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BGH · IV ZB 350/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 350/60

56 BEG kann bestehen, wenn die Erben eines verfolgten Rechtsanwalts infolge gegen sie gerich teter Verfolgungsmaßnahmen nicht in der Lage gewesen Dadurch, daß der frühere Sozius eines von den National Sozialisten getöteten Rechtsanwalts, der dessen Praxis weitergeführt hat, den Erben des Getöteten kein ausreichendes Entgelt für die Übernahme des Praxisanteils gezahlt hat, werden keine nach dem BEG begründet Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Eine Entschädigung für den Wert des Praxisanteils als solchen hat die Klägerin nicht gefordert und Dr, Schu-mann auch nicht gezahlt, In dem hier anhängigen Verfahren hat die Klägerin Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen» Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin diesen Anspruch geltend machen kann. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Der Bescheid vom 1. April 1958, durch den die Entschädigungsansprüche des Klägers festgesetzt wurden, ist rechtskräftig geworden. Die Entschädigungsbehörde hat zwar die-sen Bescheid zugunsten des Klägers entsprechend den von ihm gestellten Anträgen ergänzt. ie gewähren dem Verfolgten etwas, worauf er einen Anspruch nicht mehr erheben kann. Gegen einen derartigen Bescheid kann selbst dann, wenn die Entschädigungsbehörde dem An- Dieser Bescheid gibt auch nicht die Möglichkeit, den inzwischen rechtskräftig ge wordenen eigentlichen üntschädigungsbescheid jetzt mit anzufechten, weil er nicht so geändert worden einer a wenn er sein Recht in dem gesetzlich geregelten Ve diesen Bescheid fristgerecht durch eine Klage anfechten und seine Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten geltend machen* Unterläßt er das und erhebt er nur Gegenvorstellungen gegen den^Beseheid bei der Entschädigungsbehörde, dann kann er die darauf ergehenden Bescheide nicht im Verfahren nach §§ 208 ff BEG anfechten. Die Rechtslage, v;ie sie hier dargelegt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem GesetZo Cine in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist insoweit nicht erforderlich«

Zitierte Normen: § 210 BEG § 97 ZPO
RechtRevisionBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerKlägerinBescheidPraxis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 5, 56
Ein Anspruch nach
56 BEG kann bestehen, wenn die Erben
 eines verfolgten Rechtsanwalts infolge gegen sie gerich
 teter Verfolgungsmaßnahmen nicht in der Lage gewesen
♦
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sind, die Praxis des Verstorbenen zu veräußern*
Dadurch, daß der frühere Sozius eines von den National Sozialisten getöteten Rechtsanwalts, der dessen Praxis weitergeführt hat, den Erben des Getöteten kein ausreichendes Entgelt für die Übernahme des Praxisanteils
 gezahlt hat, werden keine
 nach dem BEG begründet
BGH, Beschl. v
2
Dezember I960 - IV ZB 350/60 - OLG Celle
LG
Hildesheim
*
*
In der Entschädigungasache
N. VV
Way,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
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gegen
 das Land Nie der Sachsen ,
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vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern
♦
*
in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember I960
beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Juli I960 wird
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auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am
1933 aus Verfolgungsgründen ermordeten Rechts
 anwalts Dr« Arthur
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Dieser war der
 Senior einer Anwaltssozietät, die aus ihm und dem
 Rechts
anwalt Dr
 Dr
in
 führte Dr
 bestand. Nach dem Tode die Praxis in den bisheri
 Räumen weiter und nahm nach einiger Zeit einen anderen
 Hechtsanwalt ln die Praxis auf. Dr, Sch^BM zahlte an die Klägerin einige Zeit nach Pr»	Tod	einen
 Betrag für fällige Außenstähde und für Honorarfordeamn-
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gen in solchen Sachen, die beim Tode Dr.	bereits
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liefen. Eine Entschädigung für den Wert des Praxisanteils als solchen hat die Klägerin nicht gefordert und Dr, Schu-mann auch nicht gezahlt,
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In dem hier anhängigen Verfahren hat die Klägerin
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u, a, einen Anspruch wegen Verlustes des Anteils des
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Verstorbenen an dem good «fill der Praxis geltend gemacht,
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Ihr Anspruch ist in allen Rechtszügen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen»
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
 Revision
ingelegte sofortige Beschwe
 ist unbegründet
• ♦
denn es
 ist ke
219 BBG all
 iner der Gründe gegeben, aus denen nach
*
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Ln eine Revision zugelassen werden darf
 Alle in der anhängigen Sache zu entscheidenden Rechts
*
fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundes
*
gerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht hat auch, wie
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 die Hinweise in dem angefochtenen Urteil ergeben, seine Ent
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Scheidung im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Bun-
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desgerichtshofs gefällt.
Soweit der good will der
 bereits beim Tode
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des Ehemanns der Klägerin durch Verfolgungsmaßnahmen be-
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einträchtigt gewesen sein sollte, würde ein Entschädigungs
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anspruch nur der Sozietät als einer Gesellschaft des bür-
gerlichen Rechts zustehen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin diesen Anspruch geltend machen kann. Denn nach §§ 142, 146 BEG besteht kein Entschäai-
a
a
gungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des good will,
3
Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach
219
BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Der Bescheid vom 1. April 1958, durch den die Entschädigungsansprüche des Klägers festgesetzt wurden, ist
 rechtskräftig geworden. Sr kann von dem Kläger nicht mehr angefochten werden. Die Entschädigungsbehörde hat zwar die-sen Bescheid zugunsten des Klägers entsprechend den von ihm gestellten Anträgen ergänzt. Sie hat zunächst ausgesprochen
9
daß die festgesetzte Entschädigungssumme sofort fällig sei,
 und sie hat dann noch die Entschädigung erhöht. Dadurch
 hat
eie

