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BGH

Gericht: BGH

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Zitierte Normen: § 56 BEG
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Volltext der Entscheidung

2053 006
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IV ZB ?4?/65	BESCHLUSS

in der Entschädigungssache
 der Frau Lola R
- Prozeßhevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt P.
gegen
 den Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion MI
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XT. SiirllfteMt &«« Bttadttag^rlcfatahofe hat imtfsr Hitwtr-tang de« $#«atafträttl4#2»t«m Ascher und 4#r üumäMrickt^r wild an, Br* l>o«vaüud»t Br« Graf «ad tob dar JÜ&1&&
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 Firma T & H im Jahre 1931 abgeschlossenen Vertrages nicht in der Lage gewesen, über sein Vermögen, einschließlich des Goodwill, frei zu verfügen.
Ob diese Erwägungen bei einer Zulassung der Revision einer rechtlichen Überprüfung standhielten, braucht nicht entschieden zu werden. Für eine Entschädigung käme nur der Schaden durch Verlust oder Minderung des Goodwill in Betracht, der vor der Übernahme des Unternehmens durch die Firma T & N eingetreten war. Denn ein späterer Schaden hätte im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Das hat auch die Klägerin nicht verkannt. Der vor der Übernahme des Unternehmens entstandene Goodwill-Schaden beruht nach Auffassung der Klägerin darauf, daß ihr jüdischer Vater sich aus Verfolgungsgründen nicht gegen den Vertrag aus dem Jahre 1931» der als Knebelungsvertrag anzusehen sei, habe zur Wehr setzen können.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Vertrag sei nicht als Knebelungsvertrag anzusehen. Denn dieser Vertrag sei im Jahre 1931, also vor dem Beginn der allgemeinen Verfolgung abgeschlossen worden. Er habe der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen sollen und nicht bewirkt, daß einzelne Gläubiger leer ausgingen. Außerdem habe der Vertrag den Erblasser auch nicht in eine vollständige oder unerträglich weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht. Denn einmal habe der Erblasser 15 i* der Einnahmen, mindestens aber 5oo RM zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse erhalten, zu dem anderen sei der Erblasser nicht von der Teilnahme an den sogenannten Neugeschäften mit kombinierten Anlagen ausgeschlossen worden. Das hat das Berufungsgericht näher begründet. Damit hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Merkmale eines als Knebelungsvertrag nichtigen Rechtsgeschäfts in Betracht gezogen und die Richtigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Rechtsirrtum verneint. Der Goodwill-Schaden kann dafür nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden, selbst wenn aan mit der Klägerin davon ausgeht, daß er auf Grund der abgeschlossenen Verträge eingetreten ist. Deshalb hat das Berufungsgericht die Vermutung des § 56 Abs. 4 BEG für widerlegt halten können.
S&0 Berufungsgericht brauehtt/sieh nicht mit der Frege anseln~ and«rsmsfttiBv eh «twn der 3ecdwill~Verluat mos anderen mit dm» Vertrag von 1951 nicht sasmanenhftngenden Verfelgtangsgrtinden* etwa auf ©rund Ton Boyko tt~MsCnah*eii elmgetreten 1st* Hi «rau hmt dl« Klägerin substantiiert nichts vergetragen. Hue Ermittlung ln dieser Richtung mutte sich den Berufungsgericht much nicht csf* dringen« nachdem der Erblasser wegen de« Vertrags ans den Jahre 1951 sehen rer Beginn der allgemeinen Verfolgung von der ©eeehifts-fUhroag ausgeschlossen war« Bise Bevialen letmtt deshalb auch nicht darauf geat&tst werden« da§ das Berufungsgericht die ihm nach $ 17t RRÖ chllegende Ffllcht nur Ermittlung des Sachverhalts verletst bitte« Abgesehen davon wire in dienern Zussaaenhiuag heim« Rechtsfrage von gründe*t*11eher, ©her den elnsslmen Fell hinaus-gehender Bedeutung su entscheiden«
Ba such sonst keine ©rinde für dis Snlassung der Revision ersichtlich sind« amt die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge der $| 225 Aha. 1 Bit« $7 Ahe. 1 SPG sarUckgewiesen werden«
Ascher
 Br« traf