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BGH · IV ZB 368/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 368/62

Durch den vorbezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts ist die Berufung der Kläger gegen das Endurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 29o Juni 1961 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Kläger die Berufung innerhalb der bis zu dem 7* Mai 1962 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet hätten* Die Kläger haben gegen diesen Beschluß rechtzeitig und unter Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten sofortige Beschwerde eingelegt* Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 519 Abs* 2? 577 ZPO, 2o9 Abs* 1, 225 BEG zulässig; es ist auch sachlich begründete wegen der von den Erblassern auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erlittenen Freiheitsentziehung geltend* Die Entschädigungsbehörde hat ihre Ansprüche abgelehnt* Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger Klage erhoben, und zwar wegen des Freiheitsschaden ihres Vaters und ihrer Mutter in je gesondertem Verfahren* Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen* und zwar durch Urteil vom 29* Verfahren;, jedoch nur das Aktenzeichen 12 EU 158/62 des I 0berlandesgericht3 angegeben war,' das das Berufungsver- ■ fahren Uber den Anspruch auf Entschädigung wegen des I von der Mutter erlittenen Freiheitsschadena betraf» In I der Parallelsaehe betreffend den Freiheitsschaden des I Vaters (12 EU 157/62) wurde eine Begründungsschrift bis I zu dem 7» Mai 1962 nicht eingereicht» I Die in der Sache 12 EU 158/62 eingereichte Berufung* begründungssehrift bezog sich jedoch ihrem Inhalt nach I auf beide Sachen; insbesondere war in dem angekündigten I Antrag die Aufhebung der beiden vorerwähnten landgericht- I liehen Urteile und die Verurteilung des beklagten Landes I zur Zahlung der Entschädigung für die von beiden Eltern- I teilen erlittene Haft beantragt, die Begründung auch aus- I drücklich als Begründung beider Berufungen bezeichnet» I Berufungsbegründung für beide Sachen in einer einzigen und dazu noch unter Fortlassung des Aktenzeichens der eineh Berufungssache in hohem Grade unzweckmäßig war» Dieser Marbel der Berufungsbegründungssöhrift kann jedoch nicht als so wesentlich angesehen werden, daß er die Unwirksamkeit der Berufungsbegründung überhaupt zur Folge haben müßte» Diese Auffassung müßte folgerichtig dazu führen, daß weder in de

Zitierte Normen: § 225 BEG
BerufungAktenzeichenerlittenMünchenBegründungBeschlußEUKlägerSache

Volltext der Entscheidung

2538 016
f IV ZB 368/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
n
yr
10 de3 Arthur F 2» der Lily H 3o des Hugo Max F 4. des Leo F 5* do Alfred F
Kläger :und Beschwerdeführer9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 den Freistaat B a y e r n 3
vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München 2? Meiserstr» 89
Beklagten und Beschwerdegegner«,
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Wilden9 Dr„ Loewenheim und Br« Graf
 in der Sitzung vom 23» Januar 1963 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13«, Juni 1962 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Beschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und
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Auslagen*
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G r ü n d e
Durch den vorbezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts ist die Berufung der Kläger gegen das Endurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 29o Juni 1961 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Kläger die Berufung innerhalb der bis zu dem 7* Mai 1962 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet hätten* Die Kläger haben gegen diesen Beschluß rechtzeitig und unter Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten sofortige Beschwerde eingelegt* Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 519 Abs* 2? 577 ZPO, 2o9 Abs* 1, 225 BEG zulässig; es ist auch sachlich begründete
 wegen der von den Erblassern auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen erlittenen Freiheitsentziehung geltend* Die Entschädigungsbehörde hat ihre Ansprüche abgelehnt*
Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger Klage erhoben, und zwar wegen des Freiheitsschaden ihres Vaters und ihrer Mutter in je gesondertem Verfahren* Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen* und zwar durch Urteil vom 29*
Juni 1961 6 EK 336/61 hinsichtlich des vom Vater erlittenen Freiheitsschadens und durch Urteil vom 27* Juli 1961 6 EK 337/61 hinsichtlich des Freiheitsschadensj den die Mutter erlitten hatte*
Die Kläger haben gegen beide Urteile getrennt innerhalb der Berufungsfrist am 7* Fdbruar 1962 Berufung eingelegt* Die Frist zur Begründung der Berufung wurde in beiden Verfahren bis zu dem 7» Mai 1962 verlängert* Am 7* Mai 1962 ging beim Berufungsgericht eine Begründungsschrift ein3 in der die oben angeführten Aktenzeichen beider landgerichtlicher
 Die Kläger machen«:? als Erben ihrer Eltern Josef > und Julie	geb*	Adler	Entschädigungsansprüche
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Verfahren;, jedoch nur das Aktenzeichen 12 EU 158/62 des I 0berlandesgericht3 angegeben war,' das das Berufungsver- ■ fahren Uber den Anspruch auf Entschädigung wegen des I von der Mutter erlittenen Freiheitsschadena betraf» In I der Parallelsaehe betreffend den Freiheitsschaden des I Vaters (12 EU 157/62) wurde eine Begründungsschrift bis I zu dem 7» Mai 1962 nicht eingereicht»	I
Die in der Sache 12 EU 158/62 eingereichte Berufung* begründungssehrift bezog sich jedoch ihrem Inhalt nach I auf beide Sachen; insbesondere war in dem angekündigten I Antrag die Aufhebung der beiden vorerwähnten landgericht- I liehen Urteile und die Verurteilung des beklagten Landes I zur Zahlung der Entschädigung für die von beiden Eltern- I teilen erlittene Haft beantragt, die Begründung auch aus- I drücklich als Begründung beider Berufungen bezeichnet» I
Unter diesen Umständen vermag der Senat die Auffassung des Berufungsgerichtsj die Kläger hätten nur die in der f Sache 12 EU 158/62 eingelegte Berufung rechtzeitig begründet,
 nicht zu teilen,. Die zu diesem Aktenzeichen eingereichte gründungsschrift bezog sich, wie dargelegt, ihrem Inhalt nach eindeutig auf beide Berufungen» Das war sowohl für d
Gericht als für den Gegner/ ohne weiteres erkennbar» Freilich war eine Verbindung beider Prozesse zu dem Zwecke der glei zeitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO v Gericht nicht angeordnet, so daß eine Zusammenfassung d
Berufungsbegründung für beide Sachen in einer einzigen und dazu noch unter Fortlassung des Aktenzeichens der eineh Berufungssache in hohem Grade unzweckmäßig war» Dieser Marbel
 der Berufungsbegründungssöhrift kann jedoch nicht als so wesentlich angesehen werden, daß er die Unwirksamkeit der Berufungsbegründung überhaupt zur Folge haben müßte» Diese Auffassung müßte folgerichtig dazu führen, daß weder in de
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einen noch in der anderen Sache die Berufung wirksam begründet wäre. Denn es ist nicht gerechtfertigt, die Begründungsschrift lediglich deshalb nur auf die Sache 12 EU 158/62 zu beziehen, weil in ihr nur dieses Aktenzeichen -neben beiden Aktenzeichen der Vorinstanz - angegeben war.
Auch die Erschwerung der geschäftsmäßigen Behandlung beider Sachen durch die Zusammenfassung beider Begründungen in einer einzigen Schrift war durch eine Aufforderung an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger, je eine Zweitschrift für die Akten 12 EU 157/62 und für den Gegner einzureichen, leicht zu beheben.
Nach allem kann der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit war zur sachlichen Behandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Baske