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BGH · IV ZB 356/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 356/65

Wegen Schadens in der Ausbildung ist dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5*ooo DM gewährt worden» Ferner hat er die Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6»ooo DM erhalten» Dagegen hat das beklagte Land durch den Bescheid vom 17 * Februar 1961 die Ansprüche dos Klägers auf Entschädigung wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Boykott- und Goodwillschadens abgelehnt. Die Gründe des Bescheides führen u,a, aus, der Kläger habe weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei also aus einer solchen Tätigkeit nicht verdrängt worden» Er habe in HfHIB die Schule besucht, sei aber seit seinem Io» Lebensjahr als Schauspieler und Sänger auch erwerbstätig gewesen und in den öffentlichen Theatern von und Alfl», insbesondere im Operetten- Er habe, bis er 1933 vom Operettenhaus verjagt worden sei, als Schauspieler auf Hamburger Bühnen vier Jahre lang eine ErwerbStätigkeit ausgeübt* Wie häufig er aufgetreten und wie oft er Rollen gehabt habe, sei nicht entscheidend. Mit seinem Anspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsgerichten keinen Erfolg gehabt» Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG unbegründet» Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß er vor seiner Auswanderung eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 66 ff BEG, 2 der 3» DV-BEG ausgeübt habe» Die sofoi'tige Beschwerde sieht eine der Entscheidung dos Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob ein noch schulpflichtiger Jugendlicher, der, ohne bei’oits eine umfassende künstlerische Ausbildung genossen zu haben, entgeltlich als Sänger oder Schauspieler auftritt, damit nebenberuflich eine selbständige Erv/orbstätigkeit im Sinne der §§ 66 ff BEG, V/io das Oberlandesgericht dargelegt hat, ist der Kläger an Hamburger Bühnen nur insoweit tätig gewesen, als ihn der geordnete Schulbesuch hierfür.Zeit gelassen hat« Eine solche neben dem Schulbesuch ausgeübte Tätigkeit sei, so führt das Oberlandesgericht aus, keine gewerbliche Tätigkeit« Als eine solche könne auch nicht die Mitwirkung im Synagogenchor angesehen werden, die augenscheinlich eng mit dem Schulbesuch des Klägers zusammen-gehangen habe *

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Volltext der Entscheidung

IV ZB 356/65
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Beschluß
 In der Entschädigungssache
(früher Benno Hcflp), H(
dco Anton L	(früher Benno He^M»
An d^ B^H^ kW V • V,
Klägers und Beschwerdeführers - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« Wo WtWW&i
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeogerichts zu Hamburg von 27« Februar 1963 unter HitWirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundeo-richter Raske, Wüstenbcrg, Dr« Locwenheim und Dr« Graf
 in der Sitzung von 25« September 1963 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagonfrei«
Die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsmittels trägt der Kläger«
2
Grund e
Der im Oktober 1919 geborene Kläger ist jüdischer
 Abstammung» Er besuchte in
 die T
Oberrealschuleo Im Dezember 1954 wanderte er nach den USA aus» Er ging dort zunächst weiter zur Schule und betätigte sich später als Sänger und Schauspieler» 1961
Wegen Schadens in der Ausbildung ist dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5*ooo DM gewährt worden» Ferner hat er die Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6»ooo DM erhalten» Dagegen hat das beklagte Land durch den Bescheid vom 17 * Februar 1961 die Ansprüche dos Klägers auf Entschädigung wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Boykott- und Goodwillschadens abgelehnt. Die Gründe des Bescheides führen u,a, aus, der Kläger habe weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei also aus einer solchen Tätigkeit nicht verdrängt worden»
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben»
Er hat vorgetragen;
Er habe in HfHIB die Schule besucht, sei aber seit seinem Io» Lebensjahr als Schauspieler und Sänger auch erwerbstätig gewesen und in den öffentlichen Theatern von	und	Alfl»,	insbesondere	im	Operetten-
haus, im Schillerthcater und im AlflIB# Staatstheater aufgetreten» Er habe Gage erhalten» Auch sei er Mitglied im Synagogenchor gewesen (Beweis; Erklärungen des Rabbi Li# und des Morris	vom	15»	Oktober 1958 und 27- Fe-r
bruar 1962)» Er habe schon als Kind eine außergewöhnliche Begabung für Gesang und Schauspiel gezeigt und die Absicht gehabt, zunächst an der Ta^J^-T®^-* Schule das
 kehrte er nach H<
zurück»
 
