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BGH · Vf m 557/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vf m 557/66

und gegen das Land Hordrheln - fieatfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde Bordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 1annenstraüe 26, Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine ungeklärte Rechtsfrage, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Entscheidung über die Einholung eines neuen Gutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens zu beachten sind. Es kann daher, anders las in den vom Senat in den Urteilen RzW 1964, 471 Nr. 40 und 1965» 464 Nr. 27 entschiedenen Fällen, nicht gesagt werden, daß nach der Erstattung des Gutachtens, auf das tiöh '•!# dt*g m &v£%m9

Düsseldorf®GutachtenKläger

Volltext der Entscheidung

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Vf m 557/66
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Klägers und Beschwerdeführers,
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 vertreten durch die landesrentenbehörde Bordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 1annenstraüe 26,
Beklagten und Beschwerdegegner*
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der -Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 16. Dezember 1966 beschlossen:
Diesofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Gründe:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine ungeklärte Rechtsfrage, auch keine solche Frage verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Entscheidung über die Einholung eines neuen Gutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens zu beachten sind. Die ärztlichen Atteste, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lagen dem Sachverständigen Dr. Leffkowitz bei der Erstattung des Gutachtens bereits vor, ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung der früheren Ehefrau des Klägers, in der diese eine Veränderung des Klägers seit einer Verhaftung im Jahre 1954 bekundet hatte. Es kann daher, anders las in den vom Senat in den Urteilen RzW 1964, 471 Nr. 40 und 1965» 464 Nr. 27 entschiedenen Fällen, nicht gesagt werden, daß nach der Erstattung des Gutachtens, auf das
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