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BGH · ry ZB 369/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ry ZB 369/6

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen dio Nichtzulassung der Bovision im Urteil des 9® Zivilsenats dos Oberlandosgerichto München vom 15* Dio Kläger haben die zweite Rato dor ihnen zuerkannton aber nur teilwoioo ausgezahlten Haftentschädigung abgotroten, auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung verzichtet;, dio Abtretung dem Beklagten schriftlich angezeigt und versichert, sie seien voll befriedigt worden« Dio Abtretung wurde genehmigt. In Wahrheit haben die Kläger aber nur 40 $ dos Nennwerts der zweiten Haft ent Schädigung ersten erhalten« Dio Kläger haben sodann Entschädigungsansprüche in Höhe dor ihnen nicht ausbesahlten 60 # des Nennwerts der abgetrotenon HaftentschädigungseaisprUche geltend gemacht und vorgetragen, die Abtretung sei gesetzlich verboten gewesen, eie sei wegen Wuchers nichtig, der Beklagte habe dioo gowußt und habo zu ihrem Nachteil mit den Abtretungsempfängorn zusammongewirkt. £s ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß dio Vorschrift dos § 409 BOB, auf deron Anwendung das Urteil des Oborlandesgcrichto in München beruht, auch zugunsten einer Behörde im Rahmen dor Leistungsverwaltung gilt 2087; I960, 264)« Es besteht koin Anlaß, die Frage im Entschädigungeracht anders als Im Sozialrocht au entscheiden, denn im Entschädigungsverfahron besteht ein gloich starkes Interesse am Schutzo des Schuldners wie in Sozial- und Versorgungsrecht» Allerdingo kommt nach über* wiegondor Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum oinc Anwendung doo 5 409 BOB nicht in Bctraoht, wonn die Abtretung gesetzlich verboten war (RGR Komm» BGB 11» Aufl» Anm* 3 zu § 409; Stcudinger, BGB 9« Aufl» Anm» 6 zu § 409? 155; Bockor/ Hubcr/Küstor, BEG Vorbeuu zu § 12 Anm0 1 S« 166)« Auch wenn man mit den Klägern die Sittenwidrigkeit der Abtrotung an-nehmen wollte, wäre § 409 BGB anwendbar (vgl» RGR Komm» aaO Anm« 3 cu § 409; Staudinger, aaO Anm» 1 zu § 409)« Ob § 409 BGB auch anzuwenden ist, wenn der Schuldner die Sittenwidrigkeit dor Abtretung zur Zeit der Anzeige kannto odor wonn der Schuldner zu dem Nachteil des Gläubigers mit dem Zessionär arg? listig suoaemengewirkt hat, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden» Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgcstcllt, dor Beklagte sei nicht darübor untorrichtot gewesen, daß die Kläger entgegen ihren eigenen schriftlichen Erklärungen boi dor Abtretung nicht voll befriedigt worden seien, und es soi nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte später dio abgetretenen Ansprüche nicht in voller Höhe erfüllen würde» Auch soi nicht daran gedacht worden, dom Beklagten durch die Abtretungen Ausgaben zu ersparen» Nach dieson Feststellungen ist für eine Entscheidung der Frage, ob § 409 BGB eingreift, v/enn dor Schuldner

Zitierte Normen: § 409 BGB § 97 ZPO
BGBDioAnmBEGMünchenAbtretungdosKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlungt nein

