* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 336/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 336/62

JWG § 68 Das Gesetz gestattet dem Landgericht» das über eine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu entscheiden hat» durch den die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist» nur das Besehwerdeverfahren als solches auszusetzen. Es ist nicht zulässig» zusammen mit dem Aussetzungsbeschluß den Beschluß über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung aufzuheben. Bas Verfahren Uber die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Für die Bauer der Aussetzung des Beschwerde-Verfahrens ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen. Nach rechtskräftiger Anordnung der vorläufigen Fürsorgeentziehung hat das Amtsgericht Wuppertal durch Beschluß vom 11. Juni 1962 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. April 1962 über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung sowie den Beschluß des Amtsgerichts vom 11. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde fUr unbegründet und möchte sie mit der Maßgabe zurückweisen» daß in teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses für die Dauer des Fürsorgeerziehungsverfahrens anstelle der Schutzaufsicht die Bestellung eines Erziehungsbeistandes gemäß § 68 Abs.3 JWG angeordnet wird. Juli 1962 geltenden Fassung das Beschwerdegericht» das über die Beschwerde gegen die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung zu entscheiden hat» nur berechtige» das Beschwerdeverfahren als solches auszusetzen. Es dürfe nicht zugleich den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und damit eine abschließende Entscheidung Uber die Beschwerde treffen. erziehungsverfahren als solches aussetzt, indem es zugleich mit der Aussetzung den Beschluß des Amtsgerichts Uber die Anordnung der Fürsorgeerziehung aufhebt. Juli 1962 geltende Fassung des Gesetzes ergibt, daß sie auch die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über die Anordnung einer Fürsorgeerziehung erfassen will. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, daß das Landgericht überhaupt von der Möglichkeit, das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung auszusetzen, Gebräu«) gemacht hat. Wegen der überaus starken Verwahrlosung, die anfänglich bestanden hat, und wegen des geringen Einflusses der nachsichtigen und nicht gesunden Mutter, die zudem berufstätig ist und die Minderjährige nicht genügend beaufsichtigen kann, sind nach der Überzeugung des Landgerichts die Aussichten auf eine nachhaltige günstige Entwicklung nicht so stark, um die Erforderlichkeit der Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung schon jetzt zu verneinen. Das Landgericht war nach dem Gesetz jedoch nicht berechtigt, den Beschluß des Amtsgerichts über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung aufzuheben. Setzt dieses das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung aus, dann wird damit nur die Erledigung des Beschwerdeverfahrens, die Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt: "Durch die Aussetzung soll dem Minderjährigen und seinem Gewalthaber die Gelegenheit gegeben werden, die Gründe, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung geführt haben, nach Möglichkeit auszuräumen und darzutun, daß die Notwendigkeit der Fürsorgeerziehung als des letzten und schärfsten Erziehungsmittels nicht mehr fortbesteht. Aussetzung des Verfahrens ist deshalb nur Zwischenentscheidung, keine endgültige Entscheidung des Beschwerdegerichts und dieses, nicht das erstinstanzliche Gericht, hat daher das Verfahren nach Ablauf der Aussetzungsfrist zu Ende zu führen. Das Gesetz berechtigt das Beschwerdegericht nicht, zusammen mit dem Aussetzungsbeschluß abschließend über die -öeschwerde zu entscheiden und dem Amtsgericht die Entscheidung darüb< zu überlassen, ob nach Ablauf der Aussetzungsfrist die endgültige Fürsorgeerziehung erneut anzuordnen sei. Das Landgericht kann sich für seine abweichende Ansicht nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München berufen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bayerisches Oberstes Landesgericht Bd. 27t 71) beruht allein darauf, daß ein Beschluß des Landgerichts, durch den das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung ausgesetzt und zugleich der Beschluß über die Anordnung der Fürsorgeerziehung durch das Amtsgericht aufgehoben worden war, rechtskräftig geworden war. Wegen der Rechtskraft dieses Beschlusses konnte er nachträglich nicht mehr geändert werden und das Beschwerdegericht war nunmehr nicht mehr befugt, ohne eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts von sich aus die endgültige Fürsorgeerziehung anzuordnen. Zwar muß das Beschwerdegericht, nachdem die Aussetzungsfrist verstrichen ist, seinerseits Ermittlungen anstellen und auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen entscheiden, ob es bei der Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung bewenden soll» oder ob der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.

