Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/WeBtfalen vom H. am io* oder 110 April 1965 zugestellt worden* Die Zweifel über den lag der Zustellung ergeben sich daraus, daß in dem von Rechtsanwalt Seidenzahl Unterzeichneten Smpfangsbekenntnis der ber die Zustellung nach einer dem Beschwerdegericht vorge* legten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts una einem lu Fotokopie vorgelegten Schreiben dieses Rechts anwalts vom Io* April La die Beklagte erst am 29« Mai 1963 bei dem Oberlandesgericht Hamm dux’ch einen dort zugelassenen Recht anwalt Berufung eingelegt hat, ist diese auf jeden Fall ver~ Die dagegen von der Beklagten innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegte, an das Berufungen gerieht gerichtete sofortige Beschwerde ist M2, 147), jedoch unbegründet«» mit der Einlegung der Berufung beauftragen würdezu Hinzu komme, daß Rechtsanwalt nach der Übersendung des ihm zugestell ten Urteils des Landgerichts an die Anwälte in Urlaub gegangen und ihm infolge eines Büroversehens die Akte in erst nach dem Ablauf Berufungsfrist wieder vorgelegt worden Liesen Vortrag hat das Oberlandesgericht dahin gewürdigt, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden der Rechtsanwälte und beruheo Hach der Übersendung des zug Kt stellten Urteils an die Korrespondenzanwälte sei das Mandat des Rechtsanwalts I)as Unterlassen beruhe auf dem Verschulden der Verkehrsanwälte Der weiter angegebene Umstand«) daß dem Rechtsanwalt die Handakte erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden sei, sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden«, da Rechtsanv/alt weder b er ec hi: i nt noch verpflichtet gewesen sei«, ohne Auftrag Berufung einzule^en.- April ^963«, mit dem Rechtsanwalt den Rechtsanwälten und das Urteil falls Berufung eingelegt des Landgerichts übersandte, schrieb er, oder das Armenrecht für die Berufung nachgesucht werden soll Uo Lurch dieses Verhalten gab Rechtsanwalt zu erkennen* daß er der Aufforderung* weiter für die Beklagte als Prozeßbevollmächtigter tätig zu sein* nachkommen wollte einstweilige Anordnung beschränkte* weil er das noch als zu dem einmal übernommenen Auftrag gehörend ansah* und er eine Vci'tretung für die Berufungsinstanz nach Maßgabe der insoweit für ihn bestehenden beschränkten Möglichkeiten nicht über- tätig geworden sei» ohne den Auftrag wegen der Berufungs einlegung abzulehnen* bewirkte er schon im Hinblick auf seine eigene in dem Schreiben vom X April 1963 enthaltene Auf forderung* ihm Anweisung wegen der Berufung und des dafür zu beantragenden Armenrechts zu geben* daß das Mandat und das L&durchc, daß Rechtsanwalt schuldhaft die ihni nunmehr obliegenden Pflichten nicht erfüllte, ist es zur Versäumung der Berufungsfrist gekommene Unerheblich ist es daß die Akte ihm infolge eines Büroversehens innerhalb der Berufungsfrist nicht mehr vorgelegt wurde, nachdem die Schreiben vom 22„ und 25« April 1965 abgesandt worden waren« Nachdem er sich dadurch, daß er den Korrespondenzanwälten das Schreiben vom 22* April 1965 zugesandt hatte, so vei'halten hatte, daß darin eine weitere Übernahme des Mandats auch in der Hauptsache lag, mußte er spätest mit dem Schreiben Schreiben vom too April 1965 geäußerten Bereitschaft doch nicht bereit war, und daß er die Angelegenheit mit der Übersendung der einstweiligen Anordnung als für ihn abgeschlossen be< trachtete« Dieser Verpflichtung war er nicht dadurch enthoben, daß die Korx'espondenzanwälte ihm das Urteil des Landgerichts nicht zugesandt hatten, dessen Zusendung auf Verlangen übrigens in dem Schreiben vom 19« April 1965 Hätte Rechtsanwalt sie ihm hatten in dem Schreiben vom 25« April denzanwälte anderweitig für die Einhaltung der Berufungsfrist sorgen können und, wie angenommen werden muß, gesorgt Das schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts ist also ursächlich für die Pristveräumnis gewesen Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob der neue Saehvortrag der Beklagten in der Beschwerdeinstanz geeignet wäre.» ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft weil sie bei Rechtsanwalt wegen einer eindeutigen Bestätigung oder Ablehnung des erteilten Auftrags zur Einlegung der Berufung und zur Beantragung des Armenrechts nicht rechtsseitig rückfragten*
