Ein Vergleich, der vor dem Inkrafttreten des 3» Änderungs-gesetzes protokolliert worden ist, kann nach Art, III Nr, 11 dieses Gesetzes nicht angefochten werden, wenn die den Parteien eingeräumte Prist zu dem Widerruf des Vergleichs zur Zeit der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen war. Der Kläger hat über die ihm zustehenden Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in einem Verfahren vor den schlössen und sich dessen Widerruf bis zu dem 21. Juni 1957 hat er den Vergleich gegenüber der Entschädigungsbehörde unter Berufung auf Art. III Ur. 11 des 3. Das Oberlandesgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der in § 219 BEG angeführten Gründe gegeben, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darf.Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Prist für den Widerruf des am 21. Juni 1956 niedergeschriebenen Vergleichs erst nach der Verkündung des 3. ÄndG zu dem BEG kann eine durch Vergleich getroffene Regelung der Entschädigung nur angefochten werden, wenn die Entschädigung vor der Verkündung des Änderungsgesetzes durch Vergleich geregelt worden ist. Sie war danach durch den Vergleich erst geregelt, als dieser nicht mehr widerrufen werden konnte.
Nachschlagewerk: .ja Amtliche Sammlung: nein v 3, ÄndG-BErgG v. 29. Juni 1956, BGBl I 559, Art, III Nr, 11 Ein Vergleich, der vor dem Inkrafttreten des 3» Änderungs-gesetzes protokolliert worden ist, kann nach Art, III Nr, 11 dieses Gesetzes nicht angefochten werden, wenn die den Parteien eingeräumte Prist zu dem Widerruf des Vergleichs zur Zeit der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen war. BGH, Beschl. v. 27. November 1959 - IV ZB 346/59 - OLG Prankfurt/M. LG Wiesbaden IV.ZB.346/59 -f c~ ff Beschluß In der Entschädigungssache des Metzgermeisters Albert S in l 'Uruguay; Klägers und Beschwerdeführers? - Prozeßbevollmächtigter: in gegen das land Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27o November 1959 beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Hevision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts iii Frankfurt/Main vom 14« Juli 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgeyfiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Kläger hat über die ihm zustehenden Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in einem Verfahren vor den schlössen und sich dessen Widerruf bis zu dem 21. Juli 1956 Vorbehalten. Er hat den Vergleich nicht widerrufen. Mit Beklagten und Beschwerdegegner Gründe Entschädigungsgerichten am 21. Juni 1956 einen Vergleich ge- Schriftsatz vom 7. Juni 1957 hat er den Vergleich gegenüber der Entschädigungsbehörde unter Berufung auf Art. III Ur. 11 des 3. ÄndG zu dem BEG angefochten. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche sind ihm von der Entschädigungsbehörde versagt und vom Landgericht zugesprochen worden. Das Oberlandesgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der in § 219 BEG angeführten Gründe gegeben, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darf. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Prist für den Widerruf des am 21. Juni 1956 niedergeschriebenen Vergleichs erst nach der Verkündung des 3. ÄndG zu dem BEG abgelaufen sei. Diese Entscheidung entspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Nach Art. III Nr. 11 des 3. ÄndG zu dem BEG kann eine durch Vergleich getroffene Regelung der Entschädigung nur angefochten werden, wenn die Entschädigung vor der Verkündung des Änderungsgesetzes durch Vergleich geregelt worden ist. Geregelt ist eine Entschädigung erst in dem Augenblick, in dem vier Vergleich für beide Parteien bindend geworden ist. Sie war danach durch den Vergleich erst geregelt, als dieser nicht mehr widerrufen werden konnte. Zu der Zeit war aber das 3. ÄndG zu dem BEG bereits verkündet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Johannsen v.W€«?ner Wilden *4