a) Der personensorgeberechtigte Elternteil kann grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kind ausübt „ Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem ehelichen Kinde grundsätzlich nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. Bei der Durchführung der vereinbarten Regelung ergaben sich Schwierigkeiten« Insbesondere will die Mutter nicht zulassen, daß der Vater die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbringt, zu der er während seiner ersten Ehe die ehewidrigen Beziehungen unterhalten hatte,die angeblich zur Scheidung geführt haben« Der Vater hingegen ist der Ansicht, die Mutter könne das Zusammensein der Kinder auch mit seiner jetzigen Ehefrau nicht verbieten, insbesondere, de er seine Wohnung mit ihr teile und daher sonst mit den Kindern lediglich außerhalb seiner Wohnung Zusammentreffen könnte« dessen Ermittlungen wird der Haushalt des Vaters sauber und ordentlich geführt, die Möglichkeit einer Gefährdung der Kinder durch ein Zusammenkommen mit der zweiten Ehefrau wird verneint« Danach hat das Amtsgericht Offenbach durch Beschluß vom 28« November 1963 das Verkehrsrecht des Vaters näher geregelt; in Ziffer II des Beschlußes hat es - ohne nähere Begründung - dem Vater untersagt, die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenzubringen« Gegen diesen Beschluß hat der Vater Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sein Verkehrsrecht werde unzu demutbar beschränkt, wenn er die Kinder nicht mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbfingen dürfe, da er dann die Kinder nicht in seine mit der Ehefrau gemeinsame Wohnung nehmen könne« Eine andere Möglichkeit, mit den Kindern zusammenzukomraen, habe er nicht, es sei denn, er gehe mit ihnen spazieren, was aber nicht immer, insbesondere nicht im Winter, möglich sei« Durch das Verbot des Vormundschaftsgerichts an den Vater, die Kinder mit seiner Ehefrau zusatnmenzubringen, werde dessen Verkehrsrecht eingeengt« Das sei aber nur unter den Voraussetzungen des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig. Der Inhaber der elterlichen Gewalt dürfe deshalb das Zusammensein der Kinder mit einer dritten Person nur verbieten, wenn das Kindeswohl durch den Dritten beeinträchtigt werde. Das Wohl der beiden fünf- und dreijährigen Kinder werde aber nicht beeinträchtigt, wenn sie mit der Ehefrau des Vaters zusammengebracht würden. Las Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landeegerichts vom 28» Juni I960 (BayObLGZ i960, 223 « HJY/ i960, 2188 Nr, 2 /"nur Leitsatz /) gehindert, Dieses vertritt die Auffassung, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe; on dieser Befugnis des Sorgeberechtigten finde das Recht des anderen Elternteils auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit seine Grenze. Es hat zur Begründung der Vorlagepflicht auegeführt, die Begrenzung des Verkehrsrechts auf die bloße Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kinde nur persönlich und je nach dem 'Äillen des anderen Elternteils unter Ausschluß aller anderen zusammen sein zu «dürfen,; beruhe auf einer zu engen Auslegung des Begriffes der "Befugnis? mit dem Kinde persönlich za verkehren”* Hierdurch werde das Verkehrsrecht in so hohem Maße eingeschränkt, daß sein Sinn und Zweck unangemessen beeinträchtigt werde* Dieser liege darin, dem nichtsorgeberechtigten filtern-teil die Möglichkeit zu geben, die Verbindung zwischen ihm und seinen Kindern aufrechtzuerhalten und echte, dem nahen Verwandtschsftsverhältnis entsprechende menschliche Beziehungen zu pflegen* Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist zunächst die Beantwortung der Frage bedeutsam, ob‘ der personensorgeberechtigte filternteil zu bestimmen hat, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere filternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübt, insbesondere ob der personensorgeberechtigte filternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschieden nen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde dulden muß» Verkehrsberechtigten gegenüber durch dessen rein persönliches Verkehrerecht eingeschränkte Der Inhaber der elterlichen Gewalt könne daher den Verkehr der Kinder mit allen anderen Personen untersagen, wenn er nach seiner Ansicht abzulehnen seit, Die Mutter, habe aber triftigen Grund, das Zusammensein ihrer Kinder mit der jetzigen Ehefrau ihres früheren Ehemannes zu untersagen» Gemäß § 1634 Abs» 1 BGB benült ein Elternteil, , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren» Nach ; Deshalb vertritt die in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschende Auffassung mit Recht die Ansicht, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe, insbesondere brauche der sorgeberechtigte Elternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe treffen (Vgl. KG v. Gemäß § 1631 Abe. 1 BGB umfaßt die Sorge für die Person des Kindes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. griff rechtfertigt sich stets dann» wenn sich die Eltern getrennt haben; denn durch die Trennung ist die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes durch die filtern unmöglich geworden (vgl» BayObLG v» 6» September 1963» BayObLGZ 1963» 231» 234» mit weiteren Nachweisungen)» Diese Einschränkung ist für den sorgeberechtigten filternteil» der das umfassende Recht der elterlichen Gewalt innehat» keine unbillige Härte» Sie muß in Kauf genommen werden» damit das dem anderen Teil eingeräumte Recht nicht verkümmert wird (vgl» Staudinger, aaO § 1634 BGB Anm» 11 S» 388; BayObLG v. Dieser Zweck geht dahin, dem Verkehrsberechtigten zu ermöglichen» sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein Und gegenseitige Aussprache fortlaufen zu überzeugenn die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl» KG v» 16» April 1915» KGJ 48, 5» 6; BayObLG v» 1» April 1959» BayObLGZ 1959» 123» 124; OLG launchen v» 388; Soergel/Siebert, aaO § 1634 BGB, Anm» 9 S» 364)» Zum persönlichen Verkehr des nichtsorgebe--rechtigten Elternteils mit dem Kinde gehört also vor allem das Recht, das Kind zu sehen und mit ihm zu sprechen, aber nicht das aus dem "persönlichen0 Verkehr nicht mehr abzuleitende Recht» zu den Besuchen Dritte hinzuzuziehen. Im Gegenteil ist, sobald der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt ist, der personensorgeberechtigte Elternteil berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung den Verkehr des nichtsorgeberechtigten filternteils mit dem Kinde in dessen Interesse nach seinem pflichtgemäßen firmessen im einzelnen zu regeln, auszugestalten und zu über- Die für ihn hier bestehende Grenze bildet das Recht des nichtsorgeberechtigten Slternteils auf den Verkehr mit dem Kind. Wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Palles die Durchführung des Verkehrsrechts es notwendig macht, daß das Kind in die Familie des nichtsorgeberechtigten Elternteils aufgenommen wird, so muß der sorgeberechtigte Elternteil dem Rechnung tragen. sorgeberechtigten Elternteils Rechnung zu tragen, als auch auf das Wohl des Kindes die gebührende Rücksicht zu nehmeno Bei der Regelung des Verkehrs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde hat das Vormund-scbaftsgericht:daher davon auszugehen, daß das Recht zur Per3onenfürsorge auch die Befugnis umfaßt zu bestimmen, mit welchen Personen das Kind in Berührung kommt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den Umgang mit den Personen, die im Haushalt des verkehrsberechtigten Elternteils leben, also auch auf den mit der jetzigen Ehefrau des verkehrsberechtigten Vaters« Es trifft nicht zu, daß zu einer unbefangenen Ausübung des Verkehrs stets die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten während der Besuchszeit gehört, so daß das Kind mit den