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BGH · IY ZB 543/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 543/67

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 29. Die hiergegen von der Klägerin privatschriftlich gemäß §§ 20§ Abs. 1 BEG, 519 b Abs* 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 574 ZPO gleichfalls zu verwerfen, da sie nicht gemäß §§ 209 Abs.1, 224 Abs.4 BEG, 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt eilige legt worden ist. Soweit das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be Schluß'darauf Bezug genommen hat, daß das Armenrechtsgesuch der Klägerin durch den Beschluß vom 27.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 97 ZPO
HannoverZPOBEGgemäßBeschlußAscherBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

EntseheidungsSammlung des Senats
2500 038
BUNDESGERICHTSHOF
IY ZB 543/67	Beschluß
 in der Entschädigungssache
d
G
er Frau Emilie
B
»
»
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
das Land Niedersachsen
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 8. November 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 1967 wird verworfen.
Das Verfahren des Beschwerderechtszuges ist frei Von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Gründe :
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 1966 verworfen worden, da die Berufung, entgegen § 224 Abs. 2 BEG, nicht durch einen Rechtsanwalt eingeleitet worden war.
Die hiergegen von der Klägerin privatschriftlich gemäß §§ 20§ Abs. 1 BEG, 519 b Abs* 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 574 ZPO gleichfalls zu verwerfen, da sie nicht gemäß §§ 209 Abs. 1, 224 Abs. 4 BEG, 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt eilige legt worden ist.
 
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Soweit das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be Schluß'darauf Bezug genommen hat, daß das Armenrechtsgesuch der Klägerin durch den Beschluß vom 27. April 1967 zurückgewiesen worden ist, wird darauf hingewiesen, daß gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 127 Satz 2 ZPO gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht das Armenrecht verweigert hat, keine Beschwerde stattfindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Weitere Eingaben in dieser Sache gönnen nicht be-schieden werden.
Ascher
 Dr. Loewenheim