Die Revision kann, wenn keiner der in § 219 BEG angeführten Gründe für ihre Zulassung gegeben ist, nicht allein deswegen zugelassen werden, weil die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Passung des Gesetzes eine für den Verfolgten ungünstigere Regelung enthält. vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das den Parteien anstelle der Verkündung am 13.Februar und 19»Februar 1965 zugestellt worden ist, wird auf Kostendes beklagten Landes zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die angefochtene Entscheidung entspricht, wie die in ihr enthaltenen Verweisungen ergeben, in allen entscheidungserheblichen Punkten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch im Hinblick auf die jetzt geltende Fassung des BEG ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Hoch Art.Ill Abs.8 des BEG-Sohlusägesetzes behält es zugunsten der Berechtigten sein Bewenden, wenn vor Verkündung des BBG-SchluBgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind. Banach ist es nicht zulässig,die Revision allein deswegen zuzulassen, um den Gerichten zu ermöglichen, nunmehr über die geltend gemachten Ansprüche noch dem jetzt geltenden Recht zu entscheiden und dadurch den Berechtigten um die sich für ihn nach Art. III Abs.8
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung : nein BEG § 219 , BEG-SchlußG Art.III Abs. 8 Die Revision kann, wenn keiner der in § 219 BEG angeführten Gründe für ihre Zulassung gegeben ist, nicht allein deswegen zugelassen werden, weil die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Passung des Gesetzes eine für den Verfolgten ungünstigere Regelung enthält. BGH, Besohl.v.11. Februar 1966-IV ZB 364/65- OIG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF iv.zb.J64/6i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenhehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdeführer , gegen Frau Fanny Street, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.Loewenheim , Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 11. Februar 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 13.Zi- * vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das den Parteien anstelle der Verkündung am 13.Februar und 19»Februar 1965 zugestellt worden ist, wird auf Kostendes beklagten Landes zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die angefochtene Entscheidung entspricht, wie die in ihr enthaltenen Verweisungen ergeben, in allen entscheidungserheblichen Punkten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Art sind daher nicht zu entscheiden. Auch im Hinblick auf die jetzt geltende Fassung des BEG ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die * 3 - hier maßgeblichen Rechtsfragen werden dürch § 41 Abs. 1 Sots 2 und $ 141 d Abs. 1 BEG eindeutig und sweifeisfrei beantwortet. Sine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf es insoweit nicht. Bass das Gesetz insoweit eine andere Regelung getroffen hot als sie bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für rechtens angesehen worden ist» vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Hoch Art.Ill Abs. 8 des BEG-Sohlusägesetzes behält es zugunsten der Berechtigten sein Bewenden, wenn vor Verkündung des BBG-SchluBgesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind. In § 219 BEG sind die Gründe, aus denen allein die Revision ssugelassen werden darf, erschöpfend aufgezählt. Banach ist es nicht zulässig,die Revision allein deswegen zuzulassen, um den Gerichten zu ermöglichen, nunmehr über die geltend gemachten Ansprüche noch dem jetzt geltenden Recht zu entscheiden und dadurch den Berechtigten um die sich für ihn nach Art. III Abs.8 BEG-SchlußG ergebenden Vorteile zu bringen. Bie sofortige Beschwerde musste daher mit der Kosten- folge aus den §§ 2o9 , 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurück- gev/iesen werden. * Ascher Johannsen