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BGH

Gericht: BGH

Bas ^berlandesgericht hat die Revision gegen das Teilurteil nicht zugelassen, Bie gegen die Nichtzulassung der Revision von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründete, 1, Es trifft zu, daß, wie die sofortige Beschwerde ausführt, die im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG vorzunehmende Prüfung, ob eine von der Regierung eines ausländischen Staates vorgenommene Freiheitsentziehung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist, sich im allgemeinen nicht nur auf den Einzelfall bezieht, sondern für eine große Anzahl von Antragstellern, die Entschädigung wegen Freiheitsschadens beanspruchen, Bedeutung hat. Bas hat der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht,, so in dem RzV/ 1961, 7o Nr, 25 veröffentlichten Beschluß, Bie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob vorhandene Urkunden über die fraglichen Vorgänge offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO seien, ist nicht richtig gestellt. Bas ist hier aber offenbar in ex'heblichem Umfang noch nicht der Fall, Bie Erforschung des Sachverhalts durch die Tatsachengerichte mit den ihnen für die Beweiserhebung zur Verfügung stehenden Mitteln und die von ihnen vorzunehmende Würdigung der Ergebnisse dieser Ermittlungen, wobei diejenigen anderer gleichliegender Verfahren in der prozessual zulässigen Weise verwendet werden können, ist deshalb unentbehrlich, solange die Gesetzgebung keine näheren, allgemein verbindlichen Abgrenzungen vorgenommen hat. der Beurteilung der Kaufkraft im Entschädigungsrecht zu beachten sind, entwickelt worden; stets ist jedoch hervorgehoben worden, daß der dem tatsächlichen Gebiet angehörende Preisvergleich und die Ermittlung der Kaufkraft selbst dem Tatsachenrichter zusteht (so Urteil Hz¥/ 1961, 121 Nr* 18)* Ebensowenig läßt sich das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats, das LM BEG 1956 § 47 Nr* 5 mitgeteilt ist, für die gegenteilige Auffassung heranziehen* Wenn in dieser Entscheidung die Notwendigkeit hervorgehoben worden ist, daß bei der Entschädigung für im Ausland erlittene Beeinträchtigungen der Freiheit dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung sachlich gleichliegender Fälle Rechnung getragen werden müsse, so bezieht sich das allein darauf, wie das Gesetz in bestimmten Fällen von Beeinträchtigungen der Freiheit, die nicht in einer Freiheitsentziehung bestehen, anzuwenden ist. Eine solche Abweichung liegt insbesondere nicht darin, daß das Berufungsgericht einen konkreten Schritt der deutschen Regierung wenigstens mit dem Gewicht einer Anregung oder Initiative verlangt hat, während der Senat ausgesprochen hat, entscheidend sei, daß die deutsche Regierung die ausländische Regierung generell zu judenfeindlichen Maßnahmen vei'anlaßt habe, deren Opfer der Verfolgte geworden sei (IM BEG 1956 § 43 Nr. 14)* Der.Senat hat es damit nicht für entbehrlich erklärt, daß die Maßnahmen, von denen der Antragsteller betroffen wurde, in der allgemeinen Richtung des deutschen Verlangens gelegen haben müssen, wenn dieses Verlangen sich auch nicht auf den Antragsteller persönlich bezogen zu haben braucht (RzW 1959, 255 Nr. 14). Bas Berufungsgericht hat aber für die hier in Rede stehende Zeit auch ein solches generelles Verlangen der deutschen Regierung, auf das die Einziehung des Klägers zürn Arbeitsdienst zurückgeht, nicht festgestellt. Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits darauf hingewiesen worden, daß es nicht genügen würde, wenn die deutsche Regierung lediglich der Einberufung von Juden zu dem ungarischen Wehrdienst widersprochen und die ungarische Regierung die Juden daraufhin ausschließlich auf Grund eigener Erwägungen zu einem einer Freiheitsentziehung gleichkommenden Zwangsdienst herangezogen haben sollte (RzW 1959, 125 Nr. 26). Dazu nochmals Stellung zu nehmen, besteht umsoweniger Veranlassung, als das Berufungsgericht auch eine dahingehende nur negative deutsche Einflußnahme für diejenigen Zeiträume, um die es sich hier handelt, nicht festgestellt, sondern in dieser Richtung nur Hilfserwägungen angestellt hat* mit solchen nicht Ungarn, sondern andere Länder und Gebiete betreffenden Tatsachen auseinandergesetzt hätte, aus denen möglicherweise geschlossen werden kann, daß es der deutschen Politik schon in der hier in Betracht kommenden Zeit darum zu tun war, zu erreichen, daß die Juden in allen Ländern des nationalsozialistischen Machtbereichs nicht nur aus dem regulären Arbeitsdienst entfernt, sondern in diskriminierender Weise zu besonders schweren körperlichen Arbeiten herangezogen würden. 4° Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Kläger habe behauptet, bereits im April 1941 sei auf ausdrücklichen Wunsch des deutschen Oberkommandos das Tragen der gelben Armbinde durch eine Verordnung vorläufig eingeführt und später durch Gesetz bestätigt worden. Wenn das Berufungsgericht nicht als nachgewiesen angesehen hat, daß die Einrichtung und Durchführung des Arbeitsdienstes für die Juden in Ungarn bis zu dem Sommer 1942 auf deutsche Einflüsse zurückgehe, so hat es damit, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, gleichfalls nicht als feststellbar erachtet, daß die deutsche Regierung in dieser Zeit auf einzelne Maßnahmen bei der Ausgestaltung des Arbeitsdienstes Einfluß genommen habe* Die von der Beschwerde angeschnittene Frage ist im übrigen durch die LM BEG 1956 § 47 Nr. 5 veröffentlichte Entscheidung des Senats hinreichend geklärt. 5. Das Berufungsgericht hat nicht besonders zu dem Vorbringen des Klägers Stellung genommen, das Oberkommando über die Arbeitsdiensteinheit habe bei den Deutschen gelegen, die auch die Einsatzbefehle gegeben und meist die Verpflegung gestellt hätten, während die unmittelbare Aufsicht bei der Zwangsarbeit von Ungarn ausgeübt worden sei; zeitweise habe das Arbeitskommando auch unmittelbar unter deutschem Befehl gestanden. Das Berufungsgericht ist aber ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Kläger nicht durch deutsche Dienststellen zu dem Arbeitsdienst einberufen und festgehalten worden sei, und hat demnach offenbar die Auffassung des Landgerichts geteilt, es habe sich bei den Unterstellungen unter das deutsche Kommando um rein militärische Maßnahmen gehandelt, die die Verantwortung für die Aufstellung der Arbeitsdiensteinheiten durch Ungarn und die Handhabung der Manneszucht nicht berührt hätten. Dem Angehörigen einer solchen Arbeitseinheit wäre Entschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BEG zu leisten, wenn deutsche Dienststellen den Freiheitsentzug maßgebend dui’chgeführt hätten, wie der Io Senat bereits ausgesprochen hat (HzW 1959?

