Bor IV* 21vilöonat dsa Bundesgerichtshof® hat untor Mitwirkung de* Senatspräsldenten Ascher tmd der Bundes* richter dchsxmsen« und von tf*»*? cn kennte» Siaa auch Rumänien eu entlassen; auf diese k-oice bribe er, der Klüger* den Kationalaozialienus bekünpfen sollen» würdigt der Berufungsrichter unter dem Geoichtapuukt des § 1 Abs» 3 Hr* 2 BfXS * Er ist zu der Auffassung gelangt »es habe sich für den Klüger zunächst um eine innernniüniocho Angelegenheit gehandelt* Soweit er mit der Vorstellung tätig geworden sein wolle» den Ifaticnal&oaialisnus zu schwächen, sei nicht feuisustellen, dass dieses &otiv bei ihm "irgendwie in Vordergründe seiner Erwägungen ge* standen* habe* Die Beeinträchtigung, die die national** sozialistischen Gewaltherrschaft nach ©einen Vortrag erleiden sollte» sei nur eine Hebenwirkung und im übrigen geringfügig gewesen* Soweit di© Beschwerde rügt, der Kläger habe als Partei über die Motive der Unterstützung Sinns vernommen vccröm müssen, fehlt ihr jede Grundlage* Der Kläger ist darüber vernommen worden; dos engefochtene Urteil würdigt seine Behauptungen* Sutreffend ist hingegen, dass dos »Jotiv der Bekämpfung des lationalsozialismus ©ich mit anderen Motiven verbinden kann und im Sinne von § 1 Abs* 3 Hr* 2 nicht *i» Vordergrund© zu stehen* braucht* Der Berufungsrichter will jedoch erkennbar sagen, dass die Schädigung des Nationalsozialismus mt dem Umwege einer Stärkung Antoneecus den Klüger nicht su ©einer Unterstützung Simas bestimmt hat, sondern auch für ibu, den Kl&ger, nur eine Hebenwirkung ©eines Eingreifens in die innerrumünische Auseinandersetzung war* Hinter der ungenauen Ausdrucks-weise, so sehr sie einem Missverständnis Vorschub leisten mag, verbirgt sich nach der Auffassung 6e$ orkennerii^n Senats nicht sin Kechtsirrtum des Inhalts» das und ©itgewirkt hat» selbst rmn sich der Kläger dieco Nebenwirkung vorgestellt haben seilte.
Abschrift zu r Entsch.Sammlg. Beschluss I¥ 351/65 in dem Bntöohäöigun^srechtsetreit des Biplomlandwirta Aureliu Strasse 4P» Klägers und Beschwerdeführers 9 - ProzeSbevollmSehtlgtcrs Kechtsunwalt Br» gegen das Band Bordrhein*»w#stf&lenf vertreten durch den Beglerungspräsldenten in Köln» Beklagten und Beschwerdegegner* 2 * t. V- M - * i ' i Bor IV* 21vilöonat dsa Bundesgerichtshof® hat untor Mitwirkung de* Senatspräsldenten Ascher tmd der Bundes* richter dchsxmsen« und von tf*»*? sai*a*m in dar Sitzung vosa 21* Januar 1966 beschlossen* Die Beschwerde dee Kl&gero gegen öle Hicht-eulaoaung dor Revision 1® Urteil des 5* Zivilsenat« des Gberlandesgerich ta Olm von lo.BeSeabsr 1964 wird surückgo^icscru Das Besohwerdeverf&hren 1st frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.Di« aussergeriehtliohen losten trägt der Kl’vger. Gründe* Ser Kläger ©tarnt au© Rumänien. Fr begehrt ”ntSchädigung wagen Gesundheits- , Freiheit©*« Berufs*» und Ver* mUgcnssohaden, hat aber bei den KntschädigungsbehDrden und -geriehten keinen Erfolg gehabt. 2» angefochtenen Urteil stellt der Berufungsrichter fest, der Klüger sei i;j Beselber 2942 ln Berlin verhaftet worden, weil er Mitglied der rtiMiniechen "Fiseraen Garde1* engesehen worden sei ©der weil er Beziehungen zu deren Ftirer St&& unterhalten habe« nicht aber ule politischer Gegner des K&tic»-naleosialia&us. Soweit der Berufungeriehter hierbei nach der Auffassung der Beschwerde historische gusai^enhltagc ' nicht richtig gesehdn ©der nicht ausreichend berücksichtigt hat« handelt es ©ich nicht ua rechtogrundsätEliche Fragen oder um Abweichungen von der Rechtsprechung de® erkennenden Senats (§ 219 Abs. 2 BES). - 3 fj i Die Behauptung £e® Klägers « er habe Simas flucht ^.ua Deutschland unterstützt» damit Hitler den rumänischen Central Antoneacu nicht mehr durch die Drohung erpree-:. cn kennte» Siaa auch Rumänien eu entlassen; auf diese k-oice bribe er, der Klüger* den Kationalaozialienus bekünpfen sollen» würdigt der Berufungsrichter unter dem Geoichtapuukt des § 1 Abs» 3 Hr* 2 BfXS * Er ist zu der Auffassung gelangt »es habe sich für den Klüger zunächst um eine innernniüniocho Angelegenheit gehandelt* Soweit er mit der Vorstellung tätig geworden sein wolle» den Ifaticnal&oaialisnus zu schwächen, sei nicht feuisustellen, dass dieses &otiv bei ihm "irgendwie in Vordergründe seiner Erwägungen ge* standen* habe* Die Beeinträchtigung, die die national** sozialistischen Gewaltherrschaft nach ©einen Vortrag erleiden sollte» sei nur eine Hebenwirkung und im übrigen geringfügig gewesen* Soweit di© Beschwerde rügt, der Kläger habe als Partei über die Motive der Unterstützung Sinns vernommen vccröm müssen, fehlt ihr jede Grundlage* Der Kläger ist darüber vernommen worden; dos engefochtene Urteil würdigt seine Behauptungen* Sutreffend ist hingegen, dass dos »Jotiv der Bekämpfung des lationalsozialismus ©ich mit anderen Motiven verbinden kann und im Sinne von § 1 Abs* 3 Hr* 2 nicht *i» Vordergrund© zu stehen* braucht* Der Berufungsrichter will jedoch erkennbar sagen, dass die Schädigung des Nationalsozialismus mt dem Umwege einer Stärkung Antoneecus den Klüger nicht su ©einer Unterstützung Simas bestimmt hat, sondern auch für ibu, den Kl&ger, nur eine Hebenwirkung ©eines Eingreifens in die innerrumünische Auseinandersetzung war* Hinter der ungenauen Ausdrucks-weise, so sehr sie einem Missverständnis Vorschub leisten 4 i mag, verbirgt sich nach der Auffassung 6e$ orkennerii^n Senats nicht sin Kechtsirrtum des Inhalts» das ■ tin, sotiv mtisss bei § 1 Abs. 3 Hr. 2 BHG das gewesen sein. Der Berufungsriehter hat sich *’*’•*■' V -*-Jw nicht davon gu Überzeugen verascht» dass es vergeh,?f,n und ©itgewirkt hat» selbst rmn sich der Kläger dieco Nebenwirkung vorgestellt haben seilte. Dieses t-rgebnia der tatrichterllchen Be wciswUrd igusg 1st der Revision verschlossen. Die susssrgerichtlicben Kosten der erfolglosen Be* sotaerd© trägt der Kläger nach §§ 2o9 Br&, 97 3PC-. von der Mühlen Ascher