geb« Sc
IV ZB 337/63
ff e s c h 1 u ß
In Sachen
de
a T
vj-L
Ehefrau Gretel Wultraut
Kreis
G
Ha
straße
Beklagten und Beschwerdeführerin
0
Prozeßbevollmächtigte:
Hechtsanwälte
den Stahlarbeiter Siegfried
G
straße
B
Kläger und Beschwerdegegner»
Prozeßbevollmächtigte:
Hechtsanwälte
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske«
Y/üstenbergj Maaß und Br» Graf
in der Sitzung vom 25« Oktober 1963
*
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm/WeBtfalen vom H. Juni 1963 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen©
*
Gründe:
La3 Urteil der 6* Zivilkamn
des Landgerichts Bochum
vom 25
Mär
Zj
1963
durch daß die Ehe der Parteien auf die
Klage aus dem Verschulden der Beklagten geschieden und deren Widerklage angebracht ermaßen abgewiesen v/orden ist«, ist dem bei dem Landgericht zugelassenen Prozeßbevollrcächtigten
der Beklagten.^ dem Rechtsanwalt S
m
am
io* oder 110 April 1965 zugestellt worden* Die Zweifel über den lag der Zustellung ergeben sich daraus, daß in dem von Rechtsanwalt Seidenzahl Unterzeichneten Smpfangsbekenntnis
der
1
April 1963 als lag der Zustellung angegeben
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daß
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ber die Zustellung nach einer dem Beschwerdegericht vorge* legten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts
una einem
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Fotokopie vorgelegten Schreiben dieses Rechts
anwalts vom Io* April
963
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n die Korrespondenzanwälte
der Beklagten«, die Rechtsanwälte
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gerichtet ist* bereits am to* April 1963 erfolgt
sein soll
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enn das in dem Empfangsbekenntnis angegebene Latum
unwirksam
unrichtig ist«» so ist deshalb die Zustellung nicht
(SGHZ 35
236
238)
La die Beklagte erst am 29« Mai 1963 bei
dem Oberlandesgericht Hamm dux’ch einen dort zugelassenen Recht
anwalt Berufung eingelegt hat, ist diese auf jeden Fall ver~
s
pätet (§ $16
üi
PO)
Über die Berufung ist noch nicht entschieden
• Der für die Berufungsinstanz bestellte Prozeßbevollmäch«i der Beklagten hat am 29o Mai 1963 auch beantragt, der Beklagten gegen die Versäumung der Berufung sfr'ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen* Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt *
Die dagegen von der Beklagten innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegte, an das Berufungen
gerieht gerichtete sofortige Beschwerde ist M2, 147), jedoch unbegründet«»
zulässig (BGHZ 21
n
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist in dem
Schriftsatz, der den Wiedereinsetzungsantrag enthält, vorge^ tragen worden, die Berufungsfrist sei infolge eines Irrtums versäumt worden« der zwischen den Korrespondenzanwälten der
in F
Beklagten bevollmächtigten in
und ihrem erstinstanzlichen Prozeß-
una
entstanden seio Die Rechtsanwälte seien davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt
selbst hätte Berufung einlegen können, weil diese Anwälte zugleich bei dem Landgericht Rottweil und dem Ober landesgericht Stuttgart zugelassen seien, während Rechtsanwalt
davon ausgegangen sei.
