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BGH · IV ZB 347/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 347/62

Das Berufungsgericht hat den Klägern als den Erben des aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit verdrängten Erblassers für die Zeit von seiner Auswanderung bis zu seinem Tod (5« Mai 1937 bis 11* Januar 1942) wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung zuerkannt. Es hat den Erblasser entsprechend seiner Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestufto Das Durchschnittseinkommen vor dem Beginn der Verfolgung* so heißt es in dem Berufungsurteil, stelle keine brauchbare und angemessene Grundlage für die Einstufung dar, weil der Erblasser in den maßgebenden Jahren von 1930 bis 1932 mit Verlust abgeschlossen habe« Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Klägern für die Zeit vor dem 5« Mai 1937 eine Entschädigung wegen Beschränkung. durch die Verfolgung beeinträchtigt werden konnte, und wenn sich deshalb nicht fest-steilen laßt, daß die Verfolgung es in der geit, für die eine Beschränkung in Betracht kommen könnte, unter 75 # des Vorverfolgungseinkommens hat absinken lassen (§66 Abs* 3 BEG)* Wenn in derartigen Fällen die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht auf der Grundlage des Vorverfolgungoein-kommens erfolgt, ist das berechtigt, weil die Einstufung in mehreren Beziehungen ein maßgebendes Merkmal für den Umfang der gesamten Entschädigung, die wegen der Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft zu leisten ist, bildet, und weil es unbillig wäre, in derartigen Fällen allein auf den negativen wirtschaftlichen Erfolg abzustellen,, den die Nutzung der Arbeitskraft in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erbracht Bei der Ermittlung des Beschränkungsschadens kann dagegen von dem Einkommen, das der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielt hat, als Vergleichsbasis auch dann nicht abgesehen werden, wenn diese Jahre keinen Gewinn erbrachten* Es wäre nicht sachgemäß, stattdessen die i'abellensätze der Anlage 3 2ur 3* DV-BEG zugrundezulegen« Die Rechtslage bedarf insoweit keiner weiteren Klärung«

Zitierte Normen: § 66 BEG

Volltext der Entscheidung

IV ZB 347/62
003
Be s o h 1 u B
In der jöntsehädigungssache
1* der Frau Greta D
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2» des Kaufmanns Rudy K flHfe , 0 FflP Avenue?
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 das Land Nordrhein-Westfalen.,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Öäcilienallee 2,
Beklagten und Beschv/erdegegner
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 9« Januar 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grteil des 11o Zivilsenats des öberlandesgerichto in Düsseldorf vom 24» Januar 1962 wird zurückgev/iesen»
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,,
G r jl n ä e ;
Das Berufungsgericht hat den Klägern als den Erben des aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit verdrängten Erblassers für die Zeit von seiner Auswanderung bis zu seinem Tod (5« Mai 1937 bis 11* Januar 1942) wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung zuerkannt.
Es hat den Erblasser entsprechend seiner Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestufto Das Durchschnittseinkommen vor dem Beginn der Verfolgung* so heißt es in dem Berufungsurteil, stelle keine brauchbare und angemessene Grundlage für die Einstufung dar, weil der Erblasser in den maßgebenden Jahren von 1930 bis 1932 mit Verlust abgeschlossen habe«
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Klägern für die Zeit vor dem 5« Mai 1937 eine Entschädigung wegen Beschränkung. des Erblassers in seiner Erwerbstätigkeit zuzuerkennen, weil der Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, wenn überhaupt, nur noch geringe Einkünfte erzielt habef ,wie das über sein Vermögen 1930 durchgeführte Vergleichsverfahren und das 1932 und 1933 durchgeführte Konkursverfahren beweise, und weil deshalb ein :■ Vergleich zwischen den seit dem Beginn der Verfolgung erzielten und den in den drei vorausgegangenen Jahren erreichten Einkünften zu einem negativen Ergebnis führe« Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Auffassung ist, es bedürfe einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs darüber, daß in logischer Weiterführung der Gedankengänge, die zur Frage der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei Verlustabscblüssen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung entwickelt worden seien, bei der Ermittlung des Beschränkungsschadens von den in der Anlage 3 zur 3» BV-BEG ausgewiesenen Tabellenbeträgen entsprechend der Einstufung des Verfolgten auszugehen sei«
;2)as Oberlandesgericht habe sich in einen Widerspruch zu seinen Ausführungen über die Einstufung gesetzt«
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden« Nach der Rechtsprechung des Senats«, an der festzuhalten ist, ist der Umfang der Beschränkung der Krwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs* 3 BEG regelmäßig derart zu ermitteln, daß die infolge der Verfolgung zurückgegangenen Einnahmen mit denjenigen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung verglichen werden (RfcW 19599 401 Nr« 45» I960, 131 Nro 31)* Es kann nichts anderes gelten, wenn das Einkommen des Verfolgten in dem vor und nach dem Beginn der Verfolgung von ihm ausgeübten Beruf ohnehin verschwindend gering war, bevor es. durch die Verfolgung beeinträchtigt werden konnte, und wenn sich deshalb nicht fest-steilen laßt, daß die Verfolgung es in der geit, für die eine Beschränkung in Betracht kommen könnte, unter 75 # des Vorverfolgungseinkommens hat absinken lassen (§66 Abs* 3 BEG)*
Wenn in derartigen Fällen die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht auf der Grundlage des Vorverfolgungoein-kommens erfolgt, ist das berechtigt, weil die Einstufung in mehreren Beziehungen ein maßgebendes Merkmal für den Umfang der gesamten Entschädigung, die wegen der Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft zu leisten ist, bildet, und weil es unbillig wäre, in derartigen Fällen allein auf den negativen wirtschaftlichen Erfolg abzustellen,, den die Nutzung der Arbeitskraft in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erbracht Bei der Ermittlung des Beschränkungsschadens kann dagegen von dem Einkommen, das der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielt hat, als Vergleichsbasis auch dann nicht abgesehen werden, wenn diese Jahre keinen Gewinn erbrachten* Es wäre nicht sachgemäß, stattdessen die i'abellensätze der Anlage 3 2ur 3* DV-BEG zugrundezulegen« Die Rechtslage bedarf insoweit keiner weiteren Klärung«
Das Berufungsgericht hat die Frage des Beschränkungs-Schadens nur für die Zeit vom 15-. Juni 1935 bin sam 5« Mai 19.37 geprüft, während die Kläger zuletzt Entschädigung wegen
 Beschränkung des W	Erwerbstätigkeit
 bereits für die Zeit vom 1* April 1933 an begehrt haben«,
Bs kann dahinstehen, ob eie ihren Anspruch im zweiten Reehtazug in dieser Richtung erweitern konnten, nachdem sie in der Klage ausdracklich erst Entschädigung für die Zeit vom 15* Juni 1935 an verlangt hatteno Dazu, wegen dieser Frage die Revision zuzulassen»besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Kläger auch für die Zeit vom 1. April 1935 bis zu dem 14• Juni 1935 keine Entschädigung wegen Beschränkung des Erblassers in seiner Erwerber tätigkeit zu beanspruchen haben«
Auch im übrigen liegen die nach § 2.49'Aba. 2 BBG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Bie sofortige Beschwerde muß deshalb zurückge-wiesan werden.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEO, | 97 Abs. 1 ZK).
Ascher	Wüstenberg,