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BGH · IV ZB 569/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 569/67

Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens versagt, weil nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich sei, daß der Vermögensverlust im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Die sofortige Beschwerde macht geltend, daß es sich um einen Transferschaden handele, für den die Beschränkung, daß der Schaden im Reichsgebiet oder im Gebiet der Freien Stadt eingetreten sein müsse, nicht gelte. Um einen Transferschaden handelt ec sich bei dem hier festgestellten Sachverhalt jedoch nicht, so daß die Präge, ob und inwieweit für den Transferschaden die territoriale Beschränkung des § 56 Abs. 1 Satz 1 3EG gilt, dahingestellt bleiben kann. Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß dieser Vermögensschaden bereits mit der Übergabe der Vermögensstücke an eine Mittelsperson, die bei der Verbringung in das Ausland mitwirken sollte, eingetreten sei. Die sofortige Beschwerde beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts Dr. zu- grunde gelegt und dem Antrag des Klägers, den Aussteller der Erklärung als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben habe. Nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil RzW 1967» 500 Nr. 16) ist aber mit Zustimmung beider Parteien die Verwertung eidesstattlicher Erklärungen zulässig und das Einverständnis der Partei, die die Erklärung zu Beweiszwecken vorgelegt hat, regelmäßig anzunehmen. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzun gen nicht vor.

Zitierte Normen: § 56 BEG
eidesstattlichAuslandErklärungReichsgebietBEGBerlinKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

I
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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 569/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Jean Richard
 rue de la
9
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Berlin,
 vortreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Platz#,
Beklagten und Beschwerdcgegner
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 18. Dezember 1967 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
G r ü n d e :
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens versagt, weil nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich sei, daß der Vermögensverlust im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten sei.
Die sofortige Beschwerde macht geltend, daß es sich um einen Transferschaden handele, für den die Beschränkung, daß der Schaden im Reichsgebiet oder im Gebiet der Freien Stadt	eingetreten sein müsse,
 nicht gelte. Außerdem sei, wenn Geld zu dem illegalen
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-.'V -
Transport an eine Mittelsperson übergeben worden sei, der Schaden bereits bei der Übergabe an diese Person, mit deren Unzuverlässigkeit habe gerechnet werden müssen, also im Reichsgebiet, entstanden.
Um einen Transferschaden handelt ec sich bei dem hier festgestellten Sachverhalt jedoch nicht, so daß die Präge, ob und inwieweit für den Transferschaden die territoriale Beschränkung des § 56 Abs. 1 Satz 1 3EG gilt, dahingestellt bleiben kann. Transfer ist, wie der Senat ausgesprochen hat, jede Übertragung von Vermögenswerten aus einem Währungsgebiet in ein anderes (Urteile RzXl 1961, 73 Nr. 29, 1967, 124 Nr. 18); Transferverlust im Sinne des § 56 Abs. 3 BEG liegt jedoch nur dann vor, wenn der Verfolgte bei der Vermögensübertragung einen Gegenwert erzielt hat, der geringer ist, als wenn freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätten transferiert werden können.
Der dem Kläger entstandene Schaden ist dadurch herbeigeführt worden, daß die Vermögensstücke, die der Kläger in das Ausland schaffen wollte oder geschafft hatte, oder vielleicht schon die dafür eingewechselten Geldbeträge ausländischer Währung, verlorengingen.
Das ist ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG (Senatsurteil RzW 1961, 212 Nr. 10). Die Rechtslage ist insoweit klar.
Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß dieser Vermögensschaden bereits mit der Übergabe der Vermögensstücke an eine Mittelsperson, die bei der Verbringung in das Ausland mitwirken sollte, eingetreten sei. Die Hingabe an die Mittelsperson konnte ursächlich für den Schließlich eingetretenen Vermögensverlust sein,
- H-

doch ist das nicht entscheidend; vielmehr wird nach § 56 Aha. 1 Satz 1 BEG vorausgesetzt, daß der Vermögens-wert im Zeitpunkt der Schädigung, die erst durch die Veruntreuung eingetreten ist, im Reichsgebiet gelegen war (Senatsurteil RzW 1958, 366 Nr. 31). Anders ist es, wenn der während des Transports im Ausland eingetretene Schaden nicht ausgeglichen werden konnte, weil der Verfolgte aus Verfolgungsgründon im Inland die übliche und angemessene Transportversicherung nicht hatte abschlies-sen können (Urteil RzW 1958, 312 Nr. 44), oder wenn im Ausland befindliche Vermögensteile zur Rettung dos In-landsverraögens aufgewendet wurden (Urteil RzW 1955» 118 Nr. 37). Auch in dieser Hinsicht gibt die Rechtslage zu Zweifeln keinen Anlaß.
Die sofortige Beschwerde beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht die eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts Dr.	zu-
grunde gelegt und dem Antrag des Klägers, den Aussteller der Erklärung als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben habe. Damit sei es von der Rechtsprechung dos Senats abgewichen. Nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil RzW 1967» 500 Nr. 16) ist aber mit Zustimmung beider Parteien die Verwertung eidesstattlicher Erklärungen zulässig und das Einverständnis der Partei, die die Erklärung zu Beweiszwecken vorgelegt hat, regelmäßig anzunehmen. Das Einverständnis des Klägers, der die Erklärung des Dr.	vor gelegt hat» kann nicht deshalb in Zwei-
fel gezogen werden, weil der Kläger sich gleichzeitig vorsorglich auf das Zeugnis dieser Person dafür, daß ihre Darstellung richtig sei, bezogen hat, falls das Gericht sich nicht mit der beigebrachten eidesstattlichen Versicherung begnügen wolle. Das Berufungsgericht
 
hat die eidesstattliche Erklärung gewürdigt. Ob es darüber hinaus den Aussteller der Erklärung zusätzlich noch vernehmen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wenn es aufgrund der eidesstattlichen Erklärung hinreichende Feststellungen darüber, daß der Vormögensverlust im Inland eingetreten sei, nicht glaubte treffen zu können, ihm aber auch eine Vernehmung des Ausstellers der Erklärung nicht geboten erschien, so fällt das in den Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.
Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzun gen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist dos halb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97oAbs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg