BEG § 209; ZPO § 515 Palls der Berufungsbeklagto in einem Schriftsatz beantragt hat, die Berufung aus sachlichen Gründen zurÜckzuwei3on und die Parteien in dem zur mündlichen Verhandlung über die Berufung anberaumten Termin nicht verhandelt, auch keine SachantrUge gestellt haben, jedoch die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung Ohne mündliche Verhandlung eingetreten sind, kann die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden. Die Klägerin führt in ihrer Becchwerdebogründung auch nur aus, daß eine grundsätzlich bedeutsame verfahrons-rechtliche Rechtsfrage zu entscheiden sei, nämlich die Frage, ob eine Zurücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen kann, wenn die Parteien in dem zur Verhandlung anberaumten Termin zwar erschienen und die Sachund Rechtslage erörtert, jedoch keine Anträge gestellt haben. Das Verfahren vor den Berufungsgericht hat folgenden Lauf genommen: nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, hat da3 beklagte Land mit dem am 9° Juni Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene vcrfahrcnsrechtlicho ftechtsfrago bedarf hior keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß in dem hier zu entscheidenden Palle die Berufung von der Klägerin nicht ohne Zustimmung des beklagten Bandes zurückgenom-men werden konnte« Entweder hat das beklagte Bänd in der mündlichen Verhandlung nach § 515 Abs. 1 ZPO über die Berufung mündlich verhandelt, so daß die Berufung nicht mehr ohne seine Einwilligung zurückgenommen werden konnte, oder eo sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 209 Abs. 5 ZPO eingetreten, bevor die Berufung zurück-genommen wurde. Palls dieses noch keine mündliche Verhandlung des Beklagten im Sinne des § 515 Abs. 1 ZPO sein sollte, könnte eine einseitige mündliche Verhandlung durch das beklagte Band darin gesehen werden, daß es eine Entscheidung nach § 209 Abs.3 BEO erbeten hat. Dieser Antrag könnte dahin ausgolegt werden, daß das beklagte Band die Zurückweisung der Berufung gemäß seinem mit Schriftsatz vom 3. Das Berufungsgericht scheint den Antrag dos beklagten Bandes auch so verstanden zu haben, denn anderenfalls hätte es nicht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen können» Auch nach einseitiger mündlicher Verhandlung durch den Be- ‘Sollte das beklagte Band in dem Termin vom 3* Februar 1966 nicht einseitig mündlich verhandelt haben, dann könnte die Berufung nach Verstreichen dieses Termins auch nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden. Wenn in dem zur Verhandlung auf die Beru-funf anberaumten Termin von 3« Februar 1966 nicht verhandelt worden v/ärc, wären damit die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung nach § 209 Abs.3 B2G eingetreten, d.h. das Gericht hätte von amtswogen dem mit Schriftsatz, vom 3» Juni 1965 gestellten Sach-antrag dos beklagten Landes entsprochen können. Damit war eine Situation cingetroten, die ebenso zu beurteilen ist, als wenn über den Antrag des beklagten Landes verhandelt worden wäre, so daß auch unter diesen Umständen die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden konnte»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 209; ZPO § 515 Palls der Berufungsbeklagto in einem Schriftsatz beantragt hat, die Berufung aus sachlichen Gründen zurÜckzuwei3on und die Parteien in dem zur mündlichen Verhandlung über die Berufung anberaumten Termin nicht verhandelt, auch keine SachantrUge gestellt haben, jedoch die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung Ohne mündliche Verhandlung eingetreten sind, kann die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden. BGH, Beschl.v.16.September 1966 -IV ZB 345/66- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDES GER 1GHTS HOF BESCHLUSS in der Entschüdigungssache der Ehefrau Yolande G Mt rue» geb. Sc] Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Ho r d r h o i n - W e a t f a 1 e n , vortreten durch den Leiter der Landesrontenbohörde, trage y Beklagten und Beechwerdegegner. 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, «Tohannoen, Maaß und Dr. Graf in der Sitzung vom 16. September 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen dio Nichtzulassung der Revision in dem am 1 7*. Februar I960 und abermals am 29* März 1966 verkündeten Urtdil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgcwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werdon nicht erhoben. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Gesundheitsschaden. Ihre Klage ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden, da die Klägerin v/eder nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist noch nach den vom Berufungsgericht gotroffonen tatsächlichen Feststellungen durch die nationalsozialistische Verfolgung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, durch den ihro Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt: ist. Das angefochtcnc Urteil beruht allein auf diesen vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Rechtsfragen sachlichrechtlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Die Klägerin führt in ihrer Becchwerdebogründung auch nur aus, daß eine grundsätzlich bedeutsame verfahrons-rechtliche Rechtsfrage zu entscheiden sei, nämlich die Frage, ob eine Zurücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Beklagten erfolgen kann, wenn die Parteien in dem zur Verhandlung anberaumten Termin zwar erschienen und die Sachund Rechtslage erörtert, jedoch keine Anträge gestellt haben. Das Verfahren vor den Berufungsgericht hat folgenden Lauf genommen: nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, hat da3 beklagte Land mit dem am 9° Juni 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 1965 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagto Land hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, aus welchen Gründen es die Berufung für unbegründet halte. Das Berufungsgericht hat alsdann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Pebruai 1966 anberaumt. In dem Verhandlungstermin sind beide Parteien erschienen. Sic haben die Sache erörtert, jedoch wie es in der Sitzungsnicdorschrift heißt: "bev/ußt keine Anträge" gestellt. Das beklagte Land hat ausv/oislich der Sitzungoniederschrift um eine Entscheidung nach § 209 BEG geboten. Düraufhin ist in dem Termin ein Beschluß dahin verkündet worden, daß eine Entscheidung am 17» Februar 1966 verkündet v/erden sollte. Vor Verkündung der Entscheidung hat die Klägerin mit den am 10. Februar 1966 eingegangenon Schriftsatz die Berufung zurückgenommen. Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht über die Berufung sachlich entschieden und diese als unbegründet zurückgbv/iosen. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene vcrfahrcnsrechtlicho ftechtsfrago bedarf hior keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß in dem hier zu entscheidenden Palle die Berufung von der Klägerin nicht ohne Zustimmung des beklagten Bandes zurückgenom-men werden konnte« Entweder hat das beklagte Bänd in der mündlichen Verhandlung nach § 515 Abs. 1 ZPO über die Berufung mündlich verhandelt, so daß die Berufung nicht mehr ohne seine Einwilligung zurückgenommen werden konnte, oder eo sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 209 Abs. 5 ZPO eingetreten, bevor die Berufung zurück-genommen wurde. Auch dann könnte sie ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nicht mehr zurückgenommen werden. Eine mündliche Verhandlung dos beklagten Bandes könnte entweder darin gesehen werden, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung die Sachund Rechtslage erörtert haben ohne ausdrückliche Sachanträge zuioteilen. Palls dieses noch keine mündliche Verhandlung des Beklagten im Sinne des § 515 Abs. 1 ZPO sein sollte, könnte eine einseitige mündliche Verhandlung durch das beklagte Band darin gesehen werden, daß es eine Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEO erbeten hat. Dieser Antrag könnte dahin ausgolegt werden, daß das beklagte Band die Zurückweisung der Berufung gemäß seinem mit Schriftsatz vom 3. Juni 1965 gestellten Antrag auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung begehrte. Das Berufungsgericht scheint den Antrag dos beklagten Bandes auch so verstanden zu haben, denn anderenfalls hätte es nicht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen können» Auch nach einseitiger mündlicher Verhandlung durch den Be- rufung3böklagten kann die Berufung nicht mehr ohne dessen Einwilligung zurückgenommen werden. - ‘Sollte das beklagte Band in dem Termin vom 3* Februar 1966 nicht einseitig mündlich verhandelt haben, dann könnte die Berufung nach Verstreichen dieses Termins auch nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden. Das beklagte Land hatte mit Schriftsatz vom 3. Juni 1965 beantragt, die Berufung aus sachlichem Grunde zurück-zuweioen. Wenn in dem zur Verhandlung auf die Beru-funf anberaumten Termin von 3« Februar 1966 nicht verhandelt worden v/ärc, wären damit die Voraussetzungen für den Erlaß einer Entscheidung nach § 209 Abs. 3 B2G eingetreten, d.h. das Gericht hätte von amtswogen dem mit Schriftsatz, vom 3» Juni 1965 gestellten Sach-antrag dos beklagten Landes entsprochen können. Damit war eine Situation cingetroten, die ebenso zu beurteilen ist, als wenn über den Antrag des beklagten Landes verhandelt worden wäre, so daß auch unter diesen Umständen die Berufung nicht mehr ohne Einwilligung des beklagten Landes zurückgenommen werden konnte» Da die Revision in dom angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugolosoen worden ist, mußte die sofortige $eöchwerdc mit der Kostenfolgc aus §§ 209, 225 Abo. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiescn werden. Ascher Johannsen