Werden in einem Vergleich Ansprüche untrennbar voneinander geregelt, so ist eine Anfechtung des Vergleichs, die nur insoweit erfolgt, als der Berechtigte nachgegeben hat, unzulässig, - Prozeßbevollmächtigte: in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dei* Revision im Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Hain vom 28. Nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger mit Hingabe vom 4» Juli 1956 unter Hinweis auf dieses Gesetz "erneut ... April 195o entgangenen Bezüge» Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben ihm eine solche Entschädigung wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP und dem NS FK versagt» Bas Oberlandesgericht hat auf die von ihm eingelegte Berufung unter deren Zurückweisung seine Klage als unzulässig abge-v/iesen. Es ist der Auffassung, daß seine Eingabe vom 4- Juli 1956 keine Anfechtung im Einne des Art» III Nr. 11 ÄndG sei, auf jeden Fall aber seiner Klage der Vergleich vom 5o Mai 1954 entgegenstände, den der Kläger nur insoweit aus der 7/elt schaffen wolle, als er darin auf Ansprüche verzichtet habe, während sein im Vergleich geregelter Anspruch auf das Ruhegehalt eines Polizeimajors bestehen bleiben solle. einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage nicht, ob eine teilweise Anfechtung eines Vergleichs zulässig ist, wenn Ansprüche untrennbar von einander vergleichsweise geregelt werden, wie dies hier der Fall ist, in dem dem Kläger eine bessere Versorgung gegen Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche zugebilligt worden ist* Diese Frage ist, abgesehen von den Ausführungen von Blessin/ Wilden in An. 5 und van Dam/Loos in An. 14 zu § 235 BEG, bereits durch die Rechtsprechung klargestellt, und zwar in dem Sinne, daß in einem solchen Falle eine Teilanfechtung unzulässig ist (vgl. Der Hinweis der Beschwerde, daß eine Teilanfechtung zulässig sein müßte, weil ja in den Fällen des Art. III Nr. 9 AndG Verfolgte günstiger ständen, die ohne Gefährdung des ihnen bereits unanfechtbar Zugesprochenen weitergehende Ansprüche geltend machen könnten, geht fehl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 033 B3G § 235; 3- AndG-BiärgGr v. 29. Juni 1956, BGBl I 559, Art, III Nr. 11 Werden in einem Vergleich Ansprüche untrennbar voneinander geregelt, so ist eine Anfechtung des Vergleichs, die nur insoweit erfolgt, als der Berechtigte nachgegeben hat, unzulässig, BGH, Beschlo v. 11. Mai i960 - IV 372/59 - OLG Frankfurt/M. LG 7/iesbaden IV_ZB. 372/59 Beschluß In der Entschädigungssache des Polizeirats a. Do Sandweg 14, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dei* Revision im Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Hain vom 28. Juli 1959 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen. G r ü^ PL d_ e^£ Der Klager hat wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, der ihm durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstanden sei, 7/iedergutmachungS“ und Entschädigungsansprüche erhoben. über diese Ansprüche hat er mit dem beklagten Land am 5« I5ai 1954 * vor dem Berufungsgericht einen Vergleich geschlossen. Nach diesem verpflichtete sich das beklagte Land, dem Kläger mit Wirkung seit seiner Versetzung in den Ruhestand die Versorgung eines Polizeimajors zu gewähren (einschließlich eines etwaigen Y/itwen- und Waisengeldes) und der Berechnung jeweils die höchste Stufe zugrundezulegen, der Kläger verzichtete seinerseits auf alle weitergehenden Ansprüche nach allen in Frage kommenden Gesetzen über die Yfiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts» Nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger mit Hingabe vom 4» Juli 1956 unter Hinweis auf dieses Gesetz "erneut ... Ansprüche auf finanzielle Schadens-ersatzleistung” angemeldet• er verlangt eine Entschädigung wegen sämtlicher ihm in der Zeit von 1933 bis zu dem 1. April 195o entgangenen Bezüge» Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben ihm eine solche Entschädigung wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP und dem NS FK versagt» Bas Oberlandesgericht hat auf die von ihm eingelegte Berufung unter deren Zurückweisung seine Klage als unzulässig abge-v/iesen. Es ist der Auffassung, daß seine Eingabe vom 4- Juli 1956 keine Anfechtung im Einne des Art» III Nr. 11 ÄndG sei, auf jeden Fall aber seiner Klage der Vergleich vom 5o Mai 1954 entgegenstände, den der Kläger nur insoweit aus der 7/elt schaffen wolle, als er darin auf Ansprüche verzichtet habe, während sein im Vergleich geregelter Anspruch auf das Ruhegehalt eines Polizeimajors bestehen bleiben solle. Eine teilweise Anfechtung des Vergleichs sei aber unzulässig. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet. Denn entgegen der mit ihr vertretenen Auffassung bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage nicht, ob eine teilweise Anfechtung eines Vergleichs zulässig ist, wenn Ansprüche untrennbar von einander vergleichsweise geregelt werden, wie dies hier der Fall ist, in dem dem Kläger eine bessere Versorgung gegen Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche zugebilligt worden ist* Diese Frage ist, abgesehen von den Ausführungen von Blessin/ Wilden in Anm. 5 und van Dam/Loos in Anm. 14 zu § 235 BEG, bereits durch die Rechtsprechung klargestellt, und zwar in dem Sinne, daß in einem solchen Falle eine Teilanfechtung unzulässig ist (vgl. für das Entschädigungsrecht die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom Io. Februar 196o - IV ZR 177/59 - und für das Bürgerliche Recht RG in RGZ 146, 234, 236 und RGR-Kömmentar in Anm. Io zu § 139 und Anm. 4 zu § 142 BGB und die hier weiter angeführte Rechtsprechung). Der Hinweis der Beschwerde, daß eine Teilanfechtung zulässig sein müßte, weil ja in den Fällen des Art. III Nr. 9 AndG Verfolgte günstiger ständen, die ohne Gefährdung des ihnen bereits unanfechtbar Zugesprochenen weitergehende Ansprüche geltend machen könnten, geht fehl. In diesen Fällen ist hinsichtlich des Zugesprochenen bereits eine sachliche Früfung und Entscheidung erfolgt, während der Vergleich eine Regelung nur im Wege gegenseitigen Kachgebens trifft. Es spricht daher weder der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung noch die Vermeidung einer unbilligen Härte für die Zulässigkeit einer Teilanfechtung eines Vergleichs; im Gegenteil würde es eine unbillige Härte bedeuten, wenn der andere Vergleichspartner an seinem Nachgeben festgehalten würde, das er nur im Hinblick auf das Nachgeben seines Gegners bewiesen hat. Bie Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus 97 ZTO, § 225 B3G zurtickzuweiseno Karlsruhe, den 11» Mai 196o Bund esgerichtshof - IV. Zivilsenat - Aaeher Baske Johannsen v0 V/erner Br»Loewenheim