Abitur zu machen« In Deutschland hätte er ohne Schwierigkeiten eine Ausbildung zu dem Schauspieler und Sänger absolvieren können« 1933 sei er im Operettenhaus im ’’Spitzentuch der Königin” von Lehar in einer Kinderrolle aufgetreten« Hach zwei Wochen habe der Regisseur, der SS-Uniform getragen habe, zu ihm gesagt? ’’Warum hast Du mir nicht gesagt, daß Du ein Judenjunge bist?
Ich sollte Dich auf der Stelle erschießen!” Der Regisseur habe weiter gesagt, er solle sich seine (Jage abholen und sich nie wieder sehen lassen* Dadurch sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, sich v/eiter als Schauspieler und Sänger für Deutschland auszubilden*
Er habe sich in den USA nur um Tätigkeiten als Schauspieler und Sänger bemüht* Wegen seines deutschen Akzentes habe er aber große Schwierigkeiten gehabt. Jetzt, nach seiner Rückkehr, sei ihm sein amerikanischer Akzent außerordentlich hinderlich« Sein Schicksal sei darauf zurückzuführen, daß er rassisch verfolgt worden sei*
Er habe, bis er 1933 vom Operettenhaus verjagt worden sei, als Schauspieler auf Hamburger Bühnen vier Jahre lang eine ErwerbStätigkeit ausgeübt* Wie häufig er aufgetreten und wie oft er Rollen gehabt habe, sei nicht entscheidend. Die Tätigkeit eines Schauspielers könne nicht erlernt werden, es komme auf die natürliche Begabung an* Y/enn diese vorhanden sei, zeige sie sich schon im Kindosaltcr und entwickle sich von selbst mit zunehmender Reife* Die meisten Schauspieler seien schon von frühester Jugend an auf der Bühne tätig (z* B*
 Micky Rooney, Chirlcy Temple, Judy Garland, Elizabeth Taylor, Jackio Coogan, Jackie Cooper, Gustl Gstetten-bauer, Christine Kaufmann U3w.) und erhielten auch die entsprechenden Gagen* Trotz seiner Jugend sei er wegen seiner ausgesprochenen künstlerischen Begabung in der Lage gewesen, sich orwerbsmäßig und nach Gewinn strebend
 als Schauspieler in das Erwerbsleben einzuschalten»
Die wirtschaftliche Lage seines Vaters, der eine siobenköpfigo Familie habe ernähren müssen, sei sehr schlecht gewesen» Er, der Kläger, sei in einem solchen Ausmaß erwerbstätig gewesen, daß er seine Familie habe unterstützen können«
Mit seinem Anspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsgerichten keinen Erfolg gehabt» Seine gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG unbegründet»
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß er vor seiner Auswanderung eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 66 ff BEG, 2 der 3» DV-BEG ausgeübt habe»
Ob es in Ausnahmcfallen möglich sei, daß ein Kind bis zu seinem 14« Lebensjahre eine solche Tätigkeit ausübe, könne dahingestellt bleiben» In der Regel sei die Tätigkeit eines Kindes, auch wenn es ein Entgelt erhalte, nicht als berufliche oder nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes anzusehen»
Die sofoi'tige Beschwerde sieht eine der Entscheidung dos Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob ein noch schulpflichtiger Jugendlicher, der, ohne bei’oits eine umfassende künstlerische Ausbildung genossen zu haben, entgeltlich als Sänger oder Schauspieler auftritt, damit nebenberuflich eine selbständige Erv/orbstätigkeit im Sinne der §§ 66 ff BEG,
2 der 3« DV-BEG auegeübt haben kann« Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht»
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V/io das Oberlandesgericht dargelegt hat, ist der Kläger an Hamburger Bühnen nur insoweit tätig gewesen, als ihn der geordnete Schulbesuch hierfür.Zeit gelassen hat« Eine solche neben dem Schulbesuch ausgeübte Tätigkeit sei, so führt das Oberlandesgericht aus, keine gewerbliche Tätigkeit« Als eine solche könne auch nicht die Mitwirkung im Synagogenchor angesehen werden, die augenscheinlich eng mit dem Schulbesuch des Klägers zusammen-gehangen habe *
Dem ist beizutreten« Ein junger Mensch, dessen Betätigung hauptsächlich noch auf die Schulausbildu ng gerichtet ist, übt, wenn er nebenbei in Theateraufführungen raitwirkt, damit keine Berufstätigkeit im Sinne des Ent-schädigungsgesetzes aus« Eine derartige gelegentliche und vorerst amateurhafte Betätigung einer natürlichen Begabung und Neigung ist als solche ihrem Wesen nach von eng be~ grcnLtcr Dauert denn sie endet notwendigerweise im Jünglingsalter, da von dieser Zeit an für ein weiteres Auftreten als Schauspieler und Sänger an namhaften Bühnen die bloße Begabung eines Kindes nicht mehr genügt, sondern eine umfassende künstlerische Ausbildung erforderlich ist« Es ’ kommt nicht darauf an, ob Bühnenangehörige die entgeltliche schauspielerische Betätigung von Kindern von ihrem Standpunkt aus anders beurteilen; das Berufungsgericht brauchte deshalb auf deren vpm Kläger vorgolegte Erklärungen nicht cinsugehen und kein Sachverständigengutachten einzuholen«.
Da die RechtrTige klar ist, bedarf es keiner Entscheidung de3 Bundesgerichtshofs«
mit § 9'
Asel
 Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde der sich ans den §§ 2o9 Abs« 1, 22$ Abs« 1 BEG,
7 Abo« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück auwei sen „
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