Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Klägerin, die aus einer Anfang 1932 aufgenommenon selbst findigen Hr-werbstätigkeit verdrängt und von der ßntschädigungsbehör-do in den gehobenen Dienst eingereiht worden ist, in den höheren Dienst einzustufen. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß das Einkommen der Klägerin aus dem von ihr betriebenen Kunsthandel den für die Einstufung in den höheren Dienst maßgebenden Tabellensatz erreichte. Das Berufungsgericht konnte bei der Prüfung, ob die Klägerin ein dem höheren Dienst entsprechendes Einkommen erzielt habe, berücksichtigen, daß ihr Vortrag Einzelheiten über Art und Umfang des Geschäfts vermissen ließ, und es stand auch in seinem Ermessen9darüber zu entscheiden, ob es angebracht war, der Klägerin eine Auflage zur Substantiierung ihres Vorbringens zu machen oder die bereits geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben. Das ist auch nicht deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Aussteller der eidesstattlichen Erklärungen nicht als Wenn auch das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen, soweit sie erheblich sind, stattgeben muß, so können doch im Einzelfall die in das Yfissen der Zeugen gestellten Tatsachen, wie sie sich aus den abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen ergeben, so unbestimmt und unsicher sein, daß es kein Rechtsfehler ist, v/enn das Gericht von der Vernehmung abgesehen hat. Da das von den jeweiligen besonderen Umständen abhängt, ist es nicht schon eine Abv/eichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne dos § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG, wenn das Gericht es nicht für geboten gehalten hat, dem Antrag auf Vernehmung des Ausstellers einer eidesstattlichen Erklärung stattzugeben, weil es der Erklärung glaubte entnehmen zu können, daß die betreffende Person hinreichend konkrete Angaben über die zu beweisende Tatsache nicht machen könne. Dio Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufsausbildung der Klägerin eine über den gehobenen Dienst hinausgehende Einstufung nicht rechtfertige, wirft keine grundsätzlichen, einer Entscheidung bedürftigen Rechtsfragen auf» Das Urteil beruht in dieser Hinsicht auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Unrichtig ist die Auffassung der sofortigen Beschwerde, e3 hätte gegebenenfalls festgestellt werden müssen, daß keine oder nur unzureichende Entwicklungsmöglichkeiten bestanden hätten, das darzulegen, sei Sache des beklagten Landes gewesene Die nach § 219 Abs» 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
o?3 BUNDESGERICHTSHOF ZB 348/66 BESCHLUSS in der Entochädigungssache der Erau Stella S Road England, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner. 2 ■r* Dei* IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Sundesrichter V/üstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 14. Oktober 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. .Februar 1966 wird zurückgewi e sen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Klägerin, die aus einer Anfang 1932 aufgenommenon selbst findigen Hr-werbstätigkeit verdrängt und von der ßntschädigungsbehör-do in den gehobenen Dienst eingereiht worden ist, in den höheren Dienst einzustufen. Es hat offen gelassen, ob der Schadensbeginn auf den Herbst 1933, den Zeitpunkt der Errichtung der Reichskulturkamraer, oder auf das Jahr 1933, den Zeitpunkt der Auswanderung, anzusetzen sei. ♦ i Sollte die Schädigung, was unwahrscheinlich sein dürfte, erst 1935 eingetreten sein, so wäre die wirtschaftliche Stellung der Klägerin nach dem Einkommen zu bestimmen, das sie in den drei vorhergehenden Jahren erzielte. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß das Einkommen der Klägerin aus dem von ihr betriebenen Kunsthandel den für die Einstufung in den höheren Dienst maßgebenden Tabellensatz erreichte. Das Berufungsgericht konnte bei der Prüfung, ob die Klägerin ein dem höheren Dienst entsprechendes Einkommen erzielt habe, berücksichtigen, daß ihr Vortrag Einzelheiten über Art und Umfang des Geschäfts vermissen ließ, und es stand auch in seinem Ermessen9darüber zu entscheiden, ob es angebracht war, der Klägerin eine Auflage zur Substantiierung ihres Vorbringens zu machen oder die bereits geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen, um der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben. Es oblag dem Gericht auch, darüber zu befinden, ob die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Erklärungen ihres Bruders, Ernst Si|iB> und der Frau Ollie B^BBpgeeignet waren, die Angaben der Klägerin über ihr Einkommen zu stützen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt insoweit nicht vor. Das ist auch nicht deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Aussteller der eidesstattlichen Erklärungen nicht als Zeugen vernommen hat. Wenn auch das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen, soweit sie erheblich sind, stattgeben muß, so können doch im Einzelfall die in das Yfissen der Zeugen gestellten Tatsachen, wie sie sich aus den abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen ergeben, so unbestimmt und unsicher sein, daß es kein Rechtsfehler ist, v/enn das Gericht von der Vernehmung abgesehen hat. Da das von den jeweiligen besonderen Umständen abhängt, ist es nicht schon eine Abv/eichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne dos § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG, wenn das Gericht es nicht für geboten gehalten hat, dem Antrag auf Vernehmung des Ausstellers einer eidesstattlichen Erklärung stattzugeben, weil es der Erklärung glaubte entnehmen zu können, daß die betreffende Person hinreichend konkrete Angaben über die zu beweisende Tatsache nicht machen könne. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist die Berufsausbildung für die Einstufung von Bedeutung. Ferner kann es erheblich sein, daß die Klägerin, als sie von der Verfolgung betroffen wurde, noch am Anfang der Ausübung des Berufs einer selbständigen Kunsthändlerin stand. Beide Faktoren sind dann von besonderer Bedeutung, wenn die Klägerin den Berufsschäden bereits 1933 erlitten haben sollte, da sie dann nicht drei Jahre lang ein von der Verfolgung unbeeinflußtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte erzielen können. Dio Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufsausbildung der Klägerin eine über den gehobenen Dienst hinausgehende Einstufung nicht rechtfertige, wirft keine grundsätzlichen, einer Entscheidung bedürftigen Rechtsfragen auf» Das Urteil beruht in dieser Hinsicht auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dasselbe ist der Fall, soweit das Berufungsgericht es abgolehnt hat, die Klägerin als Berufsanfängerin höher einzustufen. Es ist keine Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 2 3. DV-BEG, daß das Berufungsgericht die höhere Einstufung mit der Begründung versagt hat, es stehe nicht fest, welchen Umfang das Geschäft der Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung gehabt habe, und daher lasse sich nicht absehen, welche Entwicklung es bei ungestörtem Verlauf genommen hätte. Auch die Ermittlung des Durchschnittseinkommens, das im gleichen Beruf erwerbstätige Personen in der Regel erzielt haben, setzt voraus, daß der Umfang des Geschäfts wenigstens annähernd feststeht, da es andernfalls für die Ermittlung des in einem solchen Geschäft erzielten durchschnittlichen Einkommens an einer ausreichenden Grundlage fehlt. Ob aus dem Einkommen, das der Verfolgte aus einer früher von ihm ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, Rückschlüsse auf seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in der von ihm aufgenommenen 6 ? selbständigen Tätigkeit gezogen werden können, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles. Unrichtig ist die Auffassung der sofortigen Beschwerde, e3 hätte gegebenenfalls festgestellt werden müssen, daß keine oder nur unzureichende Entwicklungsmöglichkeiten bestanden hätten, das darzulegen, sei Sache des beklagten Landes gewesene Die nach § 219 Abs» 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg