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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat behauptet, der Tod ihres Ehemannes sei eine Folge der Gesundheitsschäden, die er während der Ghettohaft in Budapest erlitten habe. Durch das an-gefochtene Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist. Solche Ansprüche würden ihr nur zustehen, wenn ihr Ehemann durch die nationalsozialistischen Verfolger vorsätzlich oder leicht fertig getötet oder in den Tod getrieben worden wäre, so daß sie Ansprüche nach §§ 15 ff BEG hätte. Sie hat nach dieser Vorschrift keine Ansprüche, wenn ihr Ehemann an den Folgen eines ihm von den nationalsozialistischen Verfolgern zuge-fügcen Körper- oder Gesundheitsschadens verstorben ist. Die Klägerin hat selbst nur behauptet, daß ihr Ehemann an den Folgen der in der Haft erlittenen Gesundheitsschäden verstorben sei. Das Landgericht hat ausgeführtr daß in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger 9 Jahre nach Beendigung der Verfolgung verstorben sei, nicht fest-gestellt werden könne, daß er von den nationalsozialistischen Verfolgern vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden sei. Die Entscheidung beruht daher, abgesehen von den hier dargelegten, sich unmittelbar und unzweideutig aus dem Gesetz ergebenden Rechtsgrundsätzen, ausschließlich auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Tatbestand des § 15 BEG nicht bewiesen ist und auch nicht werden kann.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
BudapestUSAEhemannFolgeBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Elizabeth J
geb.
Avenue, R
Ni* USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin.
- Prozeßbevollmächtigte! Rechtsanwälte
 in
gegen
 das Land Rheinland—Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz. Aliceplatz 4r
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959
beschlossen!
Die sofortige Beschwerde gegen die Richtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27» Oktober 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der am 8. Mai 1954- in New-Jersey verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zu dem Jahre 1946 in Budapest ansässig.
Er ist dort von Dienststellen der deutschen Regierung wegen seiner Rasse verfolgt und in das Ghetto Budapest eingewiesen worden. Am 8. September 1946 wanderte er in die USA aus.
Beklagten und Beschwerdegegner
G r ti n de:
2
Die Klägerin hat behauptet, der Tod ihres Ehemannes sei eine Folge der Gesundheitsschäden, die er während der Ghettohaft in Budapest erlitten habe. Die Klägerin hat Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung geltend gemacht. Durch das an-gefochtene Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist. sind ihr diese Ansprüche versagt worden.
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein die Revision nach § 219 BEG zugelassen werden darf. Die Klägerin kann nur nach § 160 Abs- 3 BEG Ansprüche geltend machen. Solche Ansprüche würden ihr nur zustehen, wenn ihr Ehemann durch die nationalsozialistischen Verfolger vorsätzlich oder leicht fertig getötet oder in den Tod getrieben worden wäre, so daß sie Ansprüche nach §§ 15 ff BEG hätte. Das ergibt der unzweideutige Wortlaut des § 160 Abs. 3 BEG. Sie hat nach dieser Vorschrift keine Ansprüche, wenn ihr Ehemann an den Folgen eines ihm von den nationalsozialistischen Verfolgern zuge-fügcen Körper- oder Gesundheitsschadens verstorben ist. Die Klägerin hat selbst nur behauptet, daß ihr Ehemann an den Folgen der in der Haft erlittenen Gesundheitsschäden verstorben sei. Das Landgericht hat ausgeführtr daß in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger 9 Jahre nach Beendigung der Verfolgung verstorben sei, nicht fest-gestellt werden könne, daß er von den nationalsozialistischen Verfolgern vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden sei. Auch diese kaum in Zweifel zu ziehende Überlegung hat das Oberlandesgericht sich zu eigen gemacht. Die Entscheidung beruht daher, abgesehen von den hier dargelegten, sich unmittelbar und unzweideutig aus dem Gesetz ergebenden Rechtsgrundsätzen, ausschließlich auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Tatbestand des § 15 BEG nicht bewiesen ist und auch nicht werden kann. Die weiteren Rechtsaus-
 
führungen in dem angefochtenen Urteil sind für die Entscheidung nicht erheblich Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob ihnen grundsätzliche Bedeutung zukoramt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97
ZPO.
Ascher
 Baske
Johannsen
v„Werner
WÜ3tenberg