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BGH

Gericht: BGH

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat das beklagte Land zu tragen* Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Witwenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG zuerkannt, weil es angenommen hat, daß das Verfolgungsschicksal, dem der Ehemann der Klägerin ausgesetzt war, die Hypertonie des Verfolgten anhaltend angrenzbar verschlimmert und dieser verfolgungsbedingte Gesundheitssehaden mit Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Tod des Verfolgten geführt habe. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will das beklagte Land erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Die sofortige Beschwerde ist nicht deshalb begründet, weil sich der Berufungsrichter einem Sachverständigengutachten angeschlossen hat, das Mängel aufweist. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht, nicht dagegen, wenn der Berufungsrichter im Rahmen der ihm allein zustehenden Würdigung der Beweismittel über deren Wert entscheidet (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42), auch wenn diese Entscheidung im Einzelfall angreifbar ist.

Zitierte Normen: § 17 BEG § 286 ZPO § 225 BEG
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Volltext der Entscheidung

Entsch Sammlung des Senats
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BESCHLUSS

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Maaß, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat das beklagte Land zu tragen*
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Gründe:
Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Witwenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG zuerkannt, weil es angenommen hat, daß das Verfolgungsschicksal, dem der Ehemann der Klägerin ausgesetzt war, die Hypertonie des Verfolgten anhaltend angrenzbar verschlimmert und dieser verfolgungsbedingte Gesundheitssehaden mit Wahrscheinlichkeit zu einem früheren Tod des Verfolgten geführt habe.
 
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will das beklagte Land erreichen, daß die Revision vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.
Es liegt jedoch keiner der in § 219 Abs. 2 BEG umschriebenen Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels vor. Das Urteil beruht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgungsschicksal und Gesundheitsschaden und der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Gesundheitsschaden - der bis zu dem Tode abgrenzbar verschlimmerten Hypertonie - und dem Tod auf den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Gillmann. Dieser Sachverständige ist zu dem vom Berufungsrichter gebilligten Ergebnis gekommen, daß der Verfolgte infolge des ver-folgungsbedingten Gesundheitsschadens früher gestorben ist als das#ohne die Verschlimmerung des Hochdruckleidens der Fall gewesen wäre.
Die sofortige Beschwerde ist nicht deshalb begründet, weil sich der Berufungsrichter einem Sachverständigengutachten angeschlossen hat, das Mängel aufweist. Es kann dahin stehen, ob dieser Mangel nach § 286 ZPO, § 176 BEG im Hinblick auf die in der Entscheidung des Senats (RzW 1961, 132 Nr. 29) zur Frage der Verwertbarkeit eines Gutachtens aufgestellten Grundsätze einen Revisionsgrund abgeben würde, wenn die Revision zugelassen wäre.
Hat das Berufungsgericht jedoch in dem Gutachten ein zur Ergänzung seines Erfahrungs- und Wissensbereichs ausreichendes Hilfsmittel gesehen, so liegt darin kein Ver-fahrensverstoß von grundsätzlicher Bedeutung, auch kein Abweichen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht, nicht dagegen, wenn der Berufungsrichter im Rahmen der ihm allein zustehenden Würdigung der Beweismittel über deren Wert entscheidet (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42), auch wenn diese Entscheidung im Einzelfall angreifbar ist.
Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Senatsjpräsident Ascher ist ausgeschieden und daher verhindert zu unterschreiben
 Maaß
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