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BGH · TV ZB 350/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZB 350/66

Amerika ein Einkommen erzielt habe, das die maßgebenden Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag von 20 überschritten habe, und d$ß damals kein Anhalt für ein Absinken des Einkommens unter die Richtzahlen in den kommenden Jahren bestanden habe. Die sofortige Beschwerde, die darauf hinweist, daß der Richtsatz 1961 nur geringfügig überschritten worden sei, ist der Auffassung, daß das Urteil des Berufungsgerichts unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. November 1953 an bestehe, wenn das Einkommen des Verfolgten die Vergleichszahlen nur in zwei Jahren überschritten habe, sei von grundsätzlicher Bedeutung. 273 Rr. 23 veröffentlichte Urteil des Senats betrifft ~ Verfolgte, die in dem Aufnahmeland einen selbständigen Beruf ergriffen haben, der ein schwankendes Einkommen erbringt; die Entscheidung ist hier aus diesem Grunde nicht anwendbar. Wenn die Beträge, die der Kläger von seinem Arbeitgeber in den einzelnen Jahren als Lohn erhielt, unterschiedlich waren, so war es Sache des Berufungsgerichts, auf Grund der Lohnentwicklung und anderer Umstände festzustellen, ob die erlangte Lebensgrundlage nachhaltig war. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, auch dann, wenn ein im Aufnahmeland in unselbständiger Arbeit tätiger Verfolgter in den ersten Jahren des siebten Lebensjahrzehnts die Tabellensätze nur in zwei Jahren überschritten hat, die erlangte Lebensgrundlage als nachhaltig anzusehen. Wenn aber das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Tabellensätze nachhaltig erreicht seien, so hatte es nicht mehr in Rechnung zu stellen, daß der Kläger sich bereits in einem verhältnismäßig hohen Alter und in der Rahe der Pensionierungsgrenze befand. BEG-SchlußG ist klargestellt, daß dann, wenn das Einkommen die maßgebenden Richtsätze nachhaltig erreicht hat, nicht mehr nur in der Regel, sondern ausnahmslos die ausreichende Lebensgrundlage als erlangt gilt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger auch eine Versorgung aus der Social Security erhalte, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Unter der von dem Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß der Kläger I960 und 1961 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, steht ihm die Berufsschadens-rente für die Zeit vor dem 1. Da die nach § 219 Abs. 2 BEG- für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
selbständignachhaltigEinkommenBerufungsgerichtsausreichendKlägerhoch

Volltext der Entscheidung

(dbO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
TV ZB 350/66
in der Entschädigungssache
 des kaufmännischen Angestellten Karl Leopold K, SB ^pth Avenue, RB»-Park, RBBBB'USA,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Er,
t
gegen
 das Land Riedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen:;Minister de's.-^rnile^n Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner
{ 5.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 14. Oktober 1966
beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Dem aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Kläger, der am 1. Mai 1899 geboren und in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, ist neben der Jahresabfindung die Berufsschadens rente für die Zeit vom 1. Januar 1962 an zuerkannt worden. Das Berufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, ihm die Rente auch für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1961 zuzuerkennen. Es hat festgestellt, daß der Kläger in den Jahren I960 und 1961 in den Vereinigten Staaten von
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Amerika ein Einkommen erzielt habe, das die maßgebenden Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag von 20 überschritten habe, und d$ß damals kein Anhalt für ein Absinken des Einkommens unter die Richtzahlen in den kommenden Jahren bestanden habe. Erst dadurch, daß das Einkommen entgegen aller Voraussicht später unter dem Richtsatz geblieben sei, sei das Versorgungsbedürfnis eingetreten, dem durch die vom 1. Januar 1962 an zuerkannte Rente Rechnung getragen sei. Dem Kläger stehe auch eine Versorgung aus der Social Security zu.
Die sofortige Beschwerde, die darauf hinweist, daß der Richtsatz 1961 nur geringfügig überschritten worden sei, ist der Auffassung, daß das Urteil des Berufungsgerichts unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach habe ein Verfolgter, der eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem schwankenden Einkommen ausübe, in der Regel eine ausreichende Lebensgrundlage erst nachhaltig erreicht, nachdem er eine Zeitlang ein stetiges, die Vergleichssätze erreichendes Einkommen erzielt habe. Der Kläger sei zu einigermaßen ausreichenden Einnahmen erst in einem so hohen Alter gelangt, daß er unter Berücksichtigung des Nachholbedarfs nicht in der Lage gewesen sei, Ersparnisse für die Altersversorgung anzulegen. In den beiden Jahren, in denen die Vergleichswerte überschritten gewesen seien, habe er Pich bereits in der Nähe der Pensionsgrenze befunden. Unerheblich sei, daß ihm eine Versorgung aus der Social Security zustehe. Die Rechtsfrage, ob ein Rentenanspruch vom 1. November 1953 an bestehe, wenn das Einkommen des Verfolgten die Vergleichszahlen nur in zwei Jahren überschritten habe, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit diesen Ausführungen kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden. Es trifft nicht zu, daß das
 