Zitierte Normen: § 43 BEG § 291 ZPO
UngarnBerufungsgerichtJudeMaßnahmeBeurteilungKlägerRegierung

Volltext der Entscheidung

2487 057
/

Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Isidor G Apt o ^ E, Bi
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Ptfftstraße
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 gegen
das Band
 vertreten durch den Beiter desBandesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in	A^^lplatz	0,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« April 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2o* Juli I960 wird zurückgewieseno
 Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
2
Gründe :
Io
 Der Kläger 1st im Jahre 1913 in Kralovo, einem Ort der Karpatho-Ükraine, die damals zur Tschechoslowakei gehörte, geborene Er ist Jude. Nach der Angliederung der Karpatho-Ükraine an Ungarn wurde er im November 1941 zu einer in Kaschau zusammengestellten Arbeitseinheit eingezogen. Nach den Angaben des Klägers wurde der Verband bis zu dem März 1942 im Kaum von Kaschau und später zu Aufräumungsarbeiten, Stellungsbau und ähnlichen Arbeiten in verschiedenen Abschnitten der Ostfront eingesetzt. Im November 1943 wurde der Kläger entlassen. Im April 1944 wurde er festgenommen und in ein Ghetto verbracht. Von dort wurde er in das Konzentrationslager Auschwitz und später in die Konzentrationslager Dachau und Mühldorf-Waldlager überführt. Am 1. Mai 1945 wurde er befreit. Er lebt jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit der Ghetto- und Konzentrationslagerhaft zuerkannt. Sine Haftentschädigung für die Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu der ungarischen Arbeitseinheit hat die Sntschädigungsbehörde abgelehnt. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben. Die Klage ist von dem Landgericht in vollem Umfang und von dem Öberlandesgerieht durch Teilurteil tvegen eines Betrages von 1.5oo DM abgewiesen worden, nämlich soweit der Kläger für die Zeit vom November 1941 bis einschließlich August 1942 eine HaftentSchädigung beansprucht.
In dem Teilurteil des Oberlandesgerichts wird dargelegt: Der Kläger gehöre zu dem nach § 16o BEG anspruchsberechtigten Personenkreis. Da er nicht durch deutsche Dienststellen zu der Arbeitseinheit einberufen und dort festgehalten sei, könne eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, nicht Freiheitsbeschränkung, nur nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr, 2 BEG gewährt
 
werden. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die ungarischen Behörden zu der etwa mit der Arbeitsdienstpflicht verbundenen Freiheitsentziehung veranlaßt und bis zu dem Spätsommer 1942 dahin Einfluß genommen habe, die ungarischen jüdischen Wehrpflichtigen zu einem im Verband der Armee abzuleistenden Arbeitsdienst heranzuziehen.
Bas ^berlandesgericht hat die Revision gegen das Teilurteil nicht zugelassen,
 Bie gegen die Nichtzulassung der Revision von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründete,
II o
1, Es trifft zu, daß, wie die sofortige Beschwerde ausführt, die im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG vorzunehmende Prüfung, ob eine von der Regierung eines ausländischen Staates vorgenommene Freiheitsentziehung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist, sich im allgemeinen nicht nur auf den Einzelfall bezieht, sondern für eine große Anzahl von Antragstellern, die Entschädigung wegen Freiheitsschadens beanspruchen, Bedeutung hat. Bie sieh im Entschädigungsrecht ergebende Notwendigkeit, allgemeine historische Zusammenhänge, die sich auf eine Vielzahl von Einzelschicksalen ausgewirkt haben, aufzuklären, gestattet es jedoch nicht, im Revisionsrechtszug des EntschädigungsVerfahrens die für diesen maßgebenden Grundsätze aufzugeben. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung, die das Revisionsverfahren erhalten hat, ist das Revisionsgericht weder befugt noch in der Lage, die dem tatsächlichen Bereich angehörende Würdigung der historischen Geschehnisse selbständig vorzunehmen und zwischen
■unterschiedlichen Beurteilungen derselben tatsächlichen Vorgänge durch mehrere Oberlandesgeriehtey sofern sie rechtlich fehlerfrei zustande gekommen 3ind, einen Ausgleich herbeizuführen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts muß notwendig darauf beschränkt bleiben, eine einheitliche Rechtsprechung bei der Beurteilung von Rechtsfragen zu sichern. In diesen Aufgabenbereich kann auch die Auslegung von Verwaltungsakten fallen (LM BEG 1953 § 1 Hr, 16); die Feststellung, ob seinerzeit bestimmte politische Maßnahmen getroffen wurden, auf welche Beweggründe sie zurückgehen und wie ihre Auswirkungen waren, gehört dagegen nicht dazu. Bas hat der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht,, so in dem RzV/ 1961, 7o Nr, 25 veröffentlichten Beschluß,
 Bie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob vorhandene Urkunden über die fraglichen Vorgänge offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO seien, ist nicht richtig gestellt. Urkunden selbst sind keine Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift. Burch die Erschließung des vorhandenen Urkunden-materials können bestimmte historische Tatsachen offenkundig werden. Bas ist hier aber offenbar in ex'heblichem Umfang noch nicht der Fall, Bie Erforschung des Sachverhalts durch die Tatsachengerichte mit den ihnen für die Beweiserhebung zur Verfügung stehenden Mitteln und die von ihnen vorzunehmende Würdigung der Ergebnisse dieser Ermittlungen, wobei diejenigen anderer gleichliegender Verfahren in der prozessual zulässigen Weise verwendet werden können, ist deshalb unentbehrlich, solange die Gesetzgebung keine näheren, allgemein verbindlichen Abgrenzungen vorgenommen hat. Wenn die zur Entscheidung berufenen Gerichte die Beweise verschieden, aber in prozessuai nicht zu beanstandender Weise würdigen, so muß das in Kauf genommen werden.
Bie Entscheidungen des Senats zur Frage der Kaufkraft des in ausländischer Währung erzielten Einkommens stehen dem nicht entgegen. In ihnen sind rechtliche Grundsätze, die bei
 