BGB § 409
§ 409 BOB gilt auch im Verfahren nach dem Bundoeontschä-digungogeootz zugunsten der EntSchädigungsorgano*
BGH« Beschl.Vo 4« November I964 _ ry ZB 369/6* 0J/* Münohcn
LG München I
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 Boechluß
In dor Entschädigungssache
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozoßbovollmächtigter:
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bczirksfinanzdirektion München, München 2, Moioerotraßo 8,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Sonatspräoidenten Asohor und der Bundesrichter Baske,
 Maaß, Wilden und Dr0 Graf
 in der Sitzung vom 4» November 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen dio Nichtzulassung der Bovision im Urteil des 9® Zivilsenats dos Oberlandosgerichto München vom 15*
Januar 1964 wird zurückgev/iesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei•
Dio außorgorichtliohen Kosten tragen die Klüger*
Beklagten und Boschwerdegogner
— 2 —
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Gründe:
Dio Kläger haben die zweite Rato dor ihnen zuerkannton aber nur teilwoioo ausgezahlten Haftentschädigung abgotroten, auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung verzichtet;, dio Abtretung dem Beklagten schriftlich angezeigt und versichert, sie seien voll befriedigt worden« Dio Abtretung wurde genehmigt. In Wahrheit haben die Kläger aber nur 40 $ dos Nennwerts der zweiten Haft ent Schädigung ersten erhalten« Dio Kläger haben sodann Entschädigungsansprüche in Höhe dor ihnen nicht ausbesahlten 60 # des Nennwerts der abgetrotenon HaftentschädigungseaisprUche geltend gemacht und vorgetragen, die Abtretung sei gesetzlich verboten gewesen, eie sei wegen Wuchers nichtig, der Beklagte habe dioo gowußt und habo zu ihrem Nachteil mit den Abtretungsempfängorn zusammongewirkt.
Die Klägor haben bei den Entschädigungoorgancn keinen Erfolg gehabt« Gegen die Nichtzulassung dor Revision im Berufungourtoil richtet sich die sofortige Beschwerde«
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig aber unbegründeto Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt, weil weder eino Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, noch dio Fortbildung des Rechts und dio Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 2t9 Abs« 2 BEG).
£s ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß dio Vorschrift dos § 409 BOB, auf deron Anwendung das Urteil des Oborlandesgcrichto in München beruht, auch zugunsten einer Behörde im Rahmen dor Leistungsverwaltung gilt
(BSG NJW 1959? 2087; I960, 264)« Es besteht koin Anlaß, die Frage im Entschädigungeracht anders als Im Sozialrocht au entscheiden, denn im Entschädigungsverfahron besteht ein gloich starkes Interesse am Schutzo des Schuldners wie in Sozial- und Versorgungsrecht» Allerdingo kommt nach über* wiegondor Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum oinc Anwendung doo 5 409 BOB nicht in Bctraoht, wonn die Abtretung gesetzlich verboten war (RGR Komm» BGB 11» Aufl» Anm* 3 zu § 409; Stcudinger, BGB 9« Aufl» Anm» 6 zu § 409? BSG NJW 1959, 2087)» Tor Senat hat aber bereits ausgesprochen, daß der Anspruch auf Haftontochädigung nach seiner rechtskräftigen Feststellung übertragbar ist (BGH RzW 1957? 323 Nr« 24)« Insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Blccsin/Wilden, BEG 1» Aufl» Anm» 5 zu § 12 S. 155; Bockor/ Hubcr/Küstor, BEG Vorbeuu zu § 12 Anm0 1 S« 166)« Auch wenn man mit den Klägern die Sittenwidrigkeit der Abtrotung an-nehmen wollte, wäre § 409 BGB anwendbar (vgl» RGR Komm» aaO Anm« 3 cu § 409; Staudinger, aaO Anm» 1 zu § 409)« Ob § 409 BGB auch anzuwenden ist, wenn der Schuldner die Sittenwidrigkeit dor Abtretung zur Zeit der Anzeige kannto odor wonn der Schuldner zu dem Nachteil des Gläubigers mit dem Zessionär arg? listig suoaemengewirkt hat, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden» Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgcstcllt, dor Beklagte sei nicht darübor untorrichtot gewesen, daß die Kläger entgegen ihren eigenen schriftlichen Erklärungen boi dor Abtretung nicht voll befriedigt worden seien, und es soi nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte später dio abgetretenen Ansprüche nicht in voller Höhe erfüllen würde» Auch soi nicht daran gedacht worden, dom Beklagten durch die Abtretungen Ausgaben zu ersparen» Nach dieson Feststellungen ist für eine Entscheidung der Frage, ob § 409 BGB eingreift, v/enn dor Schuldner
 
dio Sittenwidrigkeit der Abtretung kannte oder wenn or mit dem Zessionär zu dem Nachteil des Gläubigera arglistig zuocuamengCY/irkt hat? kein Raum.
Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagen-freihcit boruht auf $ 225 BGB, die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ascher	Rasko	Maaß
 Wildon
Dr. Graf