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BGH · IV ZB 370/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 370/65

lie verfolgungsbedingte Einziehung einer nicht rückkaufs-fühigen Leibrentenversicherung kann einen Entschädigungsanspruch gegen Abtretung etwaiger rüekerstattungsrechtlicher Ansprüche jedenfalls dann begründen, wenn dem Versicherer ein der:i Rückkaufsv;ert für rückkaufsfähige Versicherungen entsprechender betrag und damit die Leckung entzogen worden Die Klägerin ist die Witwe des auf den 8» Mai 1945 für tot erklärten jüdischen Schriftleiters Gustav Bj Der Verbindung beider wurden nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23o Juni 1950 ab 1. Dieser Betrag ist an das Deutsche Reich abgeführt worden, nachdem die Klägerin nachweisen konnte, daß sie seit dem I, März 1938 die Ehefrau des verstorbenen Gustav Behrens war, zahlte ihr das Versorgungswerk der Deutschen Presse aus einem Härtefonds ohne Rechtsanspruch diejenigen Rentenbeträge, die der Erblasser vom 1. April 1940 bis zu dem 30o April 1945 erhalten hätte, in Höhe der Erbquote der Klägerin von einem Viertel und abgewertet im Verhältnis 10 s 1 mit 809j90 DM aus» Die Klägerin machte weitere Ansprüche zunächst im rückerstattungsrechtliehen Verfahren geltende Ihren Antrag nahm sie jedoch zurück, als sie auf einen Beschluß des Kammergerichts vom 26« September 1961 in anderer Sache hingewiesen war, nach dem das Versicherungsverhältnis am Tage der Kapitulation wieder aufgelebt sei. Die Entschädigungsbehörde hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Witwenrente durch Bescheid vom 19o August 1963 abgelehnt, weil für die Zeit nach der Kapitulation der Versicherer leisten müsse. Mit der nach § 220 Abs, 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will das beklagte Land erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zutreffend führt das Berufungsgericht zunächst aus, daß die Klägerin nicht deshalb gehindert ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, weil ihr möglicherweise Ansprüche nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zustehen<> Denn für den Bereich der Versicherungsschäden gilt der im § 5 BEG festgelegte allgemeine Grundsatz des Vorrangs des Rückerstattungsrechts gegenüber dem Entschädigungsrecht nicht« aufgelebt und die Klägerin könne Leistungen vom Versicherer nicht mehr verlangen« Zwar kann sich das beklagte Land für seine gegenteilige Meinung auf einen Beschluß des 18« Zivilsenats des Kammergerichts vom 26« September 1961 (18 W 941/61) berufen« Las. Kammergericht hat hier ausgeführt, bei der Einziehung nicht rückkaufsfähiger Versicherungen habe das Deut-sche Reich lediglich einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlung bis zu dem Tode des Versicherten erlangt« Durch die Anordnung R 53/42 vom 29o Juli 1942 sei den Versicherungsgesellschaften nur eine Ausgleichsabgabe für nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen auferlegt worden« Liese Versicherungen seien nicht für rückkaufsfähig erklärt« Die Ausgleichsabgabe sei lediglich eine Ablösung der periodisch fällig werdenden Rentenleistung« Der Ablösungszeitraum ende in jedem Palle mit dem 8« Mai 1945» da für die Zeit nach dem Zusammenbruch und der Abschaffung der diskriminierenden Gesetze dem Schuldner nicht mehr die Berechtigung zugestanden werden könne, sich gegenüber dem Rentenberechtigten darauf zu berufen, daß die laufenden Rentenzahlungen durch Vorauszahlung an einen Dritten abgelöst worden seien« Der Teil der Ausgleichsabgabe, der rechnerisch auf die Zeit nach dem Zusammenbruch entfällt, beruhe auf der neuen, erst durch die Anordnung vom 29« Juli 1942 erzwungenen Schuldverpflichtung« Insoweit sei dieser Teil der Ausgleichsabgabe nicht für oder mit Bezug auf den entzogenen Rentenversicherungsanspruch vom Reich vereinnahmt worden» Mai 1945 fällig werdenden Leistungen hinausgeht« Denn nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 11o März 1964 war es das Ziel der Anordnung R 55/42, die Versicherungsverträge