BEG § 210 Bas unbefristete Recht, Klage zu erhöhen, kann auch dadurch verwirken, daß der Kläger, der das Verfahren vor der Intschädigungobchördc erneut in Gang gebracht hat, dieses säumig betreibt, insbesondere dadurch, daß er Auflagen innerhalb der ihn gesetzten Frist nicht erfüllt O : Rechtsanwälte Br0 , Berlin gegen das Land Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Rogiorungspräsidonten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatcpräsidentcn Ascher und der Bundcsrichtor Raske, Johannscn, V.ustcnberg und Dr„ loowonheim in der Sitzung von 11» Lezenbcr 1964 beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung :dcr Revision in den Urteil dos 11» Zivilsenats dos Oberlandcsgerichts Iüssoldorf von 8., Januar 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewicson0 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Recht der Kläger, Klage zu erheben, spätestens am 31» Januar 1962 verwirkt war» Der angefochtonc Bescheid vom 19» Februar 19j2, durch den die Ansprüche der Klüger erneut abgewiesen vurdon, diente nur dor Klarstellung.
Nachschlagewerk: ja /ntliehe Sammlung: nein BEG § 210 Bas unbefristete Recht, Klage zu erhöhen, kann auch dadurch verwirken, daß der Kläger, der das Verfahren vor der Intschädigungobchördc erneut in Gang gebracht hat, dieses säumig betreibt, insbesondere dadurch, daß er Auflagen innerhalb der ihn gesetzten Frist nicht erfüllt O BGH, BcschloVolloDezenber 1964 - IV ZB 350/64 - OLG Düosol dorf LG Büssol dorf IY_ZB_J 59/64 Beschluß In dor Entschädigungosache h der K Y/itwo Frau M G; , . I P Street, gebe L: , USA, 2 o der I Ehefrau W B VA G, B S Street, gebe P , USA, 5 5 o des 13 Maklers V/< > G P Street, , USA, Kläger und Beschwerdeführer, ~ Prozcßbcvollr.üchtigto : Rechtsanwälte Br0 , Berlin gegen das Land Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Rogiorungspräsidonten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatcpräsidentcn Ascher und der Bundcsrichtor Raske, Johannscn, V.ustcnberg und Dr„ loowonheim in der Sitzung von 11» Lezenbcr 1964 beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung :dcr Revision in den Urteil dos 11» Zivilsenats dos Oberlandcsgerichts Iüssoldorf von 8., Januar 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewicson0 Gerichtegebühren und Auslagen werden nicht erhobene 2 G r ü n d o s Dio sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugclassen werden darf» Bas angofochteno Urteil widerspricht nicht den vom erkennenden Senat ausgesprochenen Rechtssätzen betreffend die Verwirkung des Rechts, Ansprüche auf Entschädigung vermittels einer Klage geltend su machen» In Interesse aller Verfolgten ist es notwendig, daß es nicht viele Llonato oder gar Jahre hindurch ungewiß bleiben darf, ob der Bescheid, durch den über Ansprüche auf Entschädigung entschieden worden ist, bindend und anfechtbar ist» Von dem Antragsteller, der darüber belehrt worden ist, daß er Ansprüche, die durch einen Bescheid versagt worden sind, mit einer Klage geltend machen muß, muß auch dann erwartet werden, daß er in nicht allzu langer Zeit die Klage einreicht, wenn die Frist für die Erhebung der Klage nur deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil die Reehtsnittelbolehrung unvollständig war» Y/'enn der Antragsteller stattdessen Gegenvorstellungen bei der Entschä-digungsbehörde geltend macht und damit zu erkennen gibt, daß er sich mit dem Bescheid nicht abfind on will, muß er doch ständig bemüht sein, den Sachverhalt weiter aufzuklären und alle Umstände vortragen, die zur Begründung seiner Ansprüche notwendig sind» Er verwirkt sein Klagerecht, wenn er das von ihn bei der Entschädigungsbohördc erneut in Gang gebrachte Verfahren lässig betreibt, insbesondere wenn er die ihm gemachten Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt und auch nicht angibt, warum er der Auflage nicht nachkommen konnte» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Recht der Kläger, Klage zu erheben, spätestens am 31» Januar 1962 verwirkt war» Der angefochtonc Bescheid vom 19» Februar 19j2, durch den die Ansprüche der Klüger erneut abgewiesen vurdon, diente nur dor Klarstellung. Er konnte den inzwi-eenen unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 13° Marz 1957 nicht mehr aufheben und ersetzen. Dieser unanfechtbare Beaeheid ateht den von den Klägern mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen entgegen» Die sofortige Bcschwordc mußte daher mit der Kosten-folge aus § 209, § 225 Abo» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO zurück-gewiesen werden. Ascher Johannson