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BGH

Gericht: BGH

Aus der Auskunft ergibt sich weiter, daß der Kläger seit dem 6» Juni 1934 Mitglied der NSV gewesen ist, und zwar seit dem Io Dezember 1935 Blockverwalter und seit dem 1» Mai 1936 Ortsgruppensachbearbeiter für Wohnungsfragen» Die von der Dokumentenzentrale vorgelegten Fotokopien ergeben weiter, daß die vom Kläger am 18» Juli 1937 beantragte Aufnahme in die NSDAP zunächst durch Beschluß des Kreisgerichts vom 30» November 1937 abgelehnt, dieser Beschluß jedoch durch das Gaugericht Pommern am 15« April 1939 wieder aufgehoben und der Kläger mit Wirkung vom 1» Mai 1937 indie Partei aufgenommen wurde» Mit Schreiben des Mitgliedschaftsamtes in München vom 13=> Oktober 1939 an den Gauschatzmeister in Pommern wurde eine Mit * In einem Formularantrag bei der Beklagten hat der Kläger unter dem 30« August 1954 die Frage nach der Mitgliedschaft bei der NSDAP verneint» Mit Bescheid vom 27» Januar 1958 hat die Beklagte seinen Antrag auf Gewährung von .Entschädigungsleistungen nach dem BEG abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen Überdies müsse ihm Entschädigung gemäß § 7 Abs« 1 BEG versagt werden, weil er die Frage nach der Sugehörigkeit zur NSDAP wahrheitswidrig verneint habe* Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben« Der Kläger hat vorgetragen: Er habe lediglich auf Drängen des später als Widerstandskämpfer erschossenen Assessors M^|^ einen Fragebogen zu dem Zwecke der Aufnahme bei der NSDAP ausgefüllt, jedoch von sich aus keinen Antrag auf Aufnahme gestellt« Er habe auch nie offiziell erfahren, daß er Mitglied geworden sei« Ihm sei weder ein Mitgliedsbuch ausgehändigt worden noch hahe man von ihm Beiträge verlangt, Er habe auch keine Parteiversammlungen besucht« Eine etwaige Mitgliedschaft sei überdies unschädlich, weil sie nur unter übermäßigem Druck zustande gekommen sei« Gemäß Anordnung der NSDAP vom 17» März NSDAP aufgenommen werden sollen« Einige Personen aus diesem Personenkreis, die seinerzeit mit ihm zur Polizei bestellt worden seien und ihre Unterschrift unter dem Aufnahmeformular verweigert hätten, seien auf der Stelle verhaftet worden und nicht-wieder zurückgekehrt« Bei Verweigerung der Unterschrift unter* dem Fragebogen habe auch er mit sofortiger Verhaftung und Einweisung ins KZ rechnen müssen« In entsprechender Anwendung des § 138 BgB sei die von ihm erpreßte Unterschrift daher als nichtig änzusehen. IIo Bie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet* da die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht vorliegende Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Kläger zunächst darin* ob er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG schon dann von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen sei, wenn er als Mitglied der NSBAP geführt worden sei* ohne ein solches zu sein« Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht zu entscheiden; denn die Frage* wer als “Mitglied” der NSBAP oder einer ihrer Gliederungen anzusehen sei* ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 27» November 1959 - IV ZR 131/59 zur Veröffentlichung bestimmt)« Wie hier ausgeführt, verlangt die "Mitgliedschaft1' im Sinne des § 6 Abs« 1 Nr, 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleicher Auffassung: Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungs-gesetz, 2« Aufl« § 6 BEG Anm« 8 S« 241 und van Bam/Loos. In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht in dem Berufungs-urteil bezüglich des Klägers aber folgendes festgestellt s Es sehe als erwiesen an, daß der Kläger, entgegen seiner jetzigen Darlegung, einen Antrag auf Aufnahme bei der NSDAP gestellt habe* Dieser Antrag habe auch, wie die Unterlagen der Dokumentenzentrale zeigten, dazu geführt; daß der Kläger nach anfänglicher Ablehnung seines Antrages durch Beschluß des Gaugerichts mit Wirkung vom 1* Mai 1937 als Mitglied bei der NSDAP aufgenommen und für ihn auch eine Mitgliedskarte ausgestellt worden sei* Es könne dem Kläger allerdings nicht widerlegt werden, daß ihm diese Mitgliedskarte nicht ausgehändigt worden sei» Dies sei aber nicht entscheidend, da er es bewußt hingenommen habe, von der NSFAP als Mitglied geführt zu werden* In diesem Zusammenhang könne er sich nicht darauf berufen, daß er keine Mitgliedsbeiträge gezahlt heJae. Nach seinen Angaben vor dem Senat habe seinerzeit nämlich eine Anordnung der NSDAP bestanden, nach der die Mitgliedsbeiträge für Parteimitglieder, deren Bezüge unter den FürsorgerichtSätzen lagen, von der NSY zu zahlen gewesen seien* Demgemäß seien nach seihen Angaben die Beiträge für ihn auch von der NSV entrichtet worden» Im übrigen ergebe sich aus seinen früheren Eingaben bei dem Bundesminister des Innern und der Beklagten sowie seiner schriftlichen Erklärung zu Nr* den Nachweis hierfür zu erbringen« Im übrigen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit dieser Darstellung des Klägers aber schon daraus, daß seine Aufnahme in die NSDAP nach seinen eigenen Angaben zunächst wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SPD abgelehnt worden sein soll© Die Ablehnung mit dieser Begründung wäre aber unverständlich gewesen? Auch insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung j in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden® Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nre 16 zu § 6 BEG 1956) zu Lasten des Verfolgten, wenn seine Behauptung, nur infolge Zwanges Mit- | glied der NSDAP geworden zu sein, nicht erwiesen ist® Wie der Senat in diesem Zusammenhänge ausgeführt hat, ist die Ansicht fehlsam, eine Ent- ; Schädigung wegen einer Mitgliedschaft bei der NSDAP könne nur versagt werden, wenn eine positive Feststellung getroffen sei, daß der Beitritt auf einem freiwilligen Entschluß des Verfolgten beruht habe, § 6 Abs« 1 Nr® 1 BEG enthält den Grundsatz, daß jedes Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen ist® Es genügt daher grundsätzlich die Feststellung, daß der Verfolgte Mitglied der NSDAP gewesen ist® Wird nun einer der Ausnahmefälle dieser Vorschrift behauptet, so muß nach dem für jede Ausnahme von einer Regel geltenden Grundsatz der entsprechende Ausnahmetatbestand erwiesen werden® Dabei unterliegt das hierauf gerichtete Vorbringen gemäß § 286 ZPO der freien Würdigung des Berufungsgerichts, dessen Ausübung im übrigen im Revisionsrechtszug nur nachprüfbar ist, soweit gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensvor- I Schriften verstoßen ist®. Wie die sofortige Beschwerde selbst jedoch nicht verkennt, hat das Oberlandesgerieht festgestellt, der Kläger habe mindestens grobfahrlässij eine unrichtige Angabe im Sinne des §,7 BEG gemacht, als er seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen habe® Abgesehen davon, daß ehr erkennende Senat an diese Feststellung gebunden ist, liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf, schon deswegen nicht vor, weil nach dem oben Ausgeführten, der Entschädigungsanspruch des Klägers bereits nach § 6 BEG ausgeschlossen ist IIIo Pa auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs«, 2 BEG nicht vorliegend ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Absr 1 BEG?