mit jüdischen Versicherten zu lösen« Dieses Ziel konnte bei Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen, deren allgemeine Versicherungsbedingungen die Gewährung eines Rückkaufs vorsahen, ohne rechtliche Schwierigkeiten auf Grund der Natur dieser Versicherungsverhältnisse erreicht werden« Lediglich bei Rentenversicherungen, für die ein Rückkauf nicht vorgesehen war, bedurfte es einer besonderen Regelung, wenn das Versicherungsverhältnis ebenso wie in den anderen Fällen vollständig aufgelöst werden sollte« Gerade diese Gleichbehandlung, also die Auflösung des Versicherungsverhältnisses, sollte durch die Anordnung R 53/42 erreicht werden« Schon aus diesem Grunde verbietet sich eine verschiedene Behandlung rückkaufsfähiger und nicht rückkaufsfähiger aber ein-gezogener Versicherungen« Auch aus versicherungstechnischen und versicherungsmathematischen Gründen kann eine unterschiedliche Behandlung nicht erfolgen« Denn nach der Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen ist mit der Einziehung von 75 i» des zu dem 31» Dezember 194- errechneten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals ein Y/ert eingezogen worden, der dem Rückkaufswert ent spräche , wäre ein solcher Rückkauf in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Deshalb ist dem Versicherer mit der Maßnahme nach der Anordnung R 53/4-2 ebenso wie im Falle eines Rückkaufs die Deckung für das von ihm übernommene Risiko entzogen;, so daß das Versicherungsverhältnis als aufgelöst anzusehen ist« Diese Rechtslage ergibt sich - und deshalb kann die Revision nicht zugelassen werden - bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechungo Das Oberste Rückerstattungsgericht in Herford hat in RzW 1957* 393 Nr, 8 bereits ausgesprochen, daß durch die Einziehung eines Versicherungsanspruchs und eines Abfindungsbetrages auf Grund der Anordnung R 53/42 bei Versicherungsverhältnissen, für die ein Rückkauf nicht vorgesehen war, das Versicherungsverhältnis erlischt« Auch der erkennonde Senat hat bereits in RzW 1961, 81 Nr, 40 den Rückkauf einer Versicherung, wie er hier praktisch vorliegt, als eine den Entschädigungsanspruch nach §§ 127 ff BEG auslösende Maßnahme angesehen» Auch in der Entscheidung RzW 1961? 462 Kr» 32 a»E» hat es der Senat für die Frage, ob das Versicherungsverhältnis nach dem Zusammenbruch fortbesteht, entscheidend darauf abgestellt, ob die beschlagnahmte Versicherung für das Deutsche Reich eingezogen worden ist oder nicht» Anders als im vorliegenden Fall war dies damals nicht geschehen» Gleichwohl ergibt sich aus dieser Entscheidung bereits die mit der Beurteilung des Obersten Rückerstattungsgerichts in Herford übereinstimmende Rechtsansicht des Senats.

AusgleichsabgabeLandGrundVersicherungsverhältnisRückkaufAnspruchVersicherungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

O J
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2055 071
hm U 127, 129
lie verfolgungsbedingte Einziehung einer nicht rückkaufs-fühigen Leibrentenversicherung kann einen Entschädigungsanspruch gegen Abtretung etwaiger rüekerstattungsrechtlicher Ansprüche jedenfalls dann begründen, wenn dem Versicherer ein der:i Rückkaufsv;ert für rückkaufsfähige Versicherungen entsprechender betrag und damit die Leckung entzogen worden
i St o
BG1I, Besohl« Vo 24o September 1965 - TV ZB ‘370/65 - ^G
^ '	LG	Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 370/65
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Freien und Hansestadt Hamburgs vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in H|
Beklagten und Beschwerdeführerin
 gegen
die Frau Hedwig HflUe
 Postanschrift:
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdegegnerin* Rechtsanwalt
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr, Loewenheim, Dr* Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 24» September 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die nichtZulassung der Revision im Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14o April 1965 wird zurück gewiesen«.
Gerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt das beklagte Land«,
Gründe:
Die Klägerin ist die Witwe des auf den 8» Mai 1945 für tot erklärten jüdischen Schriftleiters Gustav Bj Der Verbindung beider wurden nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23o Juni 1950 ab 1. März 1938 die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt.
Gustav	Redakteur	dss	Anzeigers”,
Er hat Uber die Versorgungsanstalt der DfHIHBi PflB GmbH eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Die Vertragsgesellschaften der Versorgungsanstalt waren die Lebensversicherungs-AG und die A^Hj^^-Lebensversicherungs-AG9
 
die jeweils einen Anteil des Versicherungsrisikos trugen. Nach dem Versicherungsvertrag sollte die Zahlung der Altersrente bei einem Versicherungsbeginn mit dem 1. Februar 1926 nach 15 Jahren, also am 1. Februar 1939? einsetzen.
Nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin sollten die Rentenzahlungen in Höhe von 50 ?£ der Ehefrau zustehen.
Gustav Behrens schied nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus Gründen der Verfolgung aus dem Verlag des	Anzeigers11	aus.	Beiträge	zur
 Versicherung gingen nicht mehr ein. Bas Versicherungsverhältnis wurde ab 1. November 1933 beitragsfrei weitergeführt . Ab 1. Februar 1939 erhielt Gustav	die
 vertragsgemäße Altersrente in Höhe von 577 RM jährlich in vierteljährlichen Beträgen von 144,25 BM. Am 1. April 1942 wurden die Rentenzahlungen eingestellt.
Der Ehemann der Klägerin wurde wegen sog. Rassenschande mit der Klägerin verhaftet und zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 4. Dezember 1941 wurde er nach Riga deportiert. Seitdem ist er verschollen und wurde auf den 8. Mai 1945 für tot erklärt. Sein gesamtes Vermögen einschließlich der Rente wurde im Zusammenhang mit dem Strafverfahren beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Da die Leibrentenversicherung nicht rückkaufsfähig war, berechnete der Oberfinanzpräsident den von der federführenden Versicherungsgesellschaft Allianz AG an das Deutsche Reich ab zuführ endend Betrag gemäß Ziff. III c der Anordnung R 53/42 des damaligen Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 29. Juli 194it Die danach festgelegten 75 # des zu dem 31. Dezember 1941 berechneten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich
 der bis zu diesem Stichtag fälligen und nicht gezahlten Rentenleistungen nebst 3 */> Zinsen ergaben 3o754j45 RM»
Dieser Betrag ist an das Deutsche Reich abgeführt worden,
 nachdem die Klägerin nachweisen konnte, daß sie seit dem I, März 1938 die Ehefrau des verstorbenen Gustav Behrens war, zahlte ihr das Versorgungswerk der Deutschen Presse aus einem Härtefonds ohne Rechtsanspruch diejenigen Rentenbeträge, die der Erblasser vom 1. April 1940 bis zu dem 30o April 1945 erhalten hätte, in Höhe der Erbquote der Klägerin von einem Viertel und abgewertet im Verhältnis 10 s 1 mit 809j90 DM aus» Die Klägerin machte weitere Ansprüche zunächst im rückerstattungsrechtliehen Verfahren geltende Ihren Antrag nahm sie jedoch zurück, als sie auf einen Beschluß des Kammergerichts vom 26« September 1961 in anderer Sache hingewiesen war, nach dem das Versicherungsverhältnis am Tage der Kapitulation wieder aufgelebt sei. Demgegenüber vertrat die ASBHB-Versicherungs-AG die Auffassung, Forderungen gegen sie seien nicht mehr begründet.
