Das Berufungsgericht hat der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1» Januar 1959 an eine Berufsschadensrente zuerkannt» Deren Höhe hat es auf Grund einer Kapitalentschädigung bestimmtP die sich bei einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem vom Io Mai 1935 bis zu dem 31» August 1957 dauernden Entschädigungszeitraum errechnetp und der der in § 92 Abs» 2 BSG vorgesehene Versorgungszuschlag nicht hinzugefügt ist» Die von dem beklagten Land gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Die sofortige Beschwerde ist der Auffassung, daß das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 5* Oktober 1941? Diese Feststellungen ergeben, daß die Voraussetzungen, von denen nach Maßgabe der Neufassung des § 75 BEG- durch Art» I Nr* 44 SG für eine verheiratete Verfolgte die Beendigung des Entschädigungszeitraums abhängt, jedenfalls vor dem I* September 1957 noch nicht Vorlagen Die Rechtslage, die sich insoweit durch das BSG-Schlußgesetz geändert hat, ist durch das Urteil des Senats vom 13« Oktober 1965 -IV ZR 223/64 - hinreichend geklärt* Grund einer vom beklagten Land eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Revisionsrechtszug nur zu dem Zweck der Festsetzung der erweiterten Leistungen in dem gegenwärtigen Verfahren eröffnet werden müßte« -Das ist jedenfalls dann nicht notwendige wenn, wie es hier der Fall ist, anzunehmen ist, daß der Beschluß über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde innerhalb von 3 Monaten nach der Verkündung des Schlußgesetzes zuge~ stellt und deshalb das Berufungsurteil innerhalb der Breimonatsfrist des Art« III Nr« 2 Abs * 2 SG rechtskräftig wird« Lie Klägerin hat dann die Möglichkeit, gegebenenfalls ihre weitergehenden Ansprüche nach Maßgabe dieser Vorschrift geltend zu machen« Die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision auf Grund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes liegen nicht vor, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist«
BUNDESGERICHTSHOF 2016 051 BESCHLUSS ZB_367/65 in der üntschädigungssaehe des Landes B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Platz», Beklagten und Beschwerdeführers gegen Frau Philippine H (Israel); Bl in K| - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdegegnerin? Rechtsanwalt Pro 2 - Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Wüstenberg? Wilden* Dr* Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 22* Oktober 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin,, den Parteien an Verkündungs Statt am 31o März 965 zugestellt,, wird zurückgewiesen» Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde» Das ^erfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Gründe : Das Berufungsgericht hat der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1» Januar 1959 an eine Berufsschadensrente zuerkannt» Deren Höhe hat es auf Grund einer Kapitalentschädigung bestimmtP die sich bei einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem vom Io Mai 1935 bis zu dem 31» August 1957 dauernden Entschädigungszeitraum errechnetp und der der in § 92 Abs» 2 BSG vorgesehene Versorgungszuschlag nicht hinzugefügt ist» Die von dem beklagten Land gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Die sofortige Beschwerde ist der Auffassung, daß das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 5* Oktober 1941? den Tag der Eheschließung der Klägerin,, habe angesetzt werden müssen, da die Klägerin damit den Mittelpunkt ihres Lebens in der Ehe gefunden habe* Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt„ daß der Ehemann derKlägerin nur ein geringes Einkommen gehabt habe und die Klägerin gezwungen gewesen sei, zu dem Unterhalt der Ehepartner durch eine entgeltliche Tätigkeit beizutragen; sie habe sich auch nach der Eheschließung laufend und mit Erfolg um Arbeit bemüht, jedoch daraus nur geringe Einkünfte erzielt., erst im September 1957 sei es ihr gelungen, für eine gewisse Dauer eine Tätigkeit als Sekretärin! bei der URO, anschließend bei einem Eisenwerk zu finden* Diese Feststellungen ergeben, daß die Voraussetzungen, von denen nach Maßgabe der Neufassung des § 75 BEG- durch Art» I Nr* 44 SG für eine verheiratete Verfolgte die Beendigung des Entschädigungszeitraums abhängt, jedenfalls vor dem I* September 1957 noch nicht Vorlagen Die Rechtslage, die sich insoweit durch das BSG-Schlußgesetz geändert hat, ist durch das Urteil des Senats vom 13« Oktober 1965 -IV ZR 223/64 - hinreichend geklärt* Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Klägerin auf Grund der Vorschriften des BEG-Schluß-gesetzes ein weitergehender als der ihr bisher zuerkannte Entschädigungsanspruch zusteht * Der Vorschrift des Art* III Nr* 2 Abs* 6 SG, nach der der Anspruch nach Maßgabe des Art* I SG festzusetzen ist, wenn in einem bei Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, ist nicht dahin zu verstehen, daß auch auf Grund einer vom beklagten Land eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Revisionsrechtszug nur zu dem Zweck der Festsetzung der erweiterten Leistungen in dem gegenwärtigen Verfahren eröffnet werden müßte« -Das ist jedenfalls dann nicht notwendige wenn, wie es hier der Fall ist, anzunehmen ist, daß der Beschluß über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde innerhalb von 3 Monaten nach der Verkündung des Schlußgesetzes zuge~ stellt und deshalb das Berufungsurteil innerhalb der Breimonatsfrist des Art« III Nr« 2 Abs * 2 SG rechtskräftig wird« Lie Klägerin hat dann die Möglichkeit, gegebenenfalls ihre weitergehenden Ansprüche nach Maßgabe dieser Vorschrift geltend zu machen« Die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision auf Grund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes liegen nicht vor, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist« Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs« 1, § 225 Abs o 1 BEG, § 97 Abs 0 1 ZPO« Ascher Wüstenberg