anderen Angehörigen des Hausstandes in Berührung kommt« Der Verkehr kann vielmehr ohne Beeinträchtigung seines Zwecks auch am d/ritten Ort, etwa bei den Eltern - hier der Mutter - des nichtsorgeberechtigten Blternteils, stattfinden o Nur dem zur Personensorge berechtigten Elternteil steht also die Entscheidung darüber zu, ob bei der Begegnung des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elterntcil dessen jetziger Ehegatte zugegen sein darf« Der Sorge-berechtigte Elternteil braucht die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, weil den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. an der Zerstörung der ersten Ehe trage„ Diesen Widerspruch der Mutter hat das Landgericht nicht berücksichtigt« Der Mutter stand kraft ihres Personensorgerechts in eigener Ver~ antwortung die Entscheidung darüber zu, ob bei dem Zusammensein der Kinder mit dem Vater dessen jetzige Ehefrau, zugegen sein darf« Sine anderweite gerichtliche Regelung des Verkebrsrechts des Vaters käme nur in Betracht, wenn sich die Anordnung der Mutter als Mißbrauch ihres Personensorgerechts darstellen, nämlich dazu führen würde, daß das Ver-kehrsrecht des Vaters unzu demutbar oder unangemessen erschwert wird«Ubter diesen Gesichtspunkten muß geprüft werden, ob der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdegegners bei der Ausübung des Verkehr srechts gerechtfertigt ist oder nicht« Zu diesem &weck ist auf die weitere Beschwerde der Mutter der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Zache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an aas Landgericht zuriickzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, bei seiner erneuten Entscheidung den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen«
Nachschlagewerk! ja Amtliche Sammlung; ja BGB § ^ 634 a) Der personensorgeberechtigte Elternteil kann grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kind ausübt „ b) Der personensorgeberechtigte Elternteil braucht die . Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem ehelichen Kinde grundsätzlich nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. BGH, Beschl.v. 21 „ Oktober 1964 - IV ZB 338/64 -OLG Frankfurt-.. Zivilsenat Darmstadt LG Darmstadt AG Offenba ch/Ma in IV_ZB_ 358/64 Beschluß In der Verkehrsregelungssache hinsichtlich 1» Beate Susanne V 20 Uwe Herbert V , geb o am geb, am Kinder der geschiedenen Eheleute Gertraud V Jtraße _____ Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt tfHHfcin Helmut Hans V< und I^^atraße d, Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johännsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Br» Graf ip der Sitzung vom 21» Oktober 1964 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin (Mutter) wird der Beschluß der 5» Zivilkammer des -Landgerichts in Darmstadt vom 14» Januar 1964 aufgehoben und die Seche zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das uandgericht zurückverwiesen„ Grün de ; Io Die Ehe der Eltern der beteiligten Kinder ist aus Verschulden des Vaters gemäß § 43 EheG geschieden; in dem Urteil des Landgerichts larmstadt vom 20« Dezember 1962 ist festgestellt, daß der Vater ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte« Vor dem Prozeßgericht hatten die Parteien vereinbart, daß die elterliche Gewalt über die oben genannten Kinder der Mutter zustehen solle; demgemäß übertrug das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -Offenbach/Main durch Beschluß vom 26« März 1963 die elterliche Gewalt 8uf diese« Über die Ausübung des Verkehrsrechts des Vaters einigten sich die Eltern am 8« April 1963 vor dem Vormundschaftsgericht dahin, er dürfe die Kinder jeden zweiten Samstag von 14 bis 17 Uhr zu sich nehmen, indem er sie bei der Mutter hole und sie ihr wieder zurtickbringe« Bei der Durchführung der vereinbarten Regelung ergaben sich Schwierigkeiten« Insbesondere will die Mutter nicht zulassen, daß der Vater die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbringt, zu der er während seiner ersten Ehe die ehewidrigen Beziehungen unterhalten hatte,die angeblich zur Scheidung geführt haben« Der Vater hingegen ist der Ansicht, die Mutter könne das Zusammensein der Kinder auch mit seiner jetzigen Ehefrau nicht verbieten, insbesondere, de er seine Wohnung mit ihr teile und daher sonst mit den Kindern lediglich außerhalb seiner Wohnung Zusammentreffen könnte« Beide Teile haben eich erneut an das Vormundschaftsgericht gewandt« Dieses hat das Jugendamt gehört« Nach - 3 ~ dessen Ermittlungen wird der Haushalt des Vaters sauber und ordentlich geführt, die Möglichkeit einer Gefährdung der Kinder durch ein Zusammenkommen mit der zweiten Ehefrau wird verneint« Danach hat das Amtsgericht Offenbach durch Beschluß vom 28« November 1963 das Verkehrsrecht des Vaters näher geregelt; in Ziffer II des Beschlußes hat es - ohne nähere Begründung - dem Vater untersagt, die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenzubringen« Gegen diesen Beschluß hat der Vater Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sein Verkehrsrecht werde unzu demutbar beschränkt, wenn er die Kinder nicht mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbfingen dürfe, da er dann die Kinder nicht in seine mit der Ehefrau gemeinsame Wohnung nehmen könne« Eine andere Möglichkeit, mit den Kindern zusammenzukomraen, habe er nicht, es sei denn, er gehe mit ihnen spazieren, was aber nicht immer, insbesondere nicht im Winter, möglich sei« Die Mutter hat entgegnet, es sei dem Wohle der Kinder abträglich und auch ihr nicht zu demutbar, wenn die Kinder mit der Frau, mit der der Vater die Ehe gebrochen habe - hierfür hat sie Beweis angetreten - und die der alleinige Scheidungs-grund gewesen sei, zusammenkämen« Der Vater könne mit den Kindern nicht nur Spazierengehen, er könne sie auch mit zu seiner Mutter net men» Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Januar 1964 die genannte Ziffer II des Beschlusses vom 28. November 1953 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt; Durch das Verbot des Vormundschaftsgerichts an den Vater, die Kinder mit seiner Ehefrau zusatnmenzubringen, werde dessen Verkehrsrecht eingeengt« Das sei aber nur unter den Voraussetzungen des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig. Regelmäßig müsse es dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt nicht zustehe, überlassen werden, wie er das Zusammensein mit seinen Kindern gestalte. Hierauf dürfe auch das Vormundschaftsgericht nur einwirken, wenn es das Kindeswohl erfordere. Zwar sei das Vormundschaftsgericht nach § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB ermächtigt, den Verkehr näher zu regeln. Hierdurch solle es in die Lage versetzt werden, für Regelfälle das Verkehrsrecht gegenüber der elterlichen Gewalt abzugrenzen. Eine Beschränkung über diesen Rahmen hinaus sei jedoch nur zulässig, wenn das Kindeswohl dies erfordere. Der Inhaber der elterlichen Gewalt dürfe deshalb das Zusammensein der Kinder mit einer dritten Person nur verbieten, wenn das Kindeswohl durch den Dritten beeinträchtigt werde. Dies sei nicht Ausfluß seines Personensorgerechts. Vielmehr handle es sich um eine gesetzliche Einschränkung des Verkehrsrechts im Interesse des Kindes, auf die sich der Inhaber der elterlichen Gewalt berufen könne. Die elterliche Gewalt ruhe in dem Umfange, in welchem das Verkehrsrecht ausgeübt werden könne, über die Grenzen des Verkehrsrechts entscheide aber das Vormundschaftsgericht und nicht der Inhaber der elterlichen Gewalt. Folglich komme es nicht darauf an, ob der Elternteil, dem die elterliche Gewalt zustehe, dem Zusammensein der Kinder mit einem Dritten zustimme oder nicht. Auch sein berechtigtes Interesse sei nicht geeignet, eine Einschränkung des Verkehrsrechts