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BGH · IV ZB 367/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 367/59

Die Frage der Entschädigung und ihres Umfangs kann zugunsten des Berechtigten voll wiederaufgerollt werden, wenn auf einen nach Art. III Nr. 9 Abs. 1 ÄndG zulässigen Antrag eine erneute Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erbeten wird. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, daß der Kläger einem Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen sei und daß als entschädigungsfähiger Zeitraum, in Übereinstimmung mit dem Antragsteller, die Zeit vom 1. April 1957 einen neuen Antrag und begehrte die Erstreckung des Schadenszeitraums über den 30. Januar 1958 eine Neuberechnung der durch den vorläufigen Bescheid zuerkannten Kapitalentschädigung vorgenommen und dem Kläger weitere 183 DM zuerkannt. Mit diesem Bescheid übersandte die Entschädigungsbehörde dem Kläger ein Schreiben vom gleichen Tage, in dem ausgeführt ist, daß nur eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund der Bestimmungen des BEG 1956 möglich gewesen sei, nicht aber eine Verlängerung des Entschä-diguxgszeitraums. Oktober 1954, obwohl er als vorläufiger Bescheid bezeichnet worden sei, durch die in ihm enthaltene eingehende Begründung, vergleichsweise Einstufung, Festsetzung des Entschädigungszeitraums und die Zulassung eines Rechtsmittels den Charakter eines endgültigen Festsetzungsbescheides habe. Der Kläger erhob Klage, mit der er die Erstreckung des entschädigungsfähigen Zeitraums bis zu dem Jahre 1955 begehrte und beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 27.847,60 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Bescheid vom 21o Januar 1958 und dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom gleichen Tage, die als Einheit aufzufassen und zu behandeln seien, ergebe sich, daß der gemäß Art. III Nr. 9 des AndG zulässige und im Bescheid ausdrücklich erwähnte Neuantrag des Klägers abgelehnt worden sei. Die weitere, vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob der Kläger mit einem Neuantrag eine erneute Entscheidung auch über die Dauer des Entschädigungszeitraums verlangen kann, bedarf gleichfalls keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da sich diese Frage aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes beantworten läßt. IJach Art» III Nr* 9 Abs. 1 ÄndG ist ein neuer Antrag auf Entschädigung zulässig, wenn vor Verkündung dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist. Daraus ergibt sich, daß die Präge der Entschädigung und ihres Umfanges zugunsten des Berechtigten voll wiederaufgerollt werden kann, wenn auf den zulässigerweise gestellten Antrag eine erneute Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erbeten wird. Ob dem Kläger über diesen bereits zugebilligten Betrag hinaus noch ein Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung zusteht, ist eine Präge der vom Berufungsgericht für geboten erachteten sachlichen Prüfung, nicht aber eine Frage der Zulässigkeit seines Antrags und seiner Klage.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandFrageBerufungsgerichtAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2428 086
3. Ä..dG-BErgG v. 29. Juni 1956, BGBl I 559, Art. m Nr. 9 Aba. 1
Die Frage der Entschädigung und ihres Umfangs kann zugunsten des Berechtigten voll wiederaufgerollt werden, wenn auf einen nach Art. III Nr. 9 Abs. 1 ÄndG zulässigen Antrag eine erneute Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erbeten wird.
BGH, Beschluß vom 27• April I960 - IV ZB 367/59 - OLG Frankfurt a.M
LG Darmstadt
IV ZB367/59
Bes c h 1 u ß
In der Entschädigungssache
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister Innern in HHBV
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Lr.
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 Kläger und Beschwerdegegner.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April I960
beschlossen:
Lie sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Ferienzivilsenats des öberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 8. September 1959 wird auf Kosten des beklagten Landes zurüekgewiesen. Oerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Lern jüdischen Kläger wurde mit "vorläufigem Festsetzungs-bescheid” der Entschädigungsbehörde vom 26. Oktober 1954 eine Kapitalentschädigung von 11.970 DM für Schaden im beruflichen