Kläger etwas gewährt, was er bei Beachtung
 der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auf diese Weise rechtlich nicht beanspruchen konntec Dieses
 Verfahren ist zwar nicht unzulässig. Es steht immer i

Ermessen der Entschädigungsbehörde, ob sie einem Verfolg ten, nachdem die Entschädigungdurch einen Bescheid fest-
tzt
 worden ist, höhere
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eistungen gewähren will
9
als
 sie in dem Bescheid festgesetzt sind. Solche, die festge
 setzte Leistung erhöhende Bescheide ergehen außerhalb des
 durch das Bundesentschädigungsgesetz geregelten Verfahrens;
s
ie gewähren dem Verfolgten etwas, worauf er einen Anspruch
 nicht mehr erheben kann. Gegen einen derartigen Bescheid kann selbst dann, wenn die Entschädigungsbehörde dem An-
trag des
 folg
den zuerst ergangenen, rechtlich al
 leinigen Entschädigungsbescheid i
S
deV.5 195 BEG zu
 ändern, nicht oder nicht voll entsprochen hat, keine Klage
 nach § 210 BEG erhoben werden. Dieser Bescheid gibt auch
 nicht die Möglichkeit, den inzwischen rechtskräftig ge
 wordenen eigentlichen üntschädigungsbescheid jetzt mit
 anzufechten, weil er nicht so geändert worden
 einer a
ist, wie der Verfolgte es erstrebte. Ein Verfolgter, der
 annimmt, durch einen Entschädigungsbescheid sei ihm nicht
■
alles zugesprochen worden, was er zu beanspruchen habe,
 muß
■
wenn er sein Recht in dem gesetzlich geregelten Ve
 diesen Bescheid fristgerecht durch eine Klage anfechten und seine Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten geltend machen* Unterläßt er das und erhebt er nur Gegenvorstellungen gegen den^Beseheid bei der Entschädigungsbehörde, dann kann er die darauf ergehenden Bescheide nicht im Verfahren nach §§ 208 ff BEG anfechten.
In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht den Rechtsstreit entschieden. Die Rechtslage, v;ie sie hier dargelegt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem GesetZo Cine in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist insoweit nicht erforderlich«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Dr* Loewenheim Dr,