Zitierte Normen: § 6 BEG
AufnahmeübrigMitgliedBEG®NSDAPKlägerMitgliedschaftAnordnung

Volltext der Entscheidung

IV ZB ...5.29/59
B e s c h i u
In der EntschädigungsSache
 des Oberregierungsrats i« R« Albert B
m
Klägers und Beschwerdeführers.,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«	in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ? vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36 s Drehbahn 54?
Beklagten und Beschwerdegegner*
hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5* August 1959 in der Sitzung vom 13« Januar i960 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen<1
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger«.
& r ü n d e 1
Io Der 1883 geborene Kläger trat bereits am 1 «> Oktober 1901 der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands bei«, Im November 1918 wurde er Geschäftsführer des Arbeiter- und Soldatenrates für die Provinz Pommern« Mit Wirkung vom i« Februar 1919 wurde ex* Landrat des Kreises
 
*922 wurde er Mitglied des Pommerschen Provinziallandtages, 1925 Reichstagsabgeordneter, Von 1925 bis 1929 war er Vorsitzender des Reichsbanners Schv/arz-Rot-Gold in St^|||^» Am 1. Februar 1931 wurde er zu dem Regierungsrat und stellvertretenden Direktor des Oberversicherungsamtes in StW ernannt*
Durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 14» August 1953 wurde der Kläger auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Staatsdienst entlassen» Seine Dienstbezüge wurden ihm nur noch für die Dauer von drei Monaten belassen» Im April 1933 wurde der Kläger vorübergehend von SS- und SA-Leuten verhaftet»
Nach seiner Entlassung mußte er sich zunächst täglich, später wöchentlich einmal bei der örtlichen Polizeidienststelle melden» Der Kläger wurde weiterhin im August 1933? im Mai 1937 und am 28» Juli 1944 kurzfristig verhaftet» In seiner Wohnung in	bei	fanden
 zwischen 1935 und 1944 mehrere Haussuchungen statt» bei denen u» a» eine umfangreiche Bibliothek und einige Bilder entwendet wurden»
Durch Bescheid des Bundesministers des Innern vom 12» März 1956 und Änderungsbescheid vom 30* Mai 1956 wurde dem Kläger mit Wirkung vom I.. Juli 1954 nach den Bestimmungen des BWGöD das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b der ReichsbesoldungsOrdnung gewährt»
Nach einer Auskunft der Dokumentenzentrale vom 4« Oktober 1954 ist der Kläger unter der Mitgliedsnummer 5 665 369 ab le Ma.i 1937 als Mitglied bei der NSDAP aufgenommen.worden» Aus der Auskunft ergibt sich weiter, daß der Kläger seit dem 6» Juni 1934 Mitglied der NSV gewesen ist, und zwar seit dem Io Dezember 1935 Blockverwalter und seit dem 1» Mai 1936 Ortsgruppensachbearbeiter für Wohnungsfragen» Die von der Dokumentenzentrale vorgelegten Fotokopien ergeben weiter, daß die vom Kläger am 18» Juli 1937 beantragte Aufnahme in die NSDAP zunächst durch Beschluß des Kreisgerichts vom 30» November 1937 abgelehnt, dieser Beschluß jedoch durch das Gaugericht Pommern am 15« April 1939 wieder aufgehoben und der Kläger mit Wirkung vom 1» Mai 1937 indie Partei aufgenommen wurde» Mit Schreiben des Mitgliedschaftsamtes in München vom 13=> Oktober 1939 an den Gauschatzmeister in Pommern wurde eine Mit *
 
gliedskarte für den Kläger übersandt mit der Bitte, diese dem Kläger auszuhändigen*
In einem Formularantrag bei der Beklagten hat der Kläger unter dem 30« August 1954 die Frage nach der Mitgliedschaft bei der NSDAP verneint» Mit Bescheid vom 27» Januar 1958 hat die Beklagte seinen Antrag auf Gewährung von .Entschädigungsleistungen nach dem BEG abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen Überdies müsse ihm Entschädigung gemäß § 7 Abs« 1 BEG versagt werden, weil er die Frage nach der Sugehörigkeit zur NSDAP wahrheitswidrig verneint habe* Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben«