daß die Rechtsanwälte
und
von sich aus einen Rechtsanwalt in H
mit der
Einlegung der Berufung beauftragen würdezu Hinzu komme, daß
Rechtsanwalt
nach der Übersendung des ihm zugestell
C“*
ten Urteils des Landgerichts an die Anwälte in Urlaub gegangen und ihm infolge eines Büroversehens die Akte
in
erst nach dem Ablauf
Berufungsfrist wieder vorgelegt worden
Liesen Vortrag hat das Oberlandesgericht dahin gewürdigt,
*
daß die Fristversäumung auf einem Verschulden der Rechtsanwälte
und
beruheo Hach der Übersendung des zug
Kt
stellten Urteils an die Korrespondenzanwälte sei das Mandat
des Rechtsanwalts
*
beendet gewesen«, Nunmehr habe die
* *
Pflicht, die Berufungsfrist zu wahren, allein den Verkehrs
*
anwälten obgelegen«. Schon deinen Annahme, daß Rechtsanwalt
beim Oberlandesgericht zugelassen sei, beruhe auf
** *
einer Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflicht en<> Lie Annahme der Verkehrsanwälte sei im übrigen nicht für die Fristversäumung ursächlich gewordene Lenn zur Einlegung der Berufung habe es
eines
drücklichen Auftrags bedurft, sei es an Recht
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alt
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er*
3ei es an einen beim Qberlandesgericht Hamm
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a s s enen
Rechtsanwalto Daß ein solcher Auftrag rechtzeitig von den Verkehrsanwälten erteilt worden sei«, werde in der
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht behauptet
I)as
Unterlassen beruhe auf dem Verschulden der Verkehrsanwälte Der weiter angegebene Umstand«) daß dem Rechtsanwalt die Handakte erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden sei, sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht
ursächlich geworden«, da Rechtsanv/alt
weder b er ec hi: i nt
noch verpflichtet gewesen sei«, ohne Auftrag Berufung einzule^en.-
auch zu Rückfragen sei er nach der Übersendung des Urteils an die Verkehrsanwälte nicht mehr verpflichtet gewesen«, überdies
sei nicht da
getan5 was er
zur Ausschaltung
solcher
Büroversehen
getan habe«.
Biese Ausführungen sind rechtlich unangreifbar
# #
Bas Ergebnis ware
aber auch kein anderes«, wenn man annohmen
wollte«, daß bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
trotz des Ablaufs der
ist des
234 Abs
1
$
2 ZPO die Tat
berücksichtigt werden könnten«, die die Beklagte in der Be« cchwerdoinstanz ergänzend vorgebracht und durch die Vorlage
von^aidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts
und seiner Angestellten Frau
sowie durch die Vorlage
von Schreiben, dio zwischen dem Rechtsanwalt
und
den Rechtsanwälten M
und
gewechselt worden sind
glaubhaft gemacht hat
In dem Schreiben vom 1c«.
April ^963«, mit dem Rechtsanwalt
den Rechtsanwälten
und
das Urteil
falls Berufung eingelegt
des Landgerichts übersandte, schrieb er, oder das Armenrecht für die Berufung nachgesucht werden soll
V/ <i
bitte er um baldige Anweisungo Daraufhin baten die Rechtsanwälte
und
durch Schreiben vom 19* April 1963
den Rechtsanwalt
♦
Berufung einzulegen» das Armen-
recht su beantragen und eine einstweilige Anordnung wegen des an die Beklagte und ihr Kind zu zahlenden Unterhalts zu er~
Wirken« Rechtsanwalt
beantragte» wie sich aus den
Gerichtsakten und seiner eidesstattlichen Erklärung ergibt?
unter dem 22<, April 1965 bei dem Landgericht Bochum* Uber einen
«
bereits früher gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
*
Anordnung zu entscheiden«, Offenbar wußte er nicht* daß eine
olche Anordnung bereits am
4
März 1963 erla
Ara
22
April 1963 teilte er den Rechtsanwälten M
und
mit
daß er die Anordnung beantragt habe* und am
25
Aprif\1963 leitete er ihnen die ergangene Anordnung
r?
