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BGH

Gericht: BGH

Doch lasse sich die Einstufung in den mittleren Dienst damit rechtfertigen, daß der Kläger erst am Anfang der Ausübung des Berufs eines selbständigen Handelsvertreters gestanden habe. Dio sofortige Beschwerde macht geltend, daß das Berufungsgericht die sich aus der besonderen Lage des Klägers ergebenden beruflichen Entwicklungsmög-lichkeiten,nnämlich seine Verbindung zu einer der größten Pelzwarcnhandlungen der V/elt in Amsterdam, unbeachtet gelassen habe? DV-BEG ergibt sich unmittelbar, daß wegen der beruflichen Entwicklungsmöglichkoitcn des Berufsanfängers das Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Verfolgte ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Im übrigen hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß sich die Pläne, die auf der Verbindung des Klagers zu dem Polzhandelsunternehmen in Amsterdam beruht hätten, bereits zerschlagen hätten, bevor er eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Daran fehlt es hier, da das Berufungsgericht ersichtlich den Vortrag des Klägers, er habe aus seiner selbständigen Er-werbstätigjrcit bereits einen Jahresverdienst von 25.000,-RM gehabt, nicht als erwiesen und nicht als geeignete Grundlage für die Beurteilung der beruflichen Entv/ick-lungsmöglichkeiten angesehen hat. Unter den gegebenen Umständen ist es keine Abweichung von einer Entscheidung des Bun* desgerichtshofs, wenn das Berufungsgericht den beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten ohne eine eingehendere Begründung durch die Einstufung in den mittleren Dienst Rechnung getragen hat. Auch im übrigen liegen, was den Berufsschadensanspruch des Klägers betrifft, die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 219 BEG § 97 ZPO
selbständigEinstufungerforderlichBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerberuflichsofortigRevision

Volltext der Entscheidung

2500 091
BUNDESGERICHTSHOF
IY_zb_3§i/67_	BESCHLUSS
des Kaufmanns Max IWfli
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt
das Land Hiedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Laves&Llee 6,
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 8. November 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 31» März 1967 wird zurüekge\/iesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er aber nur kurze Zeit, nachdem er das Gewerbe eines Handels Vertreters aufgenonmen hatte, hatte ausüben können, verdrängt worden ist. Daß er in der kurzen Zeit der selbstän digen Tätigkeit Einkünfte gehabt habe, die eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung ermöglichten, könne nicht fcstgostcllt werden. Doch lasse sich die Einstufung in den mittleren Dienst damit rechtfertigen, daß der Kläger erst am Anfang der Ausübung des Berufs eines selbständigen Handelsvertreters gestanden habe.
 
Dio sofortige Beschwerde macht geltend, daß das Berufungsgericht die sich aus der besonderen Lage des Klägers ergebenden beruflichen Entwicklungsmög-lichkeiten,nnämlich seine Verbindung zu einer der größten Pelzwarcnhandlungen der V/elt in Amsterdam, unbeachtet gelassen habe? damit sei es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Ein Widerspruch zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil, das RzW 1962, 171 Nr. 21 veröffentlicht ist, ist jedoch nicht erkennbar. Aus § 14 Abs. 4 Satz 1 3. DV-BEG ergibt sich unmittelbar, daß wegen der beruflichen Entwicklungsmöglichkoitcn des Berufsanfängers das Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Verfolgte ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe eine insoweit erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, enthält eine den Einzelfall betreffende verfahrensrechtliche Rüge, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Im übrigen hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß sich die Pläne, die auf der Verbindung des Klagers zu dem Polzhandelsunternehmen in Amsterdam beruht hätten, bereits zerschlagen hätten, bevor er eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Dann können derartige Beziehungen bei der Einstufung auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn das ausländische Unternehmen sie wegen der allgemeinen Judenverfolgung in Deutschland abbrach.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind über die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht allgemeine Erwägungen anzustellen, sondern es sind konkrete Feststellungen darüber zuttreffen, welches Einkommen der Verfolgte ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte (Senatsurteil RsW 1964, 461 Nr. 30)» Dafür ist jedoch erforderlich, daß dem Gericht für diese Feststellungen, die nach § 287 ZPO zu treffen sind, tatsächliche Unterlagen zur Verfügung stehen. Daran fehlt es hier, da das Berufungsgericht ersichtlich den Vortrag des Klägers, er habe aus seiner selbständigen Er-werbstätigjrcit bereits einen Jahresverdienst von 25.000,-RM gehabt, nicht als erwiesen und nicht als geeignete Grundlage für die Beurteilung der beruflichen Entv/ick-lungsmöglichkeiten angesehen hat. Auch die gegebenenfalls nach § 14 Abs. 4 Satz 2 3.DV-BEG erforderliche Berücksichtigung des regelmäßigen Durchschnittseinkommens der im gleichen Beruf erwerbstätigen Personen .setzt voraus, daß der Umfang des Geschäfts wenigstens annähernd feststeht (Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 348/66 -). Unter den gegebenen Umständen ist es keine Abweichung von einer Entscheidung des Bun* desgerichtshofs, wenn das Berufungsgericht den beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten ohne eine eingehendere Begründung durch die Einstufung in den mittleren Dienst Rechnung getragen hat.
Auch im übrigen liegen, was den Berufsschadensanspruch des Klägers betrifft, die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
 
Die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs wegen Verlustes eines Goodwill sowie gegen Eigentumsschadens ist aus Hechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wegen dieser Ansprüche kommt nach dem Gesetz eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 22$ Abo. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg
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