Die Entschädigungsbehörde hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Witwenrente durch Bescheid vom 19o August 1963 abgelehnt, weil für die Zeit nach der Kapitulation der Versicherer leisten müsse. Die Klägerin hat Klage erhoben.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die geltend gemachte Entschädigung gegen Abtretung ihrer Rückerstattungsansprüche zu gewähren. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der nach § 220 Abs, 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will das beklagte Land erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.
 
Die Voraussetzungen, die nach § 219 Abs«. 2 BEG gegeben sein müssen, wenn die Revision zugelassen werden soll, liegen jedoch nicht vor» Bei einer Zulassung der Revision hätte der Bundesgerichtshof nicht Uber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu ent scheiden <> Auch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nicht von Bedeutung«.
Zutreffend führt das Berufungsgericht zunächst aus, daß die Klägerin nicht deshalb gehindert ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, weil ihr möglicherweise Ansprüche nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zustehen<> Denn für den Bereich der Versicherungsschäden gilt der im § 5 BEG festgelegte allgemeine Grundsatz des Vorrangs des Rückerstattungsrechts gegenüber dem Entschädigungsrecht nicht«
Das folgt aus § 130 BEG«, Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des beklagten Landes, das Berufungsgericht hätte das beklagte Land nur Zug um Zug gegen Abtretung der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche zur Leistung einer Entschädigung verurteilen dürfen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht« Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und damit das landgerichtliche Urteil gebilligto Im Urteil des Landgerichts war aber ausgesprochen, daß die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nur gegen Abtretung der ihr gegen das Deutsche Reich etwa zustehenden Rückerstattungsansprüche verlangen könne«
Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht angenommen hat, das Versicherungsverhältnis sei auch nach der Kapitulation nicht wieder
 
aufgelebt und die Klägerin könne Leistungen vom Versicherer nicht mehr verlangen« Zwar kann sich das beklagte Land für seine gegenteilige Meinung auf einen Beschluß des 18« Zivilsenats des Kammergerichts vom 26« September 1961 (18 W 941/61) berufen« Las. Kammergericht hat hier ausgeführt, bei der Einziehung nicht rückkaufsfähiger Versicherungen habe das Deut-sche Reich lediglich einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlung bis zu dem Tode des Versicherten erlangt« Durch die Anordnung R 53/42 vom 29o Juli 1942 sei den Versicherungsgesellschaften nur eine Ausgleichsabgabe für nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen auferlegt worden« Liese Versicherungen seien nicht für rückkaufsfähig erklärt« Die Ausgleichsabgabe sei lediglich eine Ablösung der periodisch fällig werdenden Rentenleistung« Der Ablösungszeitraum ende in jedem Palle mit dem 8« Mai 1945» da für die Zeit nach dem Zusammenbruch und der Abschaffung der diskriminierenden Gesetze dem Schuldner nicht mehr die Berechtigung zugestanden werden könne, sich gegenüber dem Rentenberechtigten darauf zu berufen, daß die laufenden Rentenzahlungen durch Vorauszahlung an einen Dritten abgelöst worden seien« Der Teil der Ausgleichsabgabe, der rechnerisch auf die Zeit nach dem Zusammenbruch entfällt, beruhe auf der neuen, erst durch die Anordnung vom 29« Juli 1942 erzwungenen Schuldverpflichtung« Insoweit sei dieser Teil der Ausgleichsabgabe nicht für oder mit Bezug auf den entzogenen Rentenversicherungsanspruch vom Reich vereinnahmt worden»
