Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2'\ , Oktober 1959 wird auf Kesten der Klägerin zurückgewiesen- Durch das angefochtene Urteil sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung abgewiesen worden, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine solchen Schäden erlitten hat. Das Berufungsgericht hat die Hevision nicht zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Gelle ist für die Klägerin als Bevollmächtigter des Anwalts, der sie im ersten Rechtszug vertreten hatte, Rechtsanwalt Rhode aufgetreten., aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden konnte. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit dem nach § 2o9 BEG anzuwendenden § 78 ZPO folgt, welche Anwälte allein berufen sind, die Partei vor dem Oberlandesgericht zu vertreten. Danach konnte Rechtsanwalt R^B^die Klägerin vor dem Oberlandesgericht in Celle nicht vertreten? mächtigter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf treten, § 52 B3A0 bestimmt klar und eindeutig, daß der Prozeß-bevollmächtigte die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zuin Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann» Das traf.*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 209- 224} ZPO § 78; BRAnwO 7« 1. August 1959«, BGBl I 565]. § 52 Auch in Entschädigungssachen kann der Prozeßbevollmächtigte seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung nur einem solchen Anwalt übertragen, der selbst in dem Verfahren zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden könnte. BGfiU Beschl. v. 2. Dezember 1959 - IV ZB 539/59 - OLG Celle - LG Hildesheim Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein- IV_ZB_ 339/59 / £__ e_ 3_ c_h_ 1_ a g Tn der Fntschädigungssaehe der Frau Edith L 4K* geh* SHHBUin (Prov. de SflHV). Argentinien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Hiedersachsen* vertreten durch den Iliedersäehsischen Minister des Innern in Hannover.. Beklagten und Beschwerdegegner. hat der j.v, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2«. Dezember 1959 beschlossen* Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2'\ , Oktober 1959 wird auf Kesten der Klägerin zurückgewiesen- Gerichtsgebüliren und Auslagen werden nicht erhoben. G r_ü_ n_ d_ e : Durch das angefochtene Urteil sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung abgewiesen worden, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine solchen Schäden erlitten hat. Das Berufungsgericht hat die Hevision nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, folgender Sachverhalt gebe Anlaß, eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden? In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Gelle ist für die Klägerin als Bevollmächtigter des Anwalts, der sie im ersten Rechtszug vertreten hatte, Rechtsanwalt Rhode aufgetreten., der nur beim Landgericht in Berlin und beim Xammergericht in Berlin zugelassen war. Dieser ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es liegt keiner der Gründe vor. aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden konnte. Sachlichrechtlich beruht die Entscheidung allein auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Irgendwelche Rechtsfragen sachlichrechtlicher Art, die grundsätzliche Bedeutung haben, sind nicht zu entscheiden. Es ist aber auch keine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art zu entscheiden, die eine grundsätzliche Bedeutung hat. § 224 Abs. 2 BEG bestimmt zweifelsfrei, daß für die Partei beim Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit dem nach § 2o9 BEG anzuwendenden § 78 ZPO folgt, welche Anwälte allein berufen sind, die Partei vor dem Oberlandesgericht zu vertreten. Danach konnte Rechtsanwalt R^B^die Klägerin vor dem Oberlandesgericht in Celle nicht vertreten? denn er war bei diesem Gericht nicht zugelassen und hatte die Klägerin auch nicht im ersten Rechtszug vertreten«. Rechtsanwalt konnte auch nicht als Uhterbevoll- mächtigter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf treten, § 52 B3A0 bestimmt klar und eindeutig, daß der Prozeß-bevollmächtigte die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zuin Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann» Das traf.* wie dargelegt, für Rechtsanwalt Rd^nicht zu* Diese Bestimmung der BRAO widerspricht auch nicht dem § 224 Abs» 2 B2G» Sie hat diese Vorschrift nicht geändert» Die Ko ster.e nt Scheidung folgt aus § 97 ZPO» § 225 Abs, i bbg, % Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Br» Loewenheim 4