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BGH · IV ZB 382/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 382/39

in Kleve hat auf dieses Rechtsmittel hin durch Beschluß vom l7o Oktober 1959 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurtickverwiesenc ^egen diesen Beschluß hat das Jugendamt sofortige weitere Beschwerde eingelegt,. Bas Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen und gemäß § 13a Abs* 1 Satz 2 FGG dem Jugendamt die durch das unbegründete Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten der am Verfahren Beteiligten auferlegen, An dieser Kostenentscheidung sieht es sich durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3* April 1953 (BayObLGZ 1958- 97 = NJW 1958* 1447 Hr. 13) gehindert.* Der erkennende Senat hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 23 <> Oktober 1959 - IV ZE Io5/59 - ausgesprochen« daß die nicht rechtsfähige Behörde , die ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Antrag in Gang bringe oder durch eine Beschwerde in einem höheren Rechtszug fortsetze„ Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs* 1 PGG sei und deshalb auch mit den außergerichtlichen Kosten, die anderen an dem Verfahren Beteiligten erwachsen sind« belastet werden könne„ nötigt nicht zur Vorlage (BGHZ 15» 15i)» Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Jugendamt eingelegte weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs.- 2 FGG liegen daher nicht vor«

Zitierte Normen: § 13a FGG
SacheJugendamtOberlandesgerichtBeschlußFürsorgeerziehungBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

IV ZB 382/39
5 ff 279/59 OIm Düsseldorf
 Beschluß
In dem Verfahren
 Betreffend die Anordnung der Fürsorgeerziehung für Werner Q fllHP r geboren am ■■ 1944 in S^HV (Polen)« Deutscher« zur Zeit untergebracht im Rheinischen Landes jugencheim HBHMBB in Somi^
Sohn der Eheleute Gottfried	und	Katharina	geborene
 beide wohnhaft in	A®BH|^straße	#r
Verfahrensbevollmächtigter des Vaters; Rechtsanwalt Pr«	in
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 3« Zivils mats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12« Dezember 1959
in der Sitzung vom 80 Januar i960 beschlossen?
Pie Sache wird zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgegeben«,
G r und e ?
^as Amtsgericht in Moers hat durch Beschluß vom 11c September 1959 auf Antrag des Jugendamts der Gemeinde Rh^BHP den minderjährigen Werner	der
 endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen» Gegen diesen Beschluß hat der Vater des Minderjährigen formund fristgerecht -sofortige Beschwerde erhoben» Pas Landgericht
2 -
in Kleve hat auf dieses Rechtsmittel hin durch Beschluß vom l7o Oktober 1959 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurtickverwiesenc ^egen diesen Beschluß hat das Jugendamt sofortige weitere Beschwerde eingelegt,. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Bezug genommen*
Bas Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen und gemäß § 13a Abs* 1 Satz 2 FGG dem Jugendamt die durch das unbegründete Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten der am Verfahren Beteiligten auferlegen, An dieser Kostenentscheidung sieht es sich durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3* April 1953 (BayObLGZ 1958- 97 = NJW 1958* 1447 Hr. 13) gehindert.* Bort hat dieses Gericht entschieden« dem Jugendamt könnten auf Grund der vorerwähnten Bestimmung Kosten nicht auferlegt werden« da das Jugendamt keine juristische Person sei und nur im öffentlichen Interesse als Behörde mitgewirkt habe« es sei deshalb nicht Beteiligter im Sinne des § 13 Abs* 1 Satz 2 PGG*
Der erkennende Senat hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 23 <> Oktober 1959 - IV ZE Io5/59 - ausgesprochen« daß die nicht rechtsfähige Behörde , die ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Antrag in Gang bringe oder durch eine Beschwerde in einem höheren Rechtszug fortsetze„ Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs* 1 PGG sei und deshalb auch mit den außergerichtlichen Kosten, die anderen an dem Verfahren Beteiligten erwachsen sind« belastet werden
 könne„
 
Oer Bundesgerichtshof hat somit die Rechtsfrage., wegen derer das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs» 2 FGG die Sache vorgelegt hat, bereits entschieden» Sine nochmalige Entscheidung ist nicht notwendig» Daß es sich im vorliegenden Fall um ein ^erfahren auf Grund des Jugendwohlfahrtgesetzes handelt? ist unerheblich» Das Verfahren» das die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu dem Gegenstand hat? ist gemäß § 1 FGG ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit? auf dL.s die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden? soweit durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist»
Die Bestimmung des § 13 a FGG ist daher auch in diesem Verfahren anwendbar. Für ihre Anwendung ist die Auslegung maßgebend, die ihr der erkennende Senat in dem genannten Beschluß gegeben hat» Daß das vorlegende Oberlandesgericht von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen will? nötigt nicht zur Vorlage (BGHZ 15» 15i)» Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Jugendamt eingelegte weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs.- 2 FGG liegen daher nicht vor«
Ascher
 Raske
Johannsen
v» ferner
 Dr c Graf