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BGH

Gericht: BGH

Die von der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Die Klägerin hat den vorbezeichneten Beschluß, durch den ihre Berufung gegen das Urteil der Entschädigungs-kamiaer des Landgerichts in Hildesheim vom 7. März 1961 als unzulässig verworfen,ist, erstmalig mit der von ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. am 3. September 1961 - IV ZB 75/61 - als unzulässig verworfen worden, weil Rechtsanwalt Dr. das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht in Celle, bei dem er nicht zugelassen ist, nicht wirksam einlegen konnte. Es mag zwar entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift unterstellt werden, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. der nach § 213 Abs. 1 BRAO von der Pflicht befreit war, an dem Ort des Gerichts seiner Zulassung eine Kanzlei zu unterhalten, den in H^m| wohnhaften Hechtsanwalt Nülsen allgemein gemäß § 3o BRAO zu seinem Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Nach Abs. 1 2.Halbsatz dieser Bestimmung muß der Rechtsanwalt, wenn er gleichzeitig bei mehreren Gerichten zugelassen ist, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts bestellen, an dem die Kanzlei einzurichten wäre. mung allgemein als Zustellungsbevollmächtigter für Rechtsanwalt Dr. Loeb bestellt war, an sich auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht in Celle, in welchem Rechtsanwalt Dr. gemäß § 224 Abs. 2 BEG Daß der Rechtsanwalt, der bei mehreren Gerichten zugelassen ist, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten, den er am Ort des Gerichts, an dem seine Kanzlei einzurichten wäre, bestellt hat, auch den übrigen Gerichten, bei denen er zugelassen ist, anzuzeigen hat, danit auch für sie die Bestellung wirksam werden kann, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist jedoch selbstverständlich. Im vorliegenden Falle war weder eine solche Anzeige beim Oberlandesgericht in Cello erfolgt noch ergab sich die Bestellung Rechtsanwalt NfHB* zu dem Zustellungsbevöllmächtigten aus den Akten. Nach allem mußte auch die zweite Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 97 ZPO
RechtsanwaltCelleBEGBeschwerdeKlägerinBeschluß

Volltext der Entscheidung

IV.2IL 260/61
2519 0*0
Beachluß In der Entschädigungssache
(jer Witwe Margarete W Road,
 England,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mo	in
 gegen
das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961
beschlossen:
Die von der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Ferienzivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 2o. Juli 1961 am 26. Oktober 1961 erneut eingelegte sofortige Beschv/erde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
 
Grün d e :
Die Klägerin hat den vorbezeichneten Beschluß, durch den ihre Berufung gegen das Urteil der Entschädigungs-kamiaer des Landgerichts in Hildesheim vom 7. März 1961 als unzulässig verworfen,ist, erstmalig mit der von ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. am 3. August 1961 beim Berufungsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde angefochten. Diese Beschwerde ist durch Beschluß dos Senats vom 27. September 1961 - IV ZB 75/61 - als unzulässig verworfen worden, weil Rechtsanwalt Dr.	das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht in
 Celle, bei dem er nicht zugelassen ist, nicht wirksam einlegen konnte. Rechtsanwalt Dr.	hat	daraufhin
 erneut beim Bundesgerichtshof Beschwerde erhoben. Hierzu v»ar er, wie bereits in dem Beschluß vom 27. September 1961 erwähnt, an sich gemäß § 224 Abs. 4 BEG befugt. Auch der
 Umstand, daß die erste Beschv/erde, die er für die Klägerin
«
eingelegt hatte, verworfen war, machte eine abermalige Beschwerde nicht unzulässig. Für die zweite Beschwerde galt'Jedoch ebenfalls die dreimonatige Beschwerdefrist des § 223 BEG. Diese begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, die am 25. August 1961 durch Aufgabe zur Post an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Lf||in LflHB» erfolgt ist (Bl. 82 R GA). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung in dieser Form waren sowohl nach § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 ZPO als auch nach § 3o BRAO gegeben. Die Klägerin wohnte im Ausland und war durch keinen am Ort des Beschwerdegerichts, nämlich des Oberlandcsgerichte Celle, oder im Amtsgerichts-fcezirk Celle wohnhaften Anwalt vertreten. Sie hatte auch keine daselbst wohnhafte Person als Zustellungebevoll-müchtigten benannt.
Es mag zwar entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift unterstellt werden, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.	der	nach	§	213 Abs. 1 BRAO von der Pflicht befreit
 war, an dem Ort des Gerichts seiner Zulassung eine Kanzlei zu unterhalten, den in H^m| wohnhaften Hechtsanwalt Nülsen allgemein gemäß § 3o BRAO zu seinem Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Nach Abs. 1 2.Halbsatz dieser Bestimmung muß der Rechtsanwalt, wenn er gleichzeitig bei mehreren Gerichten zugelassen ist, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts bestellen, an dem die Kanzlei einzurichten wäre. Danach kann angenommen werden, daß Rechtsanwalt	wenn	er im Sinne dieser Bestim-
mung allgemein als Zustellungsbevollmächtigter für Rechtsanwalt Dr. Loeb bestellt war, an sich auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht in Celle, in welchem Rechtsanwalt Dr.	gemäß § 224 Abs. 2 BEG
als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin auftreten konnte, als Zustellungsbevollmächtigter hätte behandelt werden können. Voraussetzung hierfür wäre jedoch in jedem Falle gewesen, daß seine Bestellung zu dem Zustellungsbevollmächtigten dem Oberlandesgericht in Celle angezeigt oder in anv — derer V/eise, etwa auf Grund des Akteninhalts, bekannt geworden war.
Daß der Rechtsanwalt, der bei mehreren Gerichten zugelassen ist, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten, den er am Ort des Gerichts, an dem seine Kanzlei einzurichten wäre, bestellt hat, auch den übrigen Gerichten, bei denen er zugelassen ist, anzuzeigen hat, danit auch für sie die Bestellung wirksam werden kann, ist zwar im Gesetz nicht
 ausdrücklich vorgeschrieben, ist jedoch selbstverständlich. Denn es kann,auch im Interesse einer reibungslose^ und beschleunigten Abwicklung der in Betracht kommenden Verfahren ,nicht Sache der Gerichte sein, in jedem Falle Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Zustellungsbevollmächtigter benannt ist. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 196o - IV ZR 45/6o LM Nr. Io zu § 224 BEG zu § 22 der RAnwO für die britische Zone ausgesprochen.In der Begründung zu dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung - BR-Drucks. Nr. 461/57 -ist unter Abs. 5 zu §	42	des	Entwurfs auf diese Anzeige-
pflicht ausdrücklich hingewiesen. Im vorliegenden Falle war weder eine solche Anzeige beim Oberlandesgericht in Cello erfolgt noch ergab sich die Bestellung Rechtsanwalt NfHB* zu dem Zustellungsbevöllmächtigten aus den Akten. Aus der Tatsache, daß Rechtsanwalt vor dem Landgericht als Unterbevollmächtigter tfott Rechtsanwalt Dr. 1^^ auf getreten war, ergab sich nicht, daß er als dessen Zustellungsbevollmächtigter bestellt war.
Die Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 1961 ist erst am 26. Oktober 1961, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine nicht Unterzeichnete Durchschrift der Beschwerdeschrift ist zwar bereits am 25. Oktober 1961 eingereicht worden.
Dadux’ch konnte aber die Beschwerdefrist nicht gewahrt werden, da sie keine ordnungsmäßige Beschwerdeschrift darstellt (vgl.'Baumbacb/Lauterbach, ZFO § 29, 1 B).
 
Nach allem mußte auch die zweite Beschwerde als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Maaß