Januar 1934 anzunehmon sei, da der im März 1932 in Zuge der damaligen Wirtschaftskrise als Bankangestellter entlassene Kläger auch ohne die Verfolgung frühestens zu diesem Zeitpunkt mit einer Wiodereinstellung hätte rechnen können, und nicht anzunehmen sei, daß er vorher einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gefunden hätte. Eindeutig ist dio Rechtslage auch, soweit es sich für die Einstufung un den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung handelt. Im übrigen bildet das Einkommen des Klägers, das er in den letzten drei Jabren vor dem Boginn der Verfolgung erzielte, unter cen vorliegenden Umständen keine geeignete Grundlage für die Einstufung« Denn da der Kläger während dieser Jahre teilweise überhaupt kein Einkommen hatte und auf ein hypothetisches Einkommen, das er erzielt hätte, wenn er nioht wegen der Wirtschaftskrise entlassen worden wäre, nicht zurückgegriffen worden kann (Urteil des Senats RzW i960, 465 Nr. 30), ist sei- 2. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der ihm vorliegenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts verneint, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das vom Kläger ausgeübte Rentenwahlrecht gegeben seien» 5» Das Ende des Entschädigungszeitraums hat das Berufungsgericht zunächst bestimmt, indem es das von dem Kläger in der Währung Argentiniens erzielte Einkommen nach den in der Veröffentlichung dos Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Kaufkraftwerten, die nach dem deutschen Verbraucherschema ermittelt sind, in die deutsche Währung umgerechnet und alsdann mit den TabeilenSätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG verglichen hat» Babei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger seit dem 1» Juli 194& nachhaltig eine ausreichende Lebensgrun-läge erlangt habe» denn als Kaufkraftwerte sind möglichst einheitliche Durchschnittswerte, die für alle Schichten der Verfolgten gelten, zu verwenden (Urteil des Senats RzW,196l» 121 Nr. 18)« Umgekehrt trifft der Einwsnd der Beschwerde nicht zu, die besonderen Verhältnisse des Klägers hätten bei der Festsetzung der Verbrauchergeldparität in Rechnung gestellt werden müssen (zur Frage der Umrechnung des in der Währung von Argentinien erzielten Einkommens Urteil des Senats RzW 1963u 449 Kr. 17)» Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, allenfalls koramo eine verhältnismäßig geringe Korrektur in Betracht, dio nicht dazu führen könno, daß die tatsächlich erzielten Einkünfte niedriger als das vergleichbare Einkommen zu bewerten wären« In diesen Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Kläger nicht geltend gemacht hat, er habe für seine lters- und Hinterblie-benenversorgung Aufwendungen in einer Höhe machen müssen, die eine Erhöhung des in § 12 Abs« 2 3« DV-BBG vorgesehenen Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtort hat, ob der Kläger etwa als Zugewanderter noch besonderen Hachteilen und Anfälligkeiten ausgesetzt war, ob er auch dieselbo Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie Einheimische in einer entsprechenden Stellung hatte, und wie hoch sein Einkommen im Vergl ich zu dem anderer Personen war, so ist das kein Anlaß, die Revision zuzulassen. 5o Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlicgen, muß dio sofortige Beschwerde dos Klägers zurückgewiesen werden.
XV ZB 534/63 Beschluß 2522 017 In der Entsehädigungsaache des Irwin 0 MflBi A B< Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» flHBl in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-!?, Kronprinzstraße 9» Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeeriohter Johennsen, Wüstenberg, Wilden und Br» Graf in der Sitzung vom 22, Januar 1964 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Hcvision in dem Urteil des EntSchädigungssenata in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 1963 wird zurückgewieson» Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Hechtemittele. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. 