herbeizuführen. Dies sei nur gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl es erfordere. Das Wohl der beiden fünf- und dreijährigen Kinder werde aber nicht beeinträchtigt, wenn sie mit der Ehefrau des Vaters zusammengebracht würden. Es liege nicht im Rahmen einer näheren Regelung des Verkehrs (§ 1634 Abs. 2 Satz "? BGB), wenn dem Vater verboten werde, die Kinder mit seiner Ehefrau zusammenzubringen. Denn dies laufe auf eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs hinaus, die nur unter den Voraussetzungen des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretbar wäre« Item Vater wäre es nicht möglich, mit den Kindern in seiner Wohnung zusaromenzukommen. Er wäre gezwungen, mit seinen Kindern zu Verwandten zu gehen. Lies erscheine nicht zu demutbar. Gegen diesen Beschluß hat die Mutter die weitere Beschwerde eingelegt. Las Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landeegerichts vom 28» Juni I960 (BayObLGZ i960, 223 « HJY/ i960, 2188 Nr, 2 /"nur Leitsatz /) gehindert, Dieses vertritt die Auffassung, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe; on dieser Befugnis des Sorgeberechtigten finde das Recht des anderen Elternteils auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit seine Grenze. Das Oberlandesgericht hat daher die Bache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, XI, Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG mit Recht bejaht hat (BGHZ 5, 356 057/)° Es hat zur Begründung der Vorlagepflicht auegeführt, die Begrenzung des Verkehrsrechts auf die bloße Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kinde nur persönlich und je nach dem 'Äillen des anderen Elternteils unter Ausschluß aller anderen zusammen sein zu «dürfen,; beruhe auf einer zu engen Auslegung des Begriffes der "Befugnis? a» ^ cm» mit dem Kinde persönlich za verkehren”* Hierdurch werde das Verkehrsrecht in so hohem Maße eingeschränkt, daß sein Sinn und Zweck unangemessen beeinträchtigt werde* Dieser liege darin, dem nichtsorgeberechtigten filtern-teil die Möglichkeit zu geben, die Verbindung zwischen ihm und seinen Kindern aufrechtzuerhalten und echte, dem nahen Verwandtschsftsverhältnis entsprechende menschliche Beziehungen zu pflegen* Da das Oberlandesgericht hiermit von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen beabsichtigt, ist gemäß § 28 -Abs» 3 FGG der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen* III* Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 20, 57 Abs. 1 Nr» 9, 29 Abs. 3, 21 FGG an sich statthaft und in der gesetzlichen Form eingelegt (vgl. Keidel, 8* Aufl., § 57 FOG, Anm» 35 S. 738, 739, Anra* 38 S. 740, 741, 743)* Sachlich ist eie auch begründet* Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist zunächst die Beantwortung der Frage bedeutsam, ob‘ der personensorgeberechtigte filternteil zu bestimmen hat, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere filternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübt, insbesondere ob der personensorgeberechtigte filternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschieden nen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde dulden muß» 1* Die weitere Beschwerde ist der Ansicht, es sei Inhalt der elterlichen Gewalt, zu bestimmen, welchen Umgang die Kinder haben dürften* Dieses Recht sei lediglich dem ~ 7 - Verkehrsberechtigten gegenüber durch dessen rein persönliches Verkehrerecht eingeschränkte Der Inhaber der elterlichen Gewalt könne daher den Verkehr der Kinder mit allen anderen Personen untersagen, wenn er nach seiner Ansicht abzulehnen seit, Die Mutter, habe aber triftigen Grund, das Zusammensein ihrer Kinder mit der jetzigen Ehefrau ihres früheren Ehemannes zu untersagen» 2» Der weiteren Beschwerde ist im Ergebnis beizutreten,, Gemäß § 1634 Abs» 1 BGB benült ein Elternteil, , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren» Nach ; Abs» 2 aaO kann das Vormundschaft?;gericht den Verkehr . näher regeln; es kann ihn für ein*; bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zuflff Wöhle des Kindes erforderlich ist» Die iäaterialien zu dieser durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18» Juni 1957 (BGBl I, 609) neu gefaßten Vorschrift ergeben für die zu entscheidende Frage keine Anhaltspunkte (vglo insbesondere; Deutscher Bundestag, 2» Wahlperiode 1953P Unterausschuß "Familienrechtsgesetz" des 16» Ausschusses, Protokolle Nr» 59 v, 4» Oktober 1956 und Er» 73 vom 9« Januar 1957)» Es ist daher auf die in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassungen zurückzugreifen» a) Hier wird teilweise im Schrifttum dieMuffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vertreten (vgl» OLG Stuttgart v» 30. April 1959, FamRZ 1959, 296 Nr. 160; OLG,Hamm V. 16» Dezember 1958, JMinBl NRW 1959» 68 Er» 3 FarnRZ 1959» 169 Nr» 81, nur Leitsatz^/, und vom 17» Februar i960, FataRZ 1960, 291; Staudinger-Schvvörer, 10./11. Aufl», § 1634 BGB, Ana.-71 S. 404, Antn. 76 - 78 S. 405 - 406; Soergel/siefc0J 8 9. Aufl», § 1634 BGB, Ann. 19 S. 366.). Wie insbesondere Staudinger (aaO S. 406) ausftihrt, verkenne die Annahme, der sorgeberechtigte Teil habe kraft seines Sorgerecbts Uber die Anwesenheit dritter Personen beim Verkehr zu bestimmen, daß das Borgerecht durch das Verkehrsrecht eingeschränkt werde. Sinn und Zweck dee Verkehrs erforderten ein natürliches Beisammensein des verkehrcberechtigten Teile mit dem Kinde. Einem solchen Beisammensein stehe die künstliche Fernhel Lung des Kindes von Angehörigen des verkehrsberechtigten Elternteile entgegen. Zu einer unbefangenen Ausübung des Verkehrs gehöre die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten während der Besuchszeit. E»bei müsse das Kind notwendig mit den anderen Angehörigen des Hausstandes in Berührung kommen. Eor sorgeberechtigte Elternteil könne also die Anwesenheit Dritter, insbesondere der Ehefrau des Verkehrsberechtigten, beim Verkehr in der Regel nicht verbieten. Das Vormundschaftsgericht könne nur ausnahmsweise ein solches Verbot aus-sprechcr., wenn ohne diese MsSnähme aus den besonderen Gründen des Falles das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Daß der jetzige Ehegatte des verkehrsberechtigten Elternteils an der Zerrüttung der früheren Ehe Schuld trage, sei noch kein Grund, ihn auf Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils vom Zugegensein beim Verkehr auszuschließen. b) Diese Auffassung berücksichtigt in zu starkem Maße die Belange des verkehreberechtigten Elternteils und etwa am Zugegen3ein bei der Verkehrsausübung interessierter Dritter, insbesondere des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils, gerade wenn diesen die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. Sie verkennt die Bedeutung des Rechts des personensorgeberechtigten Elternteils und berücksichtigt nicht hinreichend, daß »f» ^ Bf» diesem ausschließlich im Interesse des Wohles des Kindes die Sorge für dessen Person übertragen worden ist (vgl. §§ 1627, 1671, 1672, 1679 BGB). Deshalb vertritt die in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschende Auffassung mit Recht die Ansicht, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe, insbesondere brauche der sorgeberechtigte Elternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe treffen (Vgl. KG v. 4. Dezember 1914, OLG 33, 357, 358; KG v. 16. April 1915, KGJ 48, 5, 7; KG v. 18. Juli 1918, OLG 37, 243} KG v. 19* Juni 1936, Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt /2B1JR/ 28 /T936/37/, 187 - 188; BayObLG v. 28. Juni I960, ßayObLGZ I960, 223, 228 = NJW I960, 2188 Kr. 2 £nur Leitsatz/ * FemRZ 1961, 127 /nur Leitsatz/; OLG München v. 15. November 1938, JW 1939, 289, 290 Nr. 18; Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, § 75 Anm. 4 B c S. 360; von Godin, Bhegesetz, 2, Aufl., § 75 Anm. 8 S. 351 - 352), Gemäß § 1631 Abe. 1 BGB umfaßt die Sorge für die Person des Kindes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diesem Personensorgerecht des hiermit betrauten Elternteils steht als selbständiges Recht das Verkehrsrecht dee nichteorgeberechtigten Elternteils gegenüber. Beide Rechte beruhen auf dem natürlichen Elternrecht. Das Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein. Hierbei handelt es sich um einen nach Art. 6 Aba. 2 Satz 2 GG zulässigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht auf Grund einer im Interesse des Wohles des Kindes geschaffenen Vorschrift. Dieser Ein- griff rechtfertigt sich stets dann» wenn sich die Eltern getrennt haben; denn durch die Trennung ist die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes durch die filtern unmöglich geworden (vgl» BayObLG v» 6» September 1963» BayObLGZ 1963» 231» 234» mit weiteren Nachweisungen)» Diese Einschränkung ist für den sorgeberechtigten filternteil» der das umfassende Recht der elterlichen Gewalt innehat» keine unbillige Härte» Sie muß in Kauf genommen werden» damit das dem anderen Teil eingeräumte Recht nicht verkümmert wird (vgl» Staudinger, aaO § 1634 BGB Anm» 11 S» 388; BayObLG v. 1. April 1959, BayObLGZ 1959» 123» 124)» Uber den Zweck des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils hinaus darf jedoch in das Personansorgerecht des sorgeberechtigten filternteils nicht eingegriffen werden. Dieser Zweck geht dahin, dem Verkehrsberechtigten zu ermöglichen» sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein Und gegenseitige Aussprache fortlaufen zu überzeugenn die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl» KG v» 16» April 1915» KGJ 48, 5» 6; BayObLG v» 1» April 1959» BayObLGZ 1959» 123» 124; OLG launchen v» 15» November 1938, J1? 1939, 289 Nr.'18; Staudinger, aaO § 1634 BGB Anm» 10 S. 388; Soergel/Siebert, aaO § 1634 BGB, Anm» 9 S» 364)» Zum persönlichen Verkehr des nichtsorgebe--rechtigten Elternteils mit dem Kinde gehört also vor allem das Recht, das Kind zu sehen und mit ihm zu sprechen, aber nicht das aus dem "persönlichen0 Verkehr nicht mehr abzuleitende Recht» zu den Besuchen Dritte hinzuzuziehen. Im Gegenteil ist, sobald der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt ist, der personensorgeberechtigte Elternteil berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung den Verkehr des nichtsorgeberechtigten filternteils mit dem Kinde in dessen Interesse nach seinem pflichtgemäßen firmessen im einzelnen zu regeln, auszugestalten und zu über- 11 s. wachen» Das folgt daraus, daß der personensorgeberech-ti^te Elterntoil für die Erziehung und die Entwicklung des Kindes verantwortlich ist» Ihm müssen deshalb alle Befugnisse zustehen, die diesem Zwecke dienen; sein Personensorgerecht ruht nicht etwa in dem Umfange, in dem das Verkehrsrecht besteht, wie das Landgericht meint» Die für ihn hier bestehende Grenze bildet das Recht des nichtsorgeberechtigten Slternteils auf den Verkehr mit dem Kind. Dieses stellt aber kein Srziehungsrecht dar und ist ihm verliehen, um wesentlich im eigenen Interesse die Beziehungen zu dem Kinde persönlich zu pflegen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat daher bei der Ausübung der Personenfürsorge auf das in der Verbundenheit des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten ßlternteil begründete Verkehrsrecht diejenige Rücklicht zu nehmen, die sich aus dem Ev/eck des dem nichtsorgeberechtigten Elternteil' eingeräumten Rechtsauf persönlichen Verkehr ergibt. Macht er von seinem Ermessen einen solchen Gebrauch, daß dieses Recht vereitelt ioderh seine Ausübung unangemessen erschwert wird, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Anordnungen zu treffen» Das Vormundscbaftsgericht hat hur dann einzugreifen, wenn die von