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe lediglich auf Drängen des später als Widerstandskämpfer erschossenen Assessors M^|^ einen Fragebogen zu dem Zwecke der Aufnahme bei der NSDAP ausgefüllt, jedoch von sich aus keinen Antrag auf Aufnahme gestellt« Er habe auch nie offiziell erfahren, daß er Mitglied geworden sei« Ihm sei weder ein Mitgliedsbuch ausgehändigt worden noch hahe man von ihm Beiträge verlangt, Er habe auch keine Parteiversammlungen besucht« Eine etwaige Mitgliedschaft sei überdies unschädlich, weil sie nur unter übermäßigem Druck zustande gekommen sei« Gemäß Anordnung der NSDAP vom 17» März
1937 hätten nämlich prominente Mitglieder der SPD zwangsweise in der
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NSDAP aufgenommen werden sollen« Einige Personen aus diesem Personenkreis, die seinerzeit mit ihm zur Polizei bestellt worden seien und ihre Unterschrift unter dem Aufnahmeformular verweigert hätten, seien auf der Stelle verhaftet worden und nicht-wieder zurückgekehrt« Bei Verweigerung der Unterschrift unter* dem Fragebogen habe auch er mit sofortiger Verhaftung und Einweisung ins KZ rechnen müssen« In entsprechender Anwendung des § 138 BgB sei die von ihm erpreßte Unterschrift daher als nichtig änzusehen. Überdies sei eine etwaige nominelle Mitgliedschaft durch seinen Widerstand gegen das NS-Regime kompensiert worden* Bei Ausfüllen des .Fragebogens sei er hinsichtlich der Verneinung seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP gutgläubig gewesen, da seine Mitgliedschaft 1945 nach umfangreichen Ermittlungen durch Bescheid des Politbüros Schwerin annulliert worden und er als SW&de.r-
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Standskämpfer anerkannt v/orden sei., Als er später. erfahren habe, daß der Beschluß des Politbüros in der Bundesrepublik nicht ohne weiteres die gleichen Wirkungen haben würde, habe er von sich aus die Beklagte gebeten, den Fragebogen hinsichtlich der Parteizugehörigkeit zu berichtigen
 In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg« Bas Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen®
IIo Bie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet* da die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht vorliegende Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Kläger zunächst darin* ob er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG schon dann von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen sei, wenn er als Mitglied der NSBAP geführt worden sei* ohne ein solches zu sein«
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht zu entscheiden; denn die Frage* wer als “Mitglied” der NSBAP oder einer ihrer Gliederungen anzusehen sei* ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 27» November 1959 - IV ZR 131/59 zur Veröffentlichung bestimmt)« Wie hier ausgeführt, verlangt die "Mitgliedschaft1' im Sinne des § 6 Abs« 1 Nr, 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person, aus dem sich der Wille ergibt, Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleicher Auffassung: Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungs-gesetz, 2« Aufl« § 6 BEG Anm« 8 S« 241 und van Bam/Loos. Bundesent-Schädigungsgesetz, § 6 Anm« 3a S« 117), sich also zu ihnen zu bekennen (Urteil vom 18« Juni 1958 - IV ZR 29/58 -, LM Nrc 17 zu § 6 BEG 1956)«
Auf der anderen Seite ist aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein . Verhaltenefer NSBAP oder der Parteigliederung erforderlich, jaus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und zu behandeln« Es bedarf keiner Erörterung, daß eine"Mitgliedschaft" bei Aufnahme in die NSBAP oder eine ihrer Gliederungen durch Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist ^Urteil vom 1$0 Bezember 1957 - IV ZR 260/57 Rzw 1958, 147 Nr« 255
 
unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht amtliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur" dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausgehändigt worden sei)* Andererseits fehlt es an einer "Mitgliedschaft”, wenn ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine Anmeldung zur Partei oder einer ihrer Gliederungen vorliegt (Urteil vom 18» Dezember 1957 aaO So 147); die erfolglos gebliebene Bemühung um eine Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederungen steht also der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich*
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In dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht in dem Berufungs-urteil bezüglich des Klägers aber folgendes festgestellt s Es sehe als erwiesen an, daß der Kläger, entgegen seiner jetzigen Darlegung, einen Antrag auf Aufnahme bei der NSDAP gestellt habe* Dieser Antrag habe auch, wie die Unterlagen der Dokumentenzentrale zeigten, dazu geführt; daß der Kläger nach anfänglicher Ablehnung seines Antrages durch Beschluß des Gaugerichts mit Wirkung vom 1* Mai 1937 als Mitglied bei der NSDAP aufgenommen und für ihn auch eine Mitgliedskarte ausgestellt worden sei* Es könne dem Kläger allerdings nicht widerlegt werden, daß ihm diese Mitgliedskarte nicht ausgehändigt worden sei» Dies sei aber nicht entscheidend, da er es bewußt hingenommen habe, von der NSFAP als Mitglied geführt zu werden* In diesem Zusammenhang könne er sich nicht darauf berufen, daß er keine Mitgliedsbeiträge gezahlt heJae.
Nach seinen Angaben vor dem Senat habe seinerzeit nämlich eine Anordnung der NSDAP bestanden, nach der die Mitgliedsbeiträge für Parteimitglieder, deren Bezüge unter den FürsorgerichtSätzen lagen, von der NSY zu zahlen gewesen seien* Demgemäß seien nach seihen Angaben die Beiträge für ihn auch von der NSV entrichtet worden» Im übrigen ergebe sich aus seinen früheren Eingaben bei dem Bundesminister des Innern und der Beklagten sowie seiner schriftlichen Erklärung zu Nr*
14 des Fragebogens vom Dezember 1954> daß er im Einvernehmen mit seinen Gesinnungsfreunden die ihm bekanntgewordene Mitgliedschaft hingenommen habe in der Hoffnung, dadurch leichter Arbeit zu finden, polizeilichen Kontrollen zu entgehen und dadurch erleichtert Widerstand leisten zu können* Der Kläger falle somit, da er mit seinem Willen von der NSDAP als Mitglied angesehen und behandelt wurde, grundsätzlich unter die Ausschlußbestimmung des § 6 BEGo