der Beurteilung der Kaufkraft im Entschädigungsrecht zu beachten sind, entwickelt worden; stets ist jedoch hervorgehoben worden, daß der dem tatsächlichen Gebiet angehörende Preisvergleich und die Ermittlung der Kaufkraft selbst dem Tatsachenrichter zusteht (so Urteil Hz¥/ 1961, 121 Nr* 18)* Ebensowenig läßt sich das von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats, das LM BEG 1956 § 47 Nr* 5 mitgeteilt ist, für die gegenteilige Auffassung heranziehen* Wenn in dieser Entscheidung die Notwendigkeit hervorgehoben worden ist, daß bei der Entschädigung für im Ausland erlittene Beeinträchtigungen der Freiheit dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung sachlich gleichliegender Fälle Rechnung getragen werden müsse, so bezieht sich das allein darauf, wie das Gesetz in bestimmten Fällen von Beeinträchtigungen der Freiheit, die nicht in einer Freiheitsentziehung bestehen, anzuwenden ist.
Allein die Tatsache, daß das Oberlandesgericht in Köln in einem rechtskräftig gewordenen Urteil (RzW 196o, 382 Nr* 43) angenommen hat, die ungarische Verordnung über die besondere Arbeitsdienstpflicht der Juden vom 16* April 1941 gehe auf eine Forderung der deutschen Regierung zurück, während das Berufungsgericht das nicht als erwiesen angesehen hat, vermag deshalb die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen*
2* Bas Revisionsgericht hat auf eine möglichst einheitliche und zutreffende Beurteilung der Sachverhalte, die nach § 43 Abs* 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zu prüfensind, dadurch hinzuwirken, daß es den Inhalt der in Betracht kommenden RechtsbegiIffe, vor allem denjenigen der Veranlassung, klarlegt.
öber den Rechtsbegriff der Veranlassung hat der Senat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen geäußert* Bas Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen*
 