Dieser vom beklagten Land geteilten rechtlichen Beurteilung vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht anzuschließen. Es ist zunächst von Bedeutung, daß die Auferlegung der Ausgleichsabgabe bei nicht rückkaufsfähigen Versicherungen die unmittelbare
 
Folge der gegen den .jüdischen Verfolgten und nicht gegen den Versicherer gerichteten Verfolgungsmaßnahme, nämlich der Vermögenseinziehung isto Es geht nicht an, diesen Umstand lediglich für den Teil der Ausgleichsabgabe in Betracht zu ziehen, der rechnerisch auf die Ablösung der bis zu dem 80 Mai 1945 fällig gewordenen Versicherungsleistungen entfällt, ihn aber bezüglich des Teils der Ausgleichsabgabe nicht zu berücksichtigen, der über die rechnerische Ablösung der bis zu dem 8. Mai 1945 fällig werdenden Leistungen hinausgeht« Denn nach der vom Landgericht eingeholten Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 11o März 1964 war es das Ziel der Anordnung R 55/42, die Versicherungsverträge mit jüdischen Versicherten zu lösen«
Es lag im Sinn der nationalsozialistischen Rechtssetzung, den Verfolgten grundsätzlich und für alle Zeit ihre Versicherungsansprüche zu nehmen«. Dieses Ziel konnte bei Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen, deren allgemeine Versicherungsbedingungen die Gewährung eines Rückkaufs vorsahen, ohne rechtliche Schwierigkeiten auf Grund der Natur dieser Versicherungsverhältnisse erreicht werden« Lediglich bei Rentenversicherungen, für die ein Rückkauf nicht vorgesehen war, bedurfte es einer besonderen Regelung, wenn das Versicherungsverhältnis ebenso wie in den anderen Fällen vollständig aufgelöst werden sollte« Gerade diese Gleichbehandlung, also die Auflösung des Versicherungsverhältnisses, sollte durch die Anordnung R 53/42 erreicht werden« Schon aus diesem Grunde verbietet sich eine verschiedene Behandlung rückkaufsfähiger und nicht rückkaufsfähiger aber ein-gezogener Versicherungen« Auch aus versicherungstechnischen und versicherungsmathematischen Gründen kann eine unterschiedliche Behandlung nicht erfolgen« Denn nach der Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen ist mit der Einziehung von 75 i» des zu dem 31» Dezember 194-
errechneten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals ein Y/ert eingezogen worden, der dem Rückkaufswert ent spräche , wäre ein solcher Rückkauf in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Deshalb ist dem Versicherer mit der Maßnahme nach der Anordnung R 53/4-2 ebenso wie im Falle eines Rückkaufs die Deckung für das von ihm übernommene Risiko entzogen;, so daß das Versicherungsverhältnis als aufgelöst anzusehen ist« Diese Rechtslage ergibt sich - und deshalb kann die Revision nicht zugelassen werden - bereits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechungo Das Oberste Rückerstattungsgericht in Herford hat in RzW 1957* 393 Nr, 8 bereits ausgesprochen, daß durch die Einziehung eines Versicherungsanspruchs und eines Abfindungsbetrages auf Grund der Anordnung R 53/42 bei Versicherungsverhältnissen, für die ein Rückkauf nicht vorgesehen war, das Versicherungsverhältnis erlischt« Auch der erkennonde Senat hat bereits in RzW 1961, 81 Nr, 40 den Rückkauf einer Versicherung, wie er hier praktisch vorliegt, als eine den Entschädigungsanspruch nach §§ 127 ff BEG auslösende Maßnahme angesehen» Auch in der Entscheidung RzW 1961? 462 Kr» 32 a»E» hat es der Senat für die Frage, ob das Versicherungsverhältnis nach dem Zusammenbruch fortbesteht, entscheidend darauf abgestellt, ob die beschlagnahmte Versicherung für das Deutsche Reich eingezogen worden ist oder nicht» Anders als im vorliegenden Fall war dies damals nicht geschehen» Gleichwohl ergibt sich aus dieser Entscheidung bereits die mit der Beurteilung des Obersten Rückerstattungsgerichts in Herford übereinstimmende Rechtsansicht des Senats.
Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden»
Ascher
 Wilden