Zitierte Normen: § 29 FGG
BeschwerdegerichtGesetzLandgerichtBeschlußBeschwerdeAussetzungFürsorgeerziehungJWG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
JWG § 68
Das Gesetz gestattet dem Landgericht» das über eine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu entscheiden hat» durch den die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist» nur das Besehwerdeverfahren als solches auszusetzen. Es ist nicht zulässig» zusammen mit dem Aussetzungsbeschluß den Beschluß über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung aufzuheben.
Vielmehr muß das Landgericht nach Ablauf der Aussetzungs-
*
frist abschließend über die Beschwerde entscheiden.
BGH, Besohl, v. 31. Oktober 1962 - IV ZB 336/62 -
LG Wuppertal
 In der Fürsorgeerziehungssache
 betreffend die am
 Juni 1944 geborene Carmen
 Mutter und Vormund: Frau Hildegard WW geb. ebendort wohnhaft,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 in der Sitzung vom 31. Oktober 1962 beschlossen:
Der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 1962 wird aufgehoben.
Bas Verfahren Uber die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Januar 1962 wird bis zu dem 31« Mai 1963 ausgesetzt.
Für die Bauer der Aussetzung des Beschwerde-Verfahrens ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen.
Gründe :
I.
Nach rechtskräftiger Anordnung der vorläufigen Fürsorgeentziehung hat das Amtsgericht Wuppertal
 durch Beschluß vom 11. Januar 1962 die Minderjährige der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen. Hiergegen haben die Minderjährige und ihre Mutter rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben beide gebeten, die Anordnung des Amtsgerichts aufzuheben, hilfsweise das Fürsorgeerziehungsverfahren auszusetzen und die Schutzaufsicht anzuordnen.
Die Minderjährige ist seit dem 9* Mai 1961 im DflHBBVheim in	untergebracht.	Dort	wurde
 sie am 13* November 1961 von einem Kinde entbunden.
Am 18. April 1962 wurde sie mit Zustimmung des Amtsgerichts nach Hause beurlaubt. Dort befindet sie sich noch mit dem Kinde.
Das Landgericht hat die Minderjährige und ihre Mutter durch den Berichterstatter erneut gehört. Auch das Jugendamt der Stadt	und	das	Land	es	Jugend-
amt sind gehört worden. Durch Beschluß vom 22. Juni 1962 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. April 1962 über die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung sowie den Beschluß des Amtsgerichts vom 11. Januar 1962 mit der Maßgabe aufgehoben, daß das Fürsorgeerziehungsverfahren bis zu dem 31. Mai 1963 ausgesetzt wird. Für die Dauer der Aussetzung hat es Schutzaufsicht angeordhet und deren Ausübung dem Jugendamt der Stadt	übertragen.	Die	weiteren	Anordnungen
 hat es dem Amtsgericht überlassen und auch die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Der Direktor des LandschaftsVerbundes Rheinland - LandesJugendamt - hat gegen den ihm am 2. Juli 1962 zugestellten Beschluß des Landgerichts am 12. Juli 1962 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er rügt, daß das Landgericht nicht lediglich das Beschwerdeverfahren, sondern das Fürsorgeerziehungsverfahren ausgesetzt habe.
 
Damit sei die Beschwerdeinstanz auf eine gesetzlich nicht zulässige Weise beendet worden.
Der Minderjährigen und ihrer Mutter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde fUr unbegründet und möchte sie mit der Maßgabe zurückweisen» daß in teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses für die Dauer des Fürsorgeerziehungsverfahrens anstelle der Schutzaufsicht die Bestellung eines Erziehungsbeistandes gemäß § 68 Abs. 3 JWG angeordnet wird. Das Gericht sieht sich an dieser Entscheidung durch’ eine abweichende ständige Rechtsprechung des Kammergerichts gehindert und hat die Sache gemäß § 28 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
\
Die Voraussetzungen des § 28 aaO für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind gegeben. Das Kammergericht hat in ständiger Rechtsprechung entschiede* daß § 66 JWG in seiner bis zu dem 1. Juli 1962 geltenden Fassung das Beschwerdegericht» das über die Beschwerde gegen die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung zu entscheiden hat» nur berechtige» das Beschwerdeverfahren als solches auszusetzen. Es dürfe nicht zugleich den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und damit eine abschließende Entscheidung Uber die Beschwerde treffen. Vielmehr müsse das Beschwerdegericht nach Ablauf der Aussetzungsfrist selbst die notwendigen Ermittlungen anstellen und nach deren Ergebnis über die Beschwerde sachlich entscheiden (OLG 46, 215; Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt Bl. 19» 282; JFG 23, 123). Abweichend hiervon hält es das Oberlandesgericht für zulässig, daß das Beschwerdegericht nicht nur das Verfahren über die Beschwerde, sondern das Fürsorge^
 