Uo
Lurch dieses Verhalten gab Rechtsanwalt
zu
erkennen* daß er der Aufforderung* weiter für die Beklagte
als Prozeßbevollmächtigter tätig zu sein* nachkommen wollte
0
Wenn seine Bereitschaft dazu sich auf das Verfahren über die
♦
einstweilige Anordnung beschränkte* weil er das noch als zu dem einmal übernommenen Auftrag gehörend ansah* und er eine
Vci'tretung für die Berufungsinstanz nach Maßgabe der
insoweit
für ihn bestehenden beschränkten Möglichkeiten nicht über-
nehmen
lt
so mußte er das sogleich in dem Schreiben vom
22
April 1963 klarstellen0 Indem er in diesem Schreiben
bestätigte* daß er wegen der einstweiligen Anordnung nochmal
D
tätig geworden sei» ohne den Auftrag wegen der Berufungs
einlegung abzulehnen* bewirkte er schon im Hinblick auf seine
eigene in dem Schreiben vom X
April 1963 enthaltene Auf
forderung* ihm Anweisung wegen der Berufung und des dafür
zu beantragenden Armenrechts zu geben* daß das Mandat und das
♦
Vertretungsverhältnisp soweit es mit der Übersendung des
zugestellten Urteils beendet worden sein sollte» auch hin
sichtlich der weiteren Vertretung der Beklagten in der
Hauptsache wieder voll auflebte«
*- 6
/
L&durchc, daß Rechtsanwalt schuldhaft die ihni
nunmehr obliegenden Pflichten nicht erfüllte, ist es zur Versäumung der Berufungsfrist gekommene Unerheblich ist es daß die Akte ihm infolge eines Büroversehens innerhalb der Berufungsfrist nicht mehr vorgelegt wurde, nachdem die Schreiben vom 22„ und 25« April 1965 abgesandt worden waren« Nachdem er sich dadurch, daß er den Korrespondenzanwälten das Schreiben vom 22* April 1965 zugesandt hatte, so vei'halten
hatte, daß darin eine weitere Übernahme des Mandats auch in
der Hauptsache lag, mußte er spätest
mit dem Schreiben
25 * April 1965 klarstellen, daß er zu einer weiteren Tätigkeit
♦
in dieser Richtung, etwa zur Einreichung
Arraenrecht
gesuchs oder zur Beauftragung eines bei dem Oberlandesgericht
zugelassenen Rechtsanwalts
im Gegensatz zu
der in dem
*
Schreiben vom too April 1965 geäußerten Bereitschaft doch nicht bereit war, und daß er die Angelegenheit mit der Übersendung
der
einstweiligen Anordnung als für ihn abgeschlossen be<
* •>
trachtete« Dieser Verpflichtung war er nicht dadurch enthoben, daß die Korx'espondenzanwälte ihm das Urteil des Landgerichts
nicht zugesandt hatten, dessen Zusendung auf Verlangen übrigens in dem Schreiben vom 19« April 1965 Hätte Rechtsanwalt
sie
ihm
hatten
in dem Schreiben vom 25« April
1965 die gebotene Mitteilung gemacht, so hätten die Korrespor;
*
denzanwälte anderweitig für die Einhaltung der Berufungsfrist
sorgen können und, wie angenommen werden muß, gesorgt
Das
schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts
ist also
ursächlich für die Pristveräumnis gewesen
Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob der neue
Saehvortrag der Beklagten in der Beschwerdeinstanz geeignet
wäre.» die Rechtsanwälte
%♦
und
m
zu entlasten, oder ob auch sie nach diesem Vortx*ag deshalb
Ö
ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft
weil sie bei Rechtsanwalt wegen einer eindeutigen
Bestätigung oder Ablehnung des erteilten Auftrags zur Einlegung der Berufung und zur Beantragung des Armenrechts nicht
rechtsseitig rückfragten*
Jedenfalls muß die Beklagte sich das Verschulden des Hechtsanwalts SflHBP als ihres Vertreters zurechnen lassen
{§ 2^2 Abs* 2 ZPO)* Die Voraussetzungen des § 233 ZPO für
eine Wiedei'einsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist
*
*
liegen mithin nicht vor9 und die sofortige Beschwerde gegen den
Beschluß des Qborlandesgerichts muß zurückgev/iesen werden *
*
♦
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO*
Ascher Baske Wüstenberg
. Ma^ß Drc Graf