Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung darüber, wie das von dem Kläger in Großbritannien erzielte Einkommen nach § 12 Abs.5, § 29 3. In dem Urteil des Berufungsgerichts wird ausgeführt, für den in Betracht kommenden Zeitraum von 1948 bis 1955 hätten diese Werte fast durchweg erheblich über dem amtlichen Devisenkurs gelegen; auch bei der für die Zwecke des Entschädigungsrechts gebotenen Korrektur der Kaufkraftzahlen des Statistischen Bundesamts könne nicht ein derartiges Absinken dieser Zahlen angenommen werden, daß die Kaufkraft für die Jahre von 1949 bis 1954/55 tun Io # unter dem Devisenkurs liege. Bei der Umrechnung nach dem Devisenkurs hätten die Einkünfte des Klägers das sich aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ergebende Vergleichseinkommen vom 1. Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 3o. Diese Untersuchung hätte nach Meinung der Beschwerde ergeben, daß die Kaufkraft des englischen Pfundes um mehr als Io % unter dem Devisenkurs gelegen habe und der Entschädigungszeitraum über den 3o. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Rüge, das Gericht habe allgemein bekannte Geschehnisse unberücksichtigt gelassen, die Peststellung des Sachverhalts betrifft und keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. 175 Nr. 21 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte auf umfassenden Preisvergleichen anhand eines umfangreichen Materials beruhen und deshalb besonders zuverlässig sind, und daß die von dem Statistischen Bundesamt festgestellten Kaufkraftmittelwerte der englischen im Verhältnis zur deutschen Währung jedenfalls für die Jahre von 1945 bis 1952 so hoch über dem amtlichen Devisenkurs liegen, daß sich die Annahme nicht beanstanden läßt, auch bei einer gebotenen Korrektur der Kaufkraftzahlen würden die Kaufkraftwerte nicht so weit absinken, daß sie um io # unter dem amtlichen Devisenkurs lägen. Die rechtskräftige Abweisung der auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichteten Klage entbindet jedenfalls uhter den gegebenen Umständen das beklagte Land nicht von der Verpflichtung, entsprechend seiner Zusage noch nachträglich die Frage des Zuschlags zu prüfen und ihn gegebenenfalls zuzuerkennen* Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats (RzW 1961, 125 ^r.
IV 2B 34o/6l 2519 039 B each 1 u ß In der Entschädigungssache Klägers und Beschwerdeführers - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/iesbaden, Luisenstraße 13, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22» Dezember 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/llain vom 2o Juni 1961 wird zurückgewiesen* Der Kläger tragt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe : Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung darüber, wie das von dem Kläger in Großbritannien erzielte Einkommen nach § 12 Abs. 5, § 29 3. DV-BEG in die deutsche Währung unzurechnen sei, von den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftmittelwerten ausgegangen. In dem Urteil des Berufungsgerichts wird ausgeführt, für den in Betracht kommenden Zeitraum von 1948 bis 1955 hätten diese Werte fast durchweg erheblich über dem amtlichen Devisenkurs gelegen; auch bei der für die Zwecke des Entschädigungsrechts gebotenen Korrektur der Kaufkraftzahlen des Statistischen Bundesamts könne nicht ein derartiges Absinken dieser Zahlen angenommen werden, daß die Kaufkraft für die Jahre von 1949 bis 1954/55 tun Io # unter dem Devisenkurs liege. Bei der Umrechnung nach dem Devisenkurs hätten die Einkünfte des Klägers das sich aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ergebende Vergleichseinkommen vom 1. Juli 1948 ab mit Ausnahme des Jahres 1951/52 ständig und sogar erheblich überschritten. Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 3o. Juni 1948 sein Ende gefunden habe. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß die Binnenkaufkraft des englischen Pfundes seit 1939 im ständigen Schwinden begriffen sei und daß sich in dieser Richtung die sogenannte Lohnspirale mit ihren die Währung beeinträchtigenden Folgen auswirke. Diese Entwicklung sei vom Statistischen Bundesamt in keiner Yfeise berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht habe es trotz des von dem Kläger gegebenen Hinweises unterlassen, festsustellen, seit wann die Lohnspirale in England v/irt- schuftlich in Erscheinung getreten 3ei. Diese Untersuchung hätte nach Meinung der Beschwerde ergeben, daß die Kaufkraft des englischen Pfundes um mehr als Io % unter dem Devisenkurs gelegen habe und der Entschädigungszeitraum über den 3o. Juni 1948 hinaus zu erstrecken gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Rüge, das Gericht habe allgemein bekannte Geschehnisse unberücksichtigt gelassen, die Peststellung des Sachverhalts betrifft und keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. Abgesehen davon hat der Senat bereits in dem RzW 1961, 175 Nr. 21 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte auf umfassenden Preisvergleichen anhand eines umfangreichen Materials beruhen und deshalb besonders zuverlässig sind, und daß die von dem Statistischen Bundesamt festgestellten Kaufkraftmittelwerte der englischen im Verhältnis zur deutschen Währung jedenfalls für die Jahre von 1945 bis 1952 so hoch über dem amtlichen Devisenkurs liegen, daß sich die Annahme nicht beanstanden läßt, auch bei einer gebotenen Korrektur der Kaufkraftzahlen würden die Kaufkraftwerte nicht so weit absinken, daß sie um io # unter dem amtlichen Devisenkurs lägen. Es kommt hinzu, daß das Statistische Bundesamt in einer in der vorliegenden Sache erteilten Auskunft ausdrücklich mitgeteilt hat, bei der Ermittlung der von ihm veröffentlichten Verbrauchergeldparitäten sei die Preisentwicklung in Großbritannien und in Deutschland berücksichtigt worden. Die Kaufkraftwerte, nach denen das in ausländischer Währung erzielte Einkommen in die deutsche Währung umzurechnen ist, drücken die Kaufkraft dieser Währung im Verhältnis zur deutschen aus. In den Kaufkraft- werten finden also nicht einseitig die in dem Aufnahmeland erfolgten Preissteigerungen ihren Ausdruck; vielmehr können diese Preissteigerungen durch die auch in Deutschland eingetretene Erhöhung der Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang ausgeglichen sein* Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht für die Jahre bis einschließlich 1952, sondern bis 1954/55 die Möglichkeit eines Absinkens der korrigierten Kaufkraftwerte des Statistischen Bundesamts auf 9o $ des amtlichen Devisenkurses verneint, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebensowenig wie die Tatsache, dass das Berufungsgericht es abgelehnt hat, weitere Gutachten zur Kaufkraftfrage einzuholen. Auch die in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen über das Gutachten des Sachverständigen Dr„ Abrahamsohn, die nicht zu beanstanden sind,können keine Veranlassung geben, die Revision zuzulassen* Es kann auf sich beruhen, ob nicht das Berufungsgericht wegen der Einheitlichkeit des Entschädigungsan- . spruchs die Präge des in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung bereits in diesem Verfahren selbständig hätte prüfen müssen, ungeachtet des Umstandes, daß die Entschädigungsbehcrde sich die Entscheidung darüber ausdrücklich Vorbehalten hatte. Die rechtskräftige Abweisung der auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichteten Klage entbindet jedenfalls uhter den gegebenen Umständen das beklagte Land nicht von der Verpflichtung, entsprechend seiner Zusage noch nachträglich die Frage des Zuschlags zu prüfen und ihn gegebenenfalls zuzuerkennen* Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats (RzW 1961, 125 ^r. 21) berücksichtigen und gegebenenfalls den Zuschlag mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuerkennen müssen. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen der hiermit zusammenhängenden Fragen erforderlich* Da auch die sonstigen dafür in § 219 Abs. 2 BEG vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2o9 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Bundesrichter Raske Johannsen ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Maaß i