erziehungsverfahren als solches aussetzt, indem es zugleich mit der Aussetzung den Beschluß des Amtsgerichts Uber die Anordnung der Fürsorgeerziehung aufhebt.
Me Vorlage ist nicht deswegen entbehrlich» weil die Entscheidungen des Kammergerichts den § 66 JWG in der bis zu dem 1. Juli 1962 geltenden Fassung betreffen, an dessen Stelle nunmehr $ 68 JWG in der ab 1. Juli “962 geltenden Fassung des Gesetzes über Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 (BGBl I 1206) getreten ist$ denn für die hier zu entscheidende strittige Rechtsfrage hat sich durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert.
III.
Die sofortige Weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 JWG, § 29 Abs. 2 FGG statthaft. Sie ist nach § 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG auch frist- und formgerecht eingelegt.
In der Sache ist sie begründet.
Für die Entscheidung über die Beschwerde sind die Bestimmungen des Jugendv/ohlfahrtsgesetzes in der ab 1. Juli 1962 geltenden Fassung anzuwenden, obwohl der angefochtene Beschluß zu einer Zeit erlassen worden ist, als dieses Gesetz noch in seiner früheren Fassung galt. Denn die ab 1. Juli 1962 geltende Fassung des Gesetzes ergibt, daß sie auch die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über die Anordnung einer Fürsorgeerziehung erfassen will. Unter diesen Umständen hat auch das Gericht der weiteren Beschwerde die neue Fassung des Gesetzes bei der Entscheidung zugrundezulegen (vgl. auch BGHZ 9, 101).
 
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, daß das Landgericht überhaupt von der Möglichkeit, das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung auszusetzen, Gebräu«) gemacht hat. Hiergegen bestehen nach den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch keine Bedenken. Die Minderjährige ist, wie diese Feststellung« ergeben, in erheblichem Maße verwahrlost und diese Verwahrlosung ist auch durch den Heimaufenthalt von reichlich 11 Monaten noch nicht wieder vollkommen beseitigt worden. Sie ist auf eine unzulängliche häusliche Er-Ziehung durch die Mutter zurückzuführen. Diese ist nicht in der Lage, ihre Tochter zu einem ordentlichen Verhalten anzuhalten und damit die noch bestehende Verwahrlosung zu beseitigen. Andererseits ist aber eine straffe Fürsorgeerziehung auch nicht aussichtslos.
Wie das Landgericht weiter festgestellt hat, hängt die Mindeinährige sehr an ihrem Kinde. Das Landgericht nimmt an, daß sie ihre Mutterpflichten gewissenhaft erfüllen und unter der Einwirkung dieser Aufgabe von ihrem früheren Lebenswandel Abstand gewinnen werde. Schließlich hat auch der Heimaufenthalt einen nachhaltigen Eindruck auf das Mädchen gemacht, so daß das Landgericht weiter erwartet, daß sie aus Sorge, in das Heim zurück zu müssen, sich bemühen werde, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Wegen der überaus starken Verwahrlosung, die anfänglich bestanden hat, und wegen des geringen Einflusses der nachsichtigen und nicht gesunden Mutter, die zudem berufstätig ist und die Minderjährige nicht genügend beaufsichtigen kann, sind nach der Überzeugung des Landgerichts die Aussichten auf eine nachhaltige günstige Entwicklung nicht so stark, um die Erforderlichkeit der Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung schon jetzt zu verneinen. Deswegen hat das Landgericht mit Becht von der in § 66 JWG (jetzt § 68 JWG) gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht.
 
Das Landgericht war nach dem Gesetz jedoch nicht berechtigt, den Beschluß des Amtsgerichts über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung aufzuheben.
§ 68 JWG gibt ihm nur das Recht, das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung durch Beschluß auszusetzen. Hierdurch wird das Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, ausgesetzt. Wenn es in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ist Vormundschaftsgericht im Sinne des § 68 JWG das Beschwerdegericht. Setzt dieses das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung aus, dann wird damit nur die Erledigung des Beschwerdeverfahrens, die Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Der Aussetzungsbeschluß darf zwar nur ergehen, wenn bestimmte vom Gesetz geforderte tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch ist er keine Sachentscheidung über die Beschwerde. Die Entscheidung, durch die das Verfahren ausgesetzt wird, beendet aber das Beschwerdeverfahren nicht. Es wird, nachdem die Aussetzungsfrist verstrichen ist, fortgesetzt. Zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt: "Durch die Aussetzung soll dem Minderjährigen und seinem Gewalthaber die Gelegenheit gegeben werden, die Gründe, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung geführt haben, nach Möglichkeit auszuräumen und darzutun, daß die Notwendigkeit der Fürsorgeerziehung als des letzten und schärfsten Erziehungsmittels nicht mehr fortbesteht. Aussetzung des Verfahrens ist deshalb nur Zwischenentscheidung, keine endgültige Entscheidung des Beschwerdegerichts und dieses, nicht das erstinstanzliche Gericht, hat daher das Verfahren nach Ablauf der Aussetzungsfrist zu Ende zu führen. Die Aufhebung der endgültigen Fürsorgeerziehung vor Ablauf der Ausaetzungsfrist ist daher ebenso unzulässig, wie die Übertragung der endgültigen Entscheidung auf die Beschwerde an das erstinstanzliche Gericht” (Kemmergericht Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1928, 282). Das Gesetz
 berechtigt das Beschwerdegericht nicht, zusammen mit dem Aussetzungsbeschluß abschließend über die -öeschwerde zu entscheiden und dem Amtsgericht die Entscheidung darüb< zu überlassen, ob nach Ablauf der Aussetzungsfrist die endgültige Fürsorgeerziehung erneut anzuordnen sei.
Dieser Standpunkt wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (vgl. Schlegelberger FGG, 7. Aufl., § 12 Anm. 34; Fotrykus RJWG 1953» § 66 Anm. 3; dasselbe in ZBlJugR 1961, 206 gegen LG Wuppertal ebenda S. 213;
Gräber JWG 1954,§ 66 Anm. 20t’ a.A. Riedel JWG, 2. Aufl. 1933, Riedel JWG, § 66 Anm 6j. Das Landgericht kann sich für seine abweichende Ansicht nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München berufen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bayerisches Oberstes Landesgericht Bd. 27t 71) beruht allein darauf, daß ein Beschluß des Landgerichts, durch den das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung ausgesetzt und zugleich der Beschluß über die Anordnung der Fürsorgeerziehung durch das Amtsgericht aufgehoben worden war, rechtskräftig geworden war. Wegen der Rechtskraft dieses Beschlusses konnte er nachträglich nicht mehr geändert werden und das Beschwerdegericht war nunmehr nicht mehr befugt, ohne eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts von sich aus die endgültige Fürsorgeerziehung anzuordnen. Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JFG 14, 57) betrifft die hier zu entscheidende Rechtsfrage gleichfalls nicht. Zwar muß das Beschwerdegericht, nachdem die Aussetzungsfrist verstrichen ist, seinerseits Ermittlungen anstellen und auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen entscheiden, ob es bei der Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung bewenden soll» oder ob der angefochtene Beschluß aufzuheben ist. Der Umstand, daß den Parteien für die Prüfung dieser eni-scheidungsorheblichen Tatsachen dann nur eine Tatsachen-
 
instanz zur Verfügung steht, spricht nicht gegen die vom Kammergericht vertretene Rechtsansicht. Es ist nicht so, daß den Beteiligten damit eine Tatsachen-instanz verlorengeht. Das Beschwerdegericht kann grundsätzlich und muß neue Tatsachen berücksichtigen. Für solche von ihm neu festgestellten Tatsachen hat die Partei stets nur eine Tatsacheninstanz. Daß das Verfahren nach Verstreichen der- Aussetzungsfrist in der Beschwerdeinstanz fortgesetzt wird, widerstreitet auch nicht den Interessen der Beteiligten. Sie haben ein wesentliches Interesse daran, daß über die Frage, ob die endgültige Fürsorgeerziehung durchgeführt werden soll oder nicht, möglichst schnell entschieden wird. Nachdem diese Entscheidung schon durch die Aussetzung längere Zeit in der Schwebe geblieben ist, ist nunmehr eine beschleunigte und abschließende Entscheidung im Hinblick auf die gebotene Erziehung des Minderjährigen erforderlich. Das Verfahren würde über Gebühr verzögert, wenn nochmals zunächst das Amtsgericht zu entscheiden hätte und dann erst das Landgericht entscheiden würde.
Gemäß § 66 Abs. 3 JWG a.F. war von dem Landgericht für die Dauer der Aussetzung Schutzaufsicht angeordnet. Gemäß § 68 Abs. 3 JWG n. F. ist anstelle der Schutzaufsicht die Bestellung eines Erziehungsbeistandes anzuordnen.
Der Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 4. April 1961, durch den die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet worden war, braucht nicht besonders aufgehoben zu werden. Die vorläufige Fürsorgeerziehung ist durch § 68 Abs. 1 Satz 2 JWG durch die Aussetzung kraft Gesetzes aufgehoben.
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Uaaß