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Urteil des Berufungsgerichts im Gegensatz stehe zu der Rechtsprechung des Senats, und auch Uber klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen ist nicht zu entscheiden.
Der Kläger war, wie sich aus seinem Vortrag ergibt, in den Vereinigten Staaten nicht selbständig erv/erbstätig, sondern bei einem Unternehmen angestellt. Bas RzW 1963,
273 Rr. 23 veröffentlichte Urteil des Senats betrifft ~ Verfolgte, die in dem Aufnahmeland einen selbständigen Beruf ergriffen haben, der ein schwankendes Einkommen erbringt; die Entscheidung ist hier aus diesem Grunde nicht anwendbar. Wenn die Beträge, die der Kläger von seinem Arbeitgeber in den einzelnen Jahren als Lohn erhielt, unterschiedlich waren, so war es Sache des Berufungsgerichts, auf Grund der Lohnentwicklung und anderer Umstände festzustellen, ob die erlangte Lebensgrundlage nachhaltig war. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, auch dann, wenn ein im Aufnahmeland in unselbständiger Arbeit tätiger Verfolgter in den ersten Jahren des siebten Lebensjahrzehnts die Tabellensätze nur in zwei Jahren überschritten hat, die erlangte Lebensgrundlage als nachhaltig anzusehen.
Wenn aber das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Tabellensätze nachhaltig erreicht seien, so hatte es nicht mehr in Rechnung zu stellen, daß der Kläger sich bereits in einem verhältnismäßig hohen Alter und in der Rahe der Pensionierungsgrenze befand. Burch die Vorschriften des § 75 Abs. 2, § 82 Abs. 2 BEG i.d.F. d. BEG-SchlußG ist klargestellt, daß dann, wenn das Einkommen die maßgebenden Richtsätze nachhaltig erreicht hat, nicht mehr nur in der Regel, sondern ausnahmslos die ausreichende Lebensgrundlage als erlangt gilt. Bas höhere Lebensalter wird dadurch berücksichtigt, daß unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 BEG
 
den Tabellensätzen ein höherer Versorgungszuschlag hinzuzurechnen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger auch eine Versorgung aus der Social Security erhalte, sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Im übrigen bietet nach § 21 Abs. 3	3*	DV-BEG	eine
 Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, wenn die laufenden Leistungen der Berufsschadensrente der aus einer selbständigen Srwerbs-tätigkeit verdrängten Verfolgten entsprechen. Da der Kläger seit dem 1. Januar 1962 diese Rente erhält, ist seine ausreichende Lebensgrundlage auch insoweit nicht in Präge zu stellen.
Unter der von dem Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß der Kläger I960 und 1961 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, steht ihm die Berufsschadens-rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1962 nicht zu (§ 22 b 3. DV-BEG-). Die Rechtslage gibt zu Zweifeln keinen Anlaß.
Da die nach § 219 Abs. 2 BEG- für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg