Das Berufungsgericht ist mit Recht davon aus-gegangen, daß es ungeachtet früher ergangener Entschei* düngen selbständig zu prüfen habe, ob für den vom Klä~ ger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Voraussetzungen des § 1 BEG gegeben seien. Daß die Aufstellung der Heimatwacht nach der Darstellung des Klägers in Krtschedin Parteidienststellen übertragen war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als entscheidend angesehen. Mit dem Hinweis darauf, daß dem Antrag auf persönliche Anhörung des Klägers nicht stattgegeben worden sei, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreicht werden. Wie die weiteren Feststellungen des Berufungsurteils ergeben, ist nicht erwiesen, daß der Kläger mit seiner Weigerung, der Heimatwacht beizutreten und den Treueid zu leisten, die national sozialistische Gewaltherrschaft bekämpft habe. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß weder eine politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National Sozialismus noch eine bei ihm vorhandene gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft im besonderen gerichtete Glaubensüberzeugung, sondern seine allgemeine religiöse Einstellung, die ihn jeden Waffendienst verv/eigern ließ, der Grund für seine Ableh nung war, der Heimatwacht beizutreten und gegen Partisanen zu kämpfen. Der Vortrag des Klägers, er habe es als rechtswidrig empfunden, ihn als jugoslawischen Staatsbürger für die deutsche Wehrmacht zu mobilisieren und wie einen Reichsdeutschen zu behandeln, kann zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung geben, denn damit hat der Kläger nicht geltend gemacht, Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
0^ ' / BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungasache des Christian Bad V traße 9 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßhevollmächtigterj Hechtsanwalt Lr« gegen den Freistaat * vertreten durch die Bezirfcsfinanzdirektion MeÄfcstr. A Beklagten und Besohwerdegegnero Der IVo Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr0 Loewen heim, Dr. Graf und von der Mühlen beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes* gerichts München vom 20. April 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. G rün de ; Das Berufungsgericht ist mit Recht davon aus-gegangen, daß es ungeachtet früher ergangener Entschei* düngen selbständig zu prüfen habe, ob für den vom Klä~ ger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Voraussetzungen des § 1 BEG gegeben seien. Es hat diese Frage verneint. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die für die Entscheidung erheblich sind, werden durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufgeworfen. Die Einweisung des Klägers in das Lager Setnlin erfolgte nach den getroffenen PesCStellungen, weil er sich weigerte, in die auf Anordnung von Dienststellen der deutschen Besätzungsmacht zu dem Schutz gegen Partisanen aufgestellte Heimatwacht in Krtschedin einzutreten und den Fahneneid auf Hitler und Pavelic zu leisten* Es kommt nicht darauf an, wie die Aufstellung einer solchen Heimat-v/acht und der durch die Besät zungsmacht auf Volksdeutsche Angehörige des besetzten Landes ausgeübte Zwang, ihr beizutreten, völkerrechtlich zu beurteilen ist, und ob das Berufungsgericht die Weigerung des Angehörigen eines im Kriege besetzten Staates, in einer von der Besatzungsmacht aufgestellten Formation gegen Partisanen Waffendienst zu leisten, der Ablehnung der Erfüllung der Wehrpflicht für den eigenen Staat gleichsetzen konnte* Das Berufungsurteil ergibt, daß die gegen den Kläger durchgeführten Maßnahmen nicht deshalb ergriffen wurden, weil er als Gegner des Nationalsozialismus oder wegen seines Glaubens getroffen werden sollte (§ 1 Abs« 1 BEG), sondern weil er sich einer an die Volksdeutschen Bewohner des besetzten Gebiets gerichteten Anordnung dor Besatzungsmacht widersetzte. Daß die Aufstellung der Heimatwacht nach der Darstellung des Klägers in Krtschedin Parteidienststellen übertragen war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als entscheidend angesehen. Es hat auch nicht Beweisanträge übergangen, die in diesem Zusammenhang von dem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus erheblich sein könnten. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag, vom Osteuropa-Institut in München eine Auskunft ein- zuholen, bezieht sich auf die Einstellung des jugoslawischen Staates gegenüber religiösen Gemeinschaften vor dem zweiten Y/eltkx‘ieg und ist für die hier zu treffende Feststellung ohne Bedeutung. Mit dem Hinweis darauf, daß dem Antrag auf persönliche Anhörung des Klägers nicht stattgegeben worden sei, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreicht werden. Wie die weiteren Feststellungen des Berufungsurteils ergeben, ist nicht erwiesen, daß der Kläger mit seiner Weigerung, der Heimatwacht beizutreten und den Treueid zu leisten, die national sozialistische Gewaltherrschaft bekämpft habe. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß weder eine politische Gegnerschaft des Klägers gegen den National Sozialismus noch eine bei ihm vorhandene gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft im besonderen gerichtete Glaubensüberzeugung, sondern seine allgemeine religiöse Einstellung, die ihn jeden Waffendienst verv/eigern ließ, der Grund für seine Ableh nung war, der Heimatwacht beizutreten und gegen Partisanen zu kämpfen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht die Voraussetzun gen des § 1 Abs. 3 Br. 2 BKG unangreifbar verneint. Der Vortrag des Klägers, er habe es als rechtswidrig empfunden, ihn als jugoslawischen Staatsbürger für die deutsche Wehrmacht zu mobilisieren und wie einen Reichsdeutschen zu behandeln, kann zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung geben, denn damit hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß er den .Nationalsozialismus bekämpft habe, sondern sich darauf berufen, daß er sich auch nach der deutschen Besetzung dem Staate seiner Staatsangehörigkeit und nicht dem besetzenden Staat verpflichtet gefühlt habe» Baß das Berufungsgericht nicht den gesamten Vortrag des Klägers Uber die Beweggründe für seine Haltung berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich. Barauf, ob es den Sachverhalt in tatsächlicher Richtung durchweg zutreffend beurteilt hat, kommt es für die Zulassung der Revision nicht an. Bie Aufklärungspflicht des Gerichts richtet sich nach den Umständen des Einzelfallesj für eine Zulassung der Revision zur Klärung über den Umfang dieser Pflicht besteht keine Veranlassung. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Bie sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb zurückzuweisen. Ab s © Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 1, § 225 Abs© 1 BEG, § 9? Abs© 1 ZPO. Baske Mstenberg