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BGH

Gericht: BGH

ihre Mutter sei nach dem Tode des Vaters nicht in der Lage gewesen, beide Kinder die höhere Schule besuchen zu lassen» Um den Sohn den Besuch der Schule bis zu dem Abitur zu ermöglichen, hab. Mit ihrem Entschädigungsanspruch hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen dos § 219 Abs« 2 BEG unbegründet« Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfe, erblickt die sofortige Beschwerde darin, ob § 1 Abs« 3 Nr» 1 BEG nur für Entschädigungsansprüche wegen Schadeiis an Leben gelte oder auch auf solche Entschädigungsansprüche anzuwenden sei, die der Hinterbliebene des getöteten Verfolgten wogen anderer Schäden geltend mache« Diese Frage bedarf keiner Entscheidung des erkennenden Senats« Da auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 2o9 Abs» 1, 225 Abs* 1BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen0

Zitierte Normen: § 4 BEG
schulenBEGMutterHinterbliebeneVerfolgteBrHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

2439 074
IV_ZB_ 333/62
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 der Frau Erika F \7|
- Prozeßbevollnächtigte
 geb«, Si
 Klägerin und Beschwerdeführerin. Re cht sanv/äl t e
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Y/iedergutmachung,
 Beklagte und Beochwerdegegnerin,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 22„ August 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 Bro Freitag, Br» Loewonheim und Br* Graf
 in der Sitzung von 24» Oktober 1962 beschlossene
 Bio sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen<>
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei<> Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin•
2
G r ü n d e s
Dor Vator der Klägerin war als Beamter Taubstummenlehrer im hamburgisehen Staatsdienste Br wurde am 9» -Februar 1937 verhaftet, weil er aktives Mitglied der Sozialdemokratischen Partei war 0 Vier Tage später starb er in der Haft» Seine Ehefrau, die Mutter der Klägerin, erhält seither laufend die den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten zustehenden Bezüge»
Die 1919 geborene Klägerin verließ nach dem Tode des Vaters die höhere Schule, die sie bis dahin besucht hatte» Sie nahm an einem Handelsschullehrgang und an einem Gymnastik-Kursus teil und wax' seit 1939 als Schreibkraft berufstätig» Im Jahre 1941 heiratete sie» Der 192o geborene Bruder der Klägerin beendete die höhere Schule mit dem Abitur» Er studierte Rechtswissenschaft und ließ sich in Hamburg als Rechtsanwalt nieder» Er ist i960 verstorben»
Die Klägerin hat beantragt, ihr eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu gewähren mit der Begründung? ihre Mutter sei nach dem Tode des Vaters nicht in der Lage gewesen, beide Kinder die höhere Schule besuchen zu lassen» Um den Sohn den Besuch der Schule bis zu dem Abitur zu ermöglichen, hab. ihre Mutter sie von der Schule genommen und einen Beruf erlernen lassen» Infolgedessen habe sie, die Klägerin, ihr ursprüngliches Berufsziel? Gymnastiklehrerin mit Hochschulbildung zu werden, nicht erreicht»
Mit ihrem Entschädigungsanspruch hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt» Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil
 gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen dos § 219 Abs« 2 BEG unbegründet«
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfe, erblickt die sofortige Beschwerde darin, ob § 1 Abs« 3 Nr» 1 BEG nur für Entschädigungsansprüche wegen Schadeiis an Leben gelte oder auch auf solche Entschädigungsansprüche anzuwenden sei, die der Hinterbliebene des getöteten Verfolgten wogen anderer Schäden geltend mache« Diese Frage bedarf keiner Entscheidung des erkennenden Senats«
Wie vom Senat bereits im Urteil vom 19» Juni 1957 - IV ZR 86/57 - (nicht veröffentlicht) ausgesprochen ist, raunt § 1 Abs« 3 Kr, 1 BEG den Hinterbliebenen eines Verfolgten die Eigenschaft eines Verfolgten im Sinne des § 4 BEG nur insoweit ein, als es sich um Ansprüche dieses Personen-kreises für Schäden an Leben oder Gesundheit des vcrstox’benen Verfolgten handelt und eine Entschädigung dafür seinen Hinterbliebenen entsprechend den §§ 17, 41 BEG zu gewähren ist« Der Hinterbliebene gilt aber insoweit nicht selbst als Verfolgter, als er sonstige Entschädigungsansprüche erhebt (vgl« auch BGH in BzW 1957, 274 Nr« 21 und 1959, 5o5 Nr«2o)« An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten« Ergänzend ist noch folgendes herv >rzuhebens
 Schon der Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt, daß dabei nicht alle Hinterbliebenen, sondern nur solche gemeint sind, denen Entschädigungsansprüche nach den §§ 15 ff, 41 BEG zusteheno Im übrigen aber hat die Vorschrift vorwiegend gesetzootechnische Gründe; sie bezweckt, daß insoweit der Hinterbliebene als Verfolgter "gilt«” Während § 14 Abo, 2 BErgG noch darauf hinwies, daß es ausreichend sei, wenn der Hinterbliebene die Stichtagsvoraussetzungon erfülle, ist eine derartige Bestimmung im BEG nicht mehr
 
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)
erforderlich, da hier der Hinterbliebene nunmehr als Verfolgter gilt und § 4 BEG daher unmittelbar auf ihn anwendbar ist (vglo auchs Amtliche Begründung So 87, BI-Drucksache 1949? 2. Wahlperiode 1953)» Die obige Auslegung rechtfertigt sich auch daraus, daß die §§ 1o4 Abs0 2,
134 Abs» 2 BEG ausdrücklich erwähnen, es genüge in diesen Fällen, wenn der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen dos § 4 BEG erfülle. Würden auch diese Hinterbliebenen unter § 1 Abse 3 Nr» 1 BEG fallen, so hätte es dieser Bestimmungen nicht bedurft (vglo Bleooin/Ehrig/ Wilden, Bundosentschädigungsgesotze, 3» Aufl«, § 1 Anm0 53 So 232 f; van Dan/Looo, Bundesentschädigungsgesetz, § 1 Ann» Io So 73 f)»
Da auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 2o9 Abs» 1, 225 Abs* 1BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen0
Ascher Johannsen Br»Freitag Br«Loewenheim	Br»Graf