Eine solche Abweichung liegt insbesondere nicht darin, daß das Berufungsgericht einen konkreten Schritt der deutschen Regierung wenigstens mit dem Gewicht einer Anregung oder Initiative verlangt hat, während der Senat ausgesprochen hat, entscheidend sei, daß die deutsche Regierung die ausländische Regierung generell zu judenfeindlichen Maßnahmen vei'anlaßt habe, deren Opfer der Verfolgte geworden sei (IM BEG 1956 § 43 Nr. 14)* Der.Senat hat es damit nicht für entbehrlich erklärt, daß die Maßnahmen, von denen der Antragsteller betroffen wurde, in der allgemeinen Richtung des deutschen Verlangens gelegen haben müssen, wenn dieses Verlangen sich auch nicht auf den Antragsteller persönlich bezogen zu haben braucht (RzW 1959, 255 Nr. 14). Bas Berufungsgericht hat aber für die hier in Rede stehende Zeit auch ein solches generelles Verlangen der deutschen Regierung, auf das die Einziehung des Klägers zürn Arbeitsdienst zurückgeht, nicht festgestellt.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits darauf hingewiesen worden, daß es nicht genügen würde, wenn die deutsche Regierung lediglich der Einberufung von Juden zu dem ungarischen Wehrdienst widersprochen und die ungarische Regierung die Juden daraufhin ausschließlich auf Grund eigener Erwägungen zu einem einer Freiheitsentziehung gleichkommenden Zwangsdienst herangezogen haben sollte (RzW 1959, 125 Nr. 26). Dazu nochmals Stellung zu nehmen, besteht umsoweniger Veranlassung, als das Berufungsgericht auch eine dahingehende nur negative deutsche Einflußnahme für diejenigen Zeiträume, um die es sich hier handelt, nicht festgestellt, sondern in dieser Richtung nur Hilfserwägungen angestellt hat*
3o Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht zu den von ihm getroffenen Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze von allgemeiner Bedeutung oder
 unter Abweichung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, gelangt ist. Nur unter solchen Gesichtspunkten könnte aber aus Gründen des Verfahrensrechts die Revision zugelassen werden.
a)	In welchem Umfang aus einer möglicherweise nicht vollständigen Dokumentensammlung Schlüsse auf Maßnahmen gezogen werden können, die nicht durch im besonderen auf sie bezogene Urkunden bestätigt werden, ist eine Frage der Beweiswürdigung und keine grundsätzliche Rechtsfrage.
Mißverständlich könnte die in dem Berufungsurteil enthaltene Wendung sein, das Fehlen entsprechender Dokumente bestätige, daß die deutsche Regierung seinerzeit keine zusätzlichen antijüdischen Maßnahmen gefordert1 habe. Das Berufungsgericht will aber offenbar nur sagen, seine Annahme, daß eine deutsche Veranlassung nicht feststellbar sei, werde dadurch bekräftigt, daß derartige Dokumente nicht hätten aufgefunden werden können. Das ist rechtlich unbedenklich* Wenn das Beru-fungsgerieht außerdem den vorhandenen Urkunden Hinweise dafür glaubt entnehmen zu können, daß eine solche Einflußnahme nicht stattgefunden habe, so handelt es sich auch dabei um eine dem 3?atsachenrichter zustehende Beurteilung*
b)	Eine Frage der BeweisWürdigung ist es ferner, welche Rückschlüsse aus Urkunden und Vorgängenzu ziehen sind, die die gegenüber den Juden allgemein oder im Einzelfall verfolgte nationalsozialistische Politik kennzeichnen.
Für die Beurteilung der Vorgänge in Ungarn waron die allgemeinen Zielsetzungen dieser Politik und die von ihnen bestimmten Bestrebungen in anderen Ländern Südosteuropas bedeutsam.' Es wäre angebracht gewesen, wenn das Berufungsgericht diese Bestrebungen ausdrücklich mitgewürdigt und sich insbesondere
 