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Fortkommen zugebilligt. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, daß der Kläger einem Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen sei und daß als entschädigungsfähiger Zeitraum, in Übereinstimmung mit dem Antragsteller, die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 30. September 1942 festzusetzen sei. Nach Verkündung des BundesentSchädigungsgesetzes 1956 stellte der Kläger am 30. April 1957 einen neuen Antrag und begehrte die Erstreckung des Schadenszeitraums über den 30. September 1942 hinaus. Auf diesen Antrag hin hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 21. Januar 1958 eine Neuberechnung der durch den vorläufigen Bescheid zuerkannten Kapitalentschädigung vorgenommen und dem Kläger weitere 183 DM zuerkannt. Mit diesem Bescheid übersandte die Entschädigungsbehörde dem Kläger ein Schreiben vom gleichen Tage, in dem ausgeführt ist, daß nur eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund der Bestimmungen des BEG 1956 möglich gewesen sei, nicht aber eine Verlängerung des Entschä-diguxgszeitraums. Dies sei deshalb nicht möglich, weil der Bestsetzungsbescheid vom 26. Oktober 1954, obwohl er als vorläufiger Bescheid bezeichnet worden sei, durch die in ihm enthaltene eingehende Begründung, vergleichsweise Einstufung, Festsetzung des Entschädigungszeitraums und die Zulassung eines Rechtsmittels den Charakter eines endgültigen Festsetzungsbescheides habe.
Der Kläger erhob Klage, mit der er die Erstreckung des entschädigungsfähigen Zeitraums bis zu dem Jahre 1955 begehrte und beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 27.847,60 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid lediglich eine Neuberechnung des früheren Bescheides darstelle, dessen Berechnungselemente in Rechtskraft erwachsen seien. Über Ansprüche für die Zeit nach dem
30o September 1942 sei nicht entschieden worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurUckverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Bescheid vom 21o Januar 1958 und dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom gleichen Tage, die als Einheit aufzufassen und zu behandeln seien, ergebe sich, daß der gemäß Art. III Nr. 9 des AndG zulässige und im Bescheid ausdrücklich erwähnte Neuantrag des Klägers abgelehnt worden sei. Das Landgericht hätte daher zu Unrecht die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 30. März I960 - IV ZR 290/59 -» zur Veiöffent-lichnng vorgesehen; vgl. ferner Urteil vom 14. Oktober 1959 - IV ZR 82/59 - = RzW 60, 4844 und Urteil vom 28. Oktober 1959 - IV ZR 139/59 - * RzW 60, 3732) umfassen Bescheide der Entschädigungsbehörde grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedenfalls dann, wenn er sieh um einen Anspruch aus einem bestimmten, ab-gesc! lossenen Schadenstatbestand handelt und der Bescheid kei. erlei Vorbehalte enthält. Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang.
Die Tragweite eines Bescheides ist im übrigen eine Frage der Auslegung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die weitere, vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob der Kläger mit einem Neuantrag eine erneute Entscheidung auch über die Dauer des Entschädigungszeitraums verlangen kann, bedarf gleichfalls keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da sich diese Frage aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes beantworten läßt.
 
IJach Art» III Nr* 9 Abs. 1 ÄndG ist ein neuer Antrag auf Entschädigung zulässig, wenn vor Verkündung dieses Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist. Daraus ergibt sich, daß die Präge der Entschädigung und ihres Umfanges zugunsten des Berechtigten voll wiederaufgerollt werden kann, wenn auf den zulässigerweise gestellten Antrag eine erneute Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erbeten wird. Darüber, daß dem Kläger nach dem BEG höhere Entschädigungsleistungen zustehen als nach den früheren Bestimmungen, sein Antrag somit zulässig ist, kann kein Zweifel bestehen, da dem Kläger durch den Bescheid vom 21. Januar 1958 auf Grund der Bestimmungen des^BEG eine zusätzliche Kapitalentschädigung zuerkannt wurde. Ob dem Kläger über diesen bereits zugebilligten Betrag hinaus noch ein Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung zusteht, ist eine Präge der vom Berufungsgericht für geboten erachteten sachlichen Prüfung, nicht aber eine Frage der Zulässigkeit seines Antrags und seiner Klage.
 
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, mußte die sofortige Beschwerde des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Ascher v.Werner WUstenberg Dr.Loewenheim Dr.Graf
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