Bas Berufungsgericht hat dieses ;Rechtsmittel, durch den angefochtenen Beschluß verworfenj da .es an^nöMen hat:, das, Urteil des Land gerichts sei dem Beklagten bereit» am 27*. Berufung dahbr verspätet eingelegt wordene Per Beklagte hat hiergegen frist- und forragerecht sofortige Beschwerde eingelegt» Biese ist nicht begründet» Zwar mag das Berufungsgericht, wie der Beklagte geltend macht, zu Unrecht angenommen haben,.^daß' August zugesteilt worden sei» Bas Landgericht wollte' das Urteil nach § 212 a ZPO in vereinfachter Porm an den Proz^bevollmächtigteh des Beklagten zustellen» Pas Bmpfangsbekenntnis ist jedoch, da der Prozeßbevollmächtigte beurlaubt -war, nur von dem bei ihm beschäftigtem Stationsreferendar unterzeichnet worden und nicht von dem als Zustellungsbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt» Im Hinblick auf die in dem in BGHZ 14, 342 veröffentlichten Urteil niedergelegten Rechtsgedanken könnte .darin möglicherweise keine ordnungsmäßige Zustellung gesehen werden, so daß die Berufungsfrist in der fat am* 30. Pas Gericht, das über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat, hat nicht allein zu prüfen? Päbei| ist nicht nur das Verfahren zu prüfen, wie es. Auch ^ wenn* der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt seiner Entschei-dung zu Unrecht ergangen ist, muß ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn, sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht bei Berücksichtigung aller von ihm zu beachtenden Umstände ergibt, daß die Entscheidung zu Recht Wsteht. Per angefochtene Beschluß besteht zu Rechte denn die von dem Beklagten eingelegte Berufung muß nach §§ 519 b, im'Bingang cieaes Schriftsatzes hat der ProzeBbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, er gebe wzu dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vom 25 • September, 1958 folgende Berufungsbegründung im Entwurf on Damit ergab sich zweifelsfrei, daß dieser Schriftsatz nur dazu dienen seilte, das Armenrechtsgesuch zu begründen* ' k.
■kC-rl, B-50 chl. V" n p-t, - ». «bru® ,959 . „ 2B s ÖLG Iiünciieji IV ZB 329/58 Beschluß '•'in Saehefc ’ • * * § ' * > * , */ %\ , ,, »• * » n' ,; ' ^ dee Zimermamis Kurt Paul MuflHHBt \i»> m«» -m- . Beklagifeen.uhd Beschwerdeführers, vertreten durch Kebhteaixwalt ••*•• < ' * in Bttth Mi Klägerin und Beschwerdegegnerin > vertreten, durch Eechtsanwalt ^ hat der IV» Zivilsenