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BGH

Gericht: BGH

Me sofortige Beschwerde dies Klägers gegen die Sicbtsuloasueg der Bevisioa im Urteil des 11. Ile sofortige Beschwerde des Klügcrn gegen die TUchtsu-laaaung der Fevision im Berufuogsurteil lat mangold •der Voraussetzungen des § 219 Abs* 2 BFG unbegründet# Soweit die sofortige Beschwerde di© Annahme des Berufungsgerichts angreift, der Klüger habe die fsebecho Slowakei im Jahre 1946 nicht wegen seiner deutschen Staats- und Volkszugehörigkeit verlassen, ist eine Rechtsfrage von grundsiitslicher Bedeutung nicht zu ?t.t-ßcheideo, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht* Denn das Berufungsgericht hat ausgefUhrt, auch eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 BDO würde für den Klüger keinen Fntschüdiguogsansprueb begründen, da es an einer rassischen Verfolgung des Klägers ia Glane des § 1 3£G fehle* Die hiergegen gerichtet©n Angriffe der sofortigen Beschwerde sind ebenfalls unbegründet. Hoheit die sofortige Beschwerde eich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Aufnahme der Mutter des Klägers in die SJOBAF und die Erteilung des eog. kleinen Abetammuogsnachweiaes an den Kläger selbst sprachen gegen eine halbjlldische Abstammung des Klägers, und ausführt, solche Schritte seien u.B. die einzige Möglichkeit zur Erhaltung des Bebens gewesen, handelt m sich wiederum um Ausführungen tatsächlicher Art, welche dla Zulassung der Eevision nicht jeu rechtfertigen vermögen.

Zitierte Normen: § 4 RpfBFG § 4 BDO
Klüger©VoraussetzungVerfolgterZulassung<AbstammungBeschwerdeKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

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. T;er IV. Zivilsenat des Bundeegsriebtohofc bat unter- l?itv;irkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter gantß» tildeo, I)r. lo^enheia und vod der Mühlen
 in der Sitzung vom 26. Januar 1966 beschlossen:
Me sofortige Beschwerde dies Klägers gegen die Sicbtsuloasueg der Bevisioa im Urteil des 11. Zivilsenats des Ober-laodesgericbts io Düsseldorf vom 24. Mirs 1965 wird stirackgewicoen.
Das Verfahren des Besehwerderecbtuzuges ist frei von gerichtliche» Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen kosten des Hechts-mittels trägt der Kläger*
Gründe:
Der Kläger hat u.a. Ansprüche «egen Freiheitsund Gesundbeit©sehadens erhoben. Hiermit bat er bei der iBtschUdigungsbehörde und des Landgericht keinen Erfolg gehabt. Xe der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch siegen Gesundheitseeha-deos weiterverfolgt, die Klage auf Entschädigung wegen
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Freibeitsscbadens dagegen zur lickgenommen• Das Cbtr-landeagerlebt bat die Berufung surüekgewlesefn. Ile sofortige Beschwerde des Klügcrn gegen die TUchtsu-laaaung der Fevision im Berufuogsurteil lat mangold •der Voraussetzungen des § 219 Abs* 2 BFG unbegründet#
Bas Berufungsgericht bat weder festzustelisn vermocht, daß der Klüger die Voraussetzungen des § 4 BFG erfüllt, noch daß er aus dea Yerfolgungagründen des § 1 BKG nationalsozialistischen Gewaltmaßnabmen aus-gesetzt war.
Soweit die sofortige Beschwerde di© Annahme des Berufungsgerichts angreift, der Klüger habe die fsebecho Slowakei im Jahre 1946 nicht wegen seiner deutschen Staats- und Volkszugehörigkeit verlassen, ist eine Rechtsfrage von grundsiitslicher Bedeutung nicht zu ?t.t-ßcheideo, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht* Denn das Berufungsgericht hat ausgefUhrt, auch eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 BDO würde für den Klüger keinen Fntschüdiguogsansprueb begründen, da es an einer rassischen Verfolgung des Klägers ia Glane des § 1 3£G fehle* Die hiergegen gerichtet©n Angriffe der sofortigen Beschwerde sind ebenfalls unbegründet.
Sie von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Verfolgter, dessen Familienname und -herkuöftsorte auf jüdische Abstammung bindeuteten, ohne daß er seine Abstammung aber beweisen könne, der Gruppe der kollektiv verfolgten Juden suaureehnen oder nach § 1 Abs* 3 Hr. 3 BIG als Verfolgter ansusehen sei.
 
1st «Ids in den Verantwortungsbereich des fallende Frage-# 'Belebe die Zulassung der Eicht äu rechtfertigen versag*
An trlehtcrs eviuioß
 Fie sofortige Beschwerde wirft weiter die Frage auf, ob eine oetioeslBosialistische Gevalttasßnssks# vorliegt, wenn ein Verfolgter es Dicht auf des Ausschluß durch die Hechtsaukaltstammer anfcosase« ließ# sondern des Brlöecben des Ädwoketar-ticnsiee durch Abmeldung seltene des dienntgebenden Kecbte&nwalls duldete, weil der drohende Ausschluß ohnehin bingsoos2150 werden saSte. Biese Rechtsfrage hat der Senat in seinem Urteil BsF I960, 402 frr. 70 im Cruodsats bereits entschieden» Been hier ist ausgesprochen (a&O Helte 403), cs könne genügc-n, wenn der Verfolgte von vornherein davon abgesehen habe, sich um Zulassung jeu einer bestimmte» Beruf naasbildafig su bemühen, weil er aus 7er-folgungsgrönden sit einer Abweisung habe rechnen »Ussen*
Hoheit die sofortige Beschwerde eich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Aufnahme der Mutter des Klägers in die SJOBAF und die Erteilung des eog. kleinen Abetammuogsnachweiaes an den Kläger selbst sprachen gegen eine halbjlldische Abstammung des Klägers, und ausführt, solche Schritte seien u.B. die einzige Möglichkeit zur Erhaltung des Bebens gewesen, handelt m sich wiederum um Ausführungen tatsächlicher Art, welche dla Zulassung der Eevision nicht jeu rechtfertigen vermögen.	;
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. Aus dieses Gründen ist die sofortige Bes mit der sich min des §§ 209 Aba. 1, 225 Abs. 97 Abs. X 2?0 ergebendes Koatesfolge surlieksu
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