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Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts kann mit einer sofortigen Beschwerde auf Zulassung der Revision nicht erfolgreich begegnet werden«
2© Der Kläger erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ferner in der Präge« ob ihm die Beweislast für das Vorhandensein bestimmter parteiinterner Anordnungen auferlegt werden könner Er besieht sich dabei auf bestimmte Teile des Berufungsurteils, in denen das Oberlandesgericht folgendes ausgeführt hats
,:Der Kläger kann nicht damit gehört werden? daß er bei dem Erwerb der Mitgliedschaft unter einem übermäßig starken Druck gestanden habe. Zwar hat er in diesem Zusammenhang vorgetragen, gemäß einer Anordnung vom 17« März 1937 hätten alle prominenten Mitglieder der SPD zwangsweise in die. NSDAP aufgenommen werden sollen? und man habe ihm für den Pall der Verweigerung seiner Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag mit sofortiger Verhaftung gedroht© Dem Gericht ist eine derartige Anordnung der NSDAP nicht bekannt« Der Kläger hat es trotz entsprechender Auflage unterlassen? den Nachweis hierfür zu erbringen« Im übrigen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit dieser Darstellung des Klägers aber schon daraus, daß seine Aufnahme in die NSDAP nach seinen eigenen Angaben zunächst wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SPD abgelehnt worden sein soll© Die Ablehnung mit dieser Begründung wäre aber unverständlich gewesen? wenn die NSDAP gerade wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SPD die Aufnahme gewünscht haben sollte« Im übrigen ist auffällig? daß der Kläger auf den angeblichen Druck bei der Unterschriftsleistung unter dem Aufnahmeantrag weder nach Vorhalt der Auskunft der Dokumentenzentrale bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom Dezember 1954 noch bei seiner avisführliehen Vernehmung vor dem Landgericht etwas erwähnt hat« Gegen eine zwangsweise Mitgliedschaft des Klägers spricht schließlich auch die bei der Dokumentenzentrale vorliegende Bestätigung der NSDAP vom 17« Juli 1937? mit der dem "Parteiänwärter	bestätigt	wird? daß
 er seit dem 6« Juni 1934 der NSV angehöre und hier seit dem .1« Dezember 1937 das Amt des Blockwalters	bekleide und somit die formalen Vor-
aussetzungen der Anordnung 18/37 vom 20« April 1937 des Reichsschatzmeisters der NSDAP erfülle (Bl« 25 BMl), In der hier genannten Anordnung 18 ’57 war für verschiedene Personengruppen eine Lockerung der damals
 noch bestehenden Mitgliedersperre angeordnet worden (vgl, Buchheim in Gutachtensammlung des. Instituts für Zeitgeschichte S. 316)«"
Auch insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung j in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden® Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nre 16 zu § 6 BEG 1956) zu Lasten des Verfolgten, wenn seine Behauptung, nur infolge Zwanges Mit- | glied der NSDAP geworden zu sein, nicht erwiesen ist® Wie der Senat in diesem Zusammenhänge ausgeführt hat, ist die Ansicht fehlsam, eine Ent- ; Schädigung wegen einer Mitgliedschaft bei der NSDAP könne nur versagt werden, wenn eine positive Feststellung getroffen sei, daß der Beitritt auf einem freiwilligen Entschluß des Verfolgten beruht habe, § 6 Abs« 1 Nr® 1 BEG enthält den Grundsatz, daß jedes Mitglied der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen ist® Es genügt daher grundsätzlich die Feststellung, daß der Verfolgte Mitglied der NSDAP gewesen ist® Wird nun einer der Ausnahmefälle dieser Vorschrift behauptet, so muß nach dem für jede Ausnahme von einer Regel geltenden Grundsatz der entsprechende Ausnahmetatbestand erwiesen werden® Dabei unterliegt das hierauf gerichtete Vorbringen gemäß § 286 ZPO der freien Würdigung des Berufungsgerichts, dessen Ausübung im übrigen im Revisionsrechtszug nur nachprüfbar ist, soweit gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensvor- I Schriften verstoßen ist®.	1
5® Schließlich hält der Kläger eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung des Inhalts für entscheidungsbedürftig, ob der Rechtsirrtum des Klägers, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen, die Anwendung des § 7 Abs® 1 BEG ausschließt®
Wie die sofortige Beschwerde selbst jedoch nicht verkennt, hat das Oberlandesgerieht festgestellt, der Kläger habe mindestens grobfahrlässij eine unrichtige Angabe im Sinne des §,7 BEG gemacht, als er seine Mitgliedschaft bei der NSDAP verschwiegen habe® Abgesehen davon, daß ehr erkennende Senat an diese Feststellung gebunden ist, liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf, schon deswegen nicht vor, weil nach dem oben Ausgeführten, der Entschädigungsanspruch des Klägers bereits nach § 6 BEG ausgeschlossen
 ist
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IIIo Pa auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs«, 2 BEG nicht vorliegend ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Absr 1 BEG? 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno
 Ascher
v« Werner
 Wilden
Dr0 Loewenheim
 Pro Graf