mit solchen nicht Ungarn, sondern andere Länder und Gebiete betreffenden Tatsachen auseinandergesetzt hätte, aus denen möglicherweise geschlossen werden kann, daß es der deutschen Politik schon in der hier in Betracht kommenden Zeit darum zu tun war, zu erreichen, daß die Juden in allen Ländern des nationalsozialistischen Machtbereichs nicht nur aus dem regulären Arbeitsdienst entfernt, sondern in diskriminierender Weise zu besonders schweren körperlichen Arbeiten herangezogen würden. Auch hätten die sich auf die ungarischen Juden beziehenden deutschen diplomatischen Ux’kunden vom September 194o, die das bereits damals bestehende Interesse an der Pesthaltung der ungarischen Juden in Arbeitslagern erkennen lassen, ausdrücklich berücksichtigt werden sollen»
Ob darin, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht ausdrücklich gewürdigt hat, ein mit einer Revisionsrüge angreifbarer Verfahrensverstoß liegt, kann auf sich beruhen.
Denn für die Zulassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den Sachvex’halt, insbesondere • : das ihm vorliegende ürkundenmaterial, erschöpfend geprüft hat, oder ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind» Die Beurteilung, die das Berufungsgei’icht den damaligen Vorgängen in Ungarn hat zuteil werden lassen, ist nur für die einzelne Entscheidung maßgebend und von keiner darüber hinausgehenden Bedeutung.
4° Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Kläger habe behauptet, bereits im April 1941 sei auf ausdrücklichen Wunsch des deutschen Oberkommandos das Tragen der gelben Armbinde durch eine Verordnung vorläufig eingeführt und später durch Gesetz bestätigt worden. Da das Oberlandesgericht darüber keine Peststellungen getroffen habe, sei im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß das zutreffe. Dann ergebe sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob auch wegen des Tragens des Judensterns odei’ eines gleichwertigen Kennzeichens im Ausland
 
Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 BES geleistet werde*
Wenn das Berufungsgericht nicht als nachgewiesen angesehen hat, daß die Einrichtung und Durchführung des Arbeitsdienstes für die Juden in Ungarn bis zu dem Sommer 1942 auf deutsche Einflüsse zurückgehe, so hat es damit, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, gleichfalls nicht als feststellbar erachtet, daß die deutsche Regierung in dieser Zeit auf einzelne Maßnahmen bei der Ausgestaltung des Arbeitsdienstes Einfluß genommen habe* Die von der Beschwerde angeschnittene Frage ist im übrigen durch die LM BEG 1956 § 47 Nr. 5 veröffentlichte Entscheidung des Senats hinreichend geklärt.
Was in dieser Entscheidung für das Leben in der Illegalität ausgeführt ist, muß auch für das im Gesetz dem gleichgestellte Tragen des Judensterns gelten.
5. Das Berufungsgericht hat nicht besonders zu dem Vorbringen des Klägers Stellung genommen, das Oberkommando über die Arbeitsdiensteinheit habe bei den Deutschen gelegen, die auch die Einsatzbefehle gegeben und meist die Verpflegung gestellt hätten, während die unmittelbare Aufsicht bei der Zwangsarbeit von Ungarn ausgeübt worden sei; zeitweise habe das Arbeitskommando auch unmittelbar unter deutschem Befehl gestanden.
Das Berufungsgericht ist aber ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Kläger nicht durch deutsche Dienststellen zu dem Arbeitsdienst einberufen und festgehalten worden sei, und hat demnach offenbar die Auffassung des Landgerichts geteilt, es habe sich bei den Unterstellungen unter das deutsche Kommando um rein militärische Maßnahmen gehandelt, die die Verantwortung für die Aufstellung der Arbeitsdiensteinheiten durch Ungarn und die Handhabung der Manneszucht nicht berührt hätten. Dem Angehörigen einer solchen Arbeitseinheit wäre Entschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BEG zu leisten, wenn deutsche Dienststellen den Freiheitsentzug maßgebend dui’chgeführt hätten, wie der
 Io
Senat bereits ausgesprochen hat (HzW 1959? 255 Nr» 14). Haß das hier der Pall gewesen sei, ist aber nicht festgestellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht deshalb keine Veranlassung, die Revision zuzulassen»
6. Da auch im übrigen die für $ine Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BRG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs» 1, § 225 Abs. 1 BBG, § 97 Abs, 1 ZPO.
Ascher Baske Wüstenberg	Wilden	Dr»Graf