dem personensorgeberechtigten Elternteil getroffenen 'Maßnahmen die Ausübung des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils unzu demutbar erschweren oder unmöglich machen und sich daher als ein Mißbrauch seines Personensorgerechts darstellen. Wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Palles die Durchführung des Verkehrsrechts es notwendig macht, daß das Kind in die Familie des nichtsorgeberechtigten Elternteils aufgenommen wird, so muß der sorgeberechtigte Elternteil dem Rechnung tragen. In solchen Fällen kann das Vormundschaftsgericht den Verkehr so regeln, daß er in der V/ohnung des nichtsorgeberechtigten Elternteils stattfindeto ■Nur öieae Auffassung ermöglicht es, sowohl dem nach sittlichen Anschauungen begründeten Anspruch des nicht- 12 sorgeberechtigten Elternteils Rechnung zu tragen, als auch auf das Wohl des Kindes die gebührende Rücksicht zu nehmeno Bei der Regelung des Verkehrs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde hat das Vormund-scbaftsgericht:daher davon auszugehen, daß das Recht zur Per3onenfürsorge auch die Befugnis umfaßt zu bestimmen, mit welchen Personen das Kind in Berührung kommt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den Umgang mit den Personen, die im Haushalt des verkehrsberechtigten Elternteils leben, also auch auf den mit der jetzigen Ehefrau des verkehrsberechtigten Vaters« Es trifft nicht zu, daß zu einer unbefangenen Ausübung des Verkehrs stets die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten während der Besuchszeit gehört, so daß das Kind mit den anderen Angehörigen des Hausstandes in Berührung kommt« Der Verkehr kann vielmehr ohne Beeinträchtigung seines Zwecks auch am d/ritten Ort, etwa bei den Eltern - hier der Mutter - des nichtsorgeberechtigten Blternteils, stattfinden o Nur dem zur Personensorge berechtigten Elternteil steht also die Entscheidung darüber zu, ob bei der Begegnung des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elterntcil dessen jetziger Ehegatte zugegen sein darf« Der Sorge-berechtigte Elternteil braucht die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, weil den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. Denn dann kann er befürchten, daß ihm der neue Ehegatte des nichtsorgeberechtigten Slternteils, nachdem er ihm bereits seine Ehe zerstört hat, nun auch noch das aus dieser Ehe stammende Kind entfremdet. Das aber diente am wenigsten dem Wöhle des Kindes selbst. Die vom Landgericht gebilligte Regelung verstößt gegen diese Grundsätze. Die Hutter hat sich ausdrücklich dagegen gewährt, daß der Vater mit den Kindern in Anwesenheit seiner jetzigen Ehefrau verkehre, weil diese die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trage„ Diesen Widerspruch der Mutter hat das Landgericht nicht berücksichtigt« Der Mutter stand kraft ihres Personensorgerechts in eigener Ver~ antwortung die Entscheidung darüber zu, ob bei dem Zusammensein der Kinder mit dem Vater dessen jetzige Ehefrau, zugegen sein darf« Sine anderweite gerichtliche Regelung des Verkebrsrechts des Vaters käme nur in Betracht, wenn sich die Anordnung der Mutter als Mißbrauch ihres Personensorgerechts darstellen, nämlich dazu führen würde, daß das Ver-kehrsrecht des Vaters unzu demutbar oder unangemessen erschwert wird«Ubter diesen Gesichtspunkten muß geprüft werden, ob der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdegegners bei der Ausübung des Verkehr srechts gerechtfertigt ist oder nicht« Zu diesem &weck ist auf die weitere Beschwerde der Mutter der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Zache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an aas Landgericht zuriickzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, bei seiner erneuten Entscheidung den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen« Ascher Johannsen Wüsteoberg Lr« Loewenheim Dr. Graf