Kläger ist in Rumänien geboren und 1937 nach Frankreich ausgewandert° Er wurde während der deutschen Besetzung Frankreichs als Jude verfolgte 1947 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit0 Per Berufungsrichter stellt fest? daß er wegen politischer Gegnerschaft gegen das kommunistische System den Schutz seines Heimatstaates Rumänien nicht mehr in Anspruch genommen habe und deswegen als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom
28o Juli 1951 Entschädigungsansprüche habe (§ 160 Ah So 2 ^EG-) „
her Kläger hat 1957 erfahren, daß die Bundesre- . publik Verfolgten Entschädigung gewähre„ Er ist kurz darauf schwer erkrankt und hat sich erst im Januar 1959 bei der deutschen Botschaft in Baris erkundigen könneno Dort ist er nach den Beststellungen des Berufungsrichters unterrichtet worden, seine Ansprüche könnten wegen Eristablaufs nicht mehr verfolgt werden«
Im November 1961 entnahm er einer Zeitung, daß im Balle unverschuldeter Fristversäumung Nachsicht gewährt werde« Er wandte sich alsbald an einen deutschen Anwalt in Paris und beschaffte sich auf dessen Rat eine Reihe von Unterlagen« Die Bescheinigung der französischen Behörden (OoP.P.R«Ao), daß er Flüchtling im Sinne k r Genfer Konvention gewesen sei, datiert vom 13« Dezember 1961, die Bescheinigung des Großrabbiners von Paris, daß er Jude sei, vom 80 Januar 1962, die Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Erkrankung im Jahre 1957/58 vom 21o Dezember 1961, Der Anwalt des Klägers ließ von diesen und zahlreichen anderen Unterlagen beglaubigte Übersetzungen hersteilen und fertigte am 19o Januar 1962 einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit dem Entschädigungsantrag, der am 25°
Januar 1962 bei der Entschädigungsbehörde einging.
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Die Entschädigungsbehörde hat angenommen, daß der Kläger den Entschädigungsantrag während seines Erholungsaufenthaltes in der französischen Provinz 1957/58 rechtzeitig habe anbringen können» Das Landgericht hat insoweit keine schuldhafte Säumnis festgestellt, jedoch die Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages von Ende November 1961 bis zu dem 25» Januar 1962 als verschuldet angesehen» Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs» 3 PEG) bejaht und dem Kläger Entschädigung für S.chaden an Freiheit zugesprochen o'
Die Beschwerde des beklagten Landes v/egen der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unbegründet» Der Berufungsrichter geht von dem Grundsatz aus, daß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, das heißt ohne schuldhaftes Zögern bei den Entschädigungsbehörden angebracht werden muß» Der entscheidende Senat hat die maßgebenden Gesichtspunkte in seiner Entscheidung RzW 1964, 272 Nr» 35 noch einmal zusammengefaßt. Die Entscheidung des Berufungsrichters entspricht diesen Grundsätzen» Es ist erwünscht, daß der Entschädigungsantrag mit einer Darstellung der Grundvoraussetzungen des Anspruchs und mit den dazu erforderlichen Unterlagen verbunden wird, damit die Behörde die Bearbeitung wenigstens durch Auflagen Uber die Beschaffung weiteren Materials beginnen kann» Da das Wiedereinsetzungsgesuch seinerseits mit
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der Nachholung der versäumten Handlung zu verbinden ist 9 kann kein Verschulden darin gesehen werden? daß dieses Gesuch um die Frist verzögert worden ist, die die Beschaffung der grundlegenden Nachweise für die Entschädigungsberechtigung erforderto Unschädlich ist nicht nur die Verzögerung durch Beschaffung der Nachweise für die Behinderung im Sinne von § 189 Abs» 3 BEG und den Zeitpunkt, in dem sie fortgefallen ist, sondern auch die Verzögerung durch die Beschaffung der Unterlagen, auf Grund deren eine sachliche Bearbeitung des Ent-schädigungsantrags erst beginnen kann» Rechtzeitig ist eine Wiedereinsetzung freilich nur beantragt worden, wenn der Verfolgte sich um die Beschaffung solcher Unterlagen anhaltend ernsthaft bemüht hat und wenn er der Überzeugung sein konnte, begründete Aussicht zu haben, daß er die’Unterlagen innerhalb einiger Wochen erlangen werde» Muß er erkennen, daß die Beschaffung solcher Unterlagen sich auf unbestimmte Zeit hinzieht, so ist er genötigt, vorsorglich auch ein Gesuch, verbunden mit einem Entschädigungsantrage, zu stellen, das nicht mehr als die vollständige Sachdarstellung enthält und lediglich der Registrierung seines Entschädigungsbegehrens dienen kann»
Es ist der Entschädigungsbehörde auch nicht unmöglich, festzustellen, ob hiernach im gegebenen Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind» Es läßt sich durchaus nachprüfen, was der Antragsteller unternommen hat, tim die wesentlichen
 
Unterlagen zu beschaffen und ob er sich von seinen Bemühungen Erfolg versprechen durfte0
Zu dieser rechtlichen Beurteilung einer Verzögerung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch die Beschaffung grundlegender Nachweise bedarf es keiner Erweiterung oder näheren Bestimmung des in HzW 1964, 272 ausgesprochenen Grundsatzes. Der Berufungsrichter hat diesen Grundsatz angewandte Somit fehlt es an einem Grunde für die Zulassung der Revision (§ 219 AbSo 2 Nr* 1 und 2 BBG)o Die außergerichtlichen Kosten des Besehwerdeverfahrens trägt das beklagte Land nach § 209 BIG, § 97 ZPOo
 Raske
von der Mühlen