2 / Gründe: 1. In dem Berufungsurteil wird dargelegt, daß der Kläger nicht in den gehobenen, sondern nur in den mittleren Menst eingestuft «erden könne. Dabei ist das Berufungsgericht davon auogegangen, daß als Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 3. DV-BEG der 1. Januar 1934 anzunehmon sei, da der im März 1932 in Zuge der damaligen Wirtschaftskrise als Bankangestellter entlassene Kläger auch ohne die Verfolgung frühestens zu diesem Zeitpunkt mit einer Wiodereinstellung hätte rechnen können, und nicht anzunehmen sei, daß er vorher einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gefunden hätte. Da der Kläger bei Beginn der Verfolgung über 30 Jahre alt gewesen sei, seion die in der zweiten Altersstufe der Anlage 3 zur 3« DV-BEG ✓ angegebenen Tabellenoätze für die Einstufung maßgebend. Das danach für den gehobenen Dienst erforderlicho Einkommen habo der Kläger aber in den maßgebenden Jahren von 1931 bis 1933 nicht erreicht und hätte er auch nicht erreicht, wenn er nicht entlassen worden wäre. Demgegenüber «eist die Beschwerde darauf hin, daß sich der Kläger nach den getroffenen Peststellungen vom 10. Märe 1933 Bis zu dem 7* Oktober 1933 aus politischen und rassischen Gründen in Haft befand und anschließend unter Polizeiaufsicht stand. Deshalb sei es dem Kläger, so führt die Beschwerde aus.* auo Vorfolgungsgründen schlechthin unmöglich gewesen, sich überhaupt um einen Arbeitsplatz zu bemühen, und es sei deshalb boi der Einstufung von dem Zeitpunkt auozugehen, in dem die tatsächlichen Verfolgungsmaßnehmen begonnen hätten, und demgemäß die in den Jahren 1930 bis 1932 erzielten Einkünfte einschließlich der Abfindung, die der Kläger 1932 von der Bank erhalten habe, maßgebend. Selbst wenn aber die Abfindungszahlung den Bezügen für 1932 nicht hinzuzurechnen wäre, müßten im Hinblick auf den dann vorliegenden Grenzfall die Tabellensätze der ersten Altersstufe der Anlage 3 zur 3« DV-BEG angesendet werden. Zu den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen ist zu sagen: Eine Abfindung, dio dem Verfolgten bei der wegen der Wirtschaftskrise erfolgten Entlassung gezahlt wurdo, kann bei der Prüfung der Einstufung nicht ohno weiteres als Einkommen des Jahres, in dem dio Abfindung gezahlt wurdo, gewertet werden, denn andernfalls würdo sich ein unzutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten ergeben. Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eindeutig ist dio Rechtslage auch, soweit es sich für die Einstufung un den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung handelt. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Verfolgte erstmals durch Verfolgungsmaßnahmen in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde (Urteil des Senats RzW I960, 413 Hr. 86). Nach den getroffenen Feststellungen wirkto sich aber dio Verfolgung gegen den Kläger in dieser Richtung erst seit dem 1. Januar 1934 aus. Im übrigen bildet das Einkommen des Klägers, das er in den letzten drei Jabren vor dem Boginn der Verfolgung erzielte, unter cen vorliegenden Umständen keine geeignete Grundlage für die Einstufung« Denn da der Kläger während dieser Jahre teilweise überhaupt kein Einkommen hatte und auf ein hypothetisches Einkommen, das er erzielt hätte, wenn er nioht wegen der Wirtschaftskrise entlassen worden wäre, nicht zurückgegriffen worden kann (Urteil des Senats RzW i960, 465 Nr. 30), ist sei- ner Berufaauabildung die maßgebende Bedeutung für die Einstufung zuzuerkenneno Nach der Berufsausbildung doe Klägero kommt aber, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, eine über den mittleren Bienst hinausgehende Einstufung nicht in Betracht« Zu einer Zulassung der Revision besteht auch insoweit keine Veranlassung, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die noch einer weiteren Klärung bedürfen, vorliegen» 2. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der ihm vorliegenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts verneint, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das vom Kläger ausgeübte Rentenwahlrecht gegeben seien» Das Vorbringen der Beschwerde, es sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob der eidlichen Aussage des Verfolgten oder einem Gutachten der Vorzug zu geben sei, und in Grenzfällen müßten die eidlichen Angaben des Verfolgten den Vorzug haben, geht fehl» Bie Beweiswürdigung ist auch im Ent-schädigungsverfabren derartigen Regeln nicht unterworfen« Daran ist kein Zweifel möglich» 5» Das Ende des Entschädigungszeitraums hat das Berufungsgericht zunächst bestimmt, indem es das von dem Kläger in der Währung Argentiniens erzielte Einkommen nach den in der Veröffentlichung dos Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Kaufkraftwerten, die nach dem deutschen Verbraucherschema ermittelt sind, in die deutsche Währung umgerechnet und alsdann mit den TabeilenSätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG verglichen hat» Babei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger seit dem 1» Juli 194& nachhaltig eine ausreichende Lebensgrun-läge erlangt habe» Bedenklich sind die Ausführungen des Berufungsurteils, einer Korrektur der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkraftwerte durch Berücksichtigung der den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben bedürfe es deshalb nicht, weil der Kläger zur mittleren Schicht gehöre; denn als Kaufkraftwerte sind möglichst einheitliche Durchschnittswerte, die für alle Schichten der Verfolgten gelten, zu verwenden (Urteil des Senats RzW,196l» 121 Nr. 18)« Umgekehrt trifft der Einwsnd der Beschwerde nicht zu, die besonderen Verhältnisse des Klägers hätten bei der Festsetzung der Verbrauchergeldparität in Rechnung gestellt werden müssen (zur Frage der Umrechnung des in der Währung von Argentinien erzielten Einkommens Urteil des Senats RzW 1963u 449 Kr. 17)» Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, allenfalls koramo eine verhältnismäßig geringe Korrektur in Betracht, dio nicht dazu führen könno, daß die tatsächlich erzielten Einkünfte niedriger als das vergleichbare Einkommen zu bewerten wären« In diesen Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Kläger nicht geltend gemacht hat, er habe für seine lters- und Hinterblie-benenversorgung Aufwendungen in einer Höhe machen müssen, die eine Erhöhung des in § 12 Abs« 2 3« DV-BBG vorgesehenen 20 T&igen Zuschlags zu dem Vergleichsoinkommen rechtfertigton« Es besteht keine Veranlassung, wegen der hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen, die geklärt sind, die Revision zu-zulsssen« 4o In dem Berufungsurteil heißt es weiter, der Kläger sei seit dem 1« Juli 1948 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben von Argentinien eingsgliedert gewesen« Er sei bei dem Unternehmen in in dem er tätig gewesen sei, im De- zember 1946 als stellvertretender Betriebsleiter einer Abteilung eingesetzt worden) zu seinem Aufgabenbereich hätten Buchhaltung und Kalkulation gehört« Damit habe er eich eine Exi-stenz geschaffen, die ceiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung entsprochen habe« Nach der Rechtsprechung des Senats endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte in dem Aufnahmeland in Verhältnissen lebt, in denen sich dort Personen seiner Vorbildung und früheren beruflichen Stellung befinden. 1 . wobei jedoch die große Krieenanfälligkoit und Empfindlichkeit gegenüber beruflichen Schwierigkeiten, denen der Eingewan-dorto mehr als der Einheimische ausgesetzt sein kann, berücksichtigt werden muß (Urteil RzW 1962, 456 Hr. 20). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Denn den getroffenen RestStellungen kann entnommen werden, daß der Kläger eine Stellung erlangt hatte, in der er über dio einfachen Kreise der Bevölkerung hinausgehoben war. Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtort hat, ob der Kläger etwa als Zugewanderter noch besonderen Hachteilen und Anfälligkeiten ausgesetzt war, ob er auch dieselbo Alters- und Hinterbliebenenversorgung wie Einheimische in einer entsprechenden Stellung hatte, und wie hoch sein Einkommen im Vergl ich zu dem anderer Personen war, so ist das kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Rechtslage gibt auch insoweit keinen Anlaß zu Zweifeln mehr. 5o Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlicgen, muß dio sofortige Beschwerde dos Klägers zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs«, 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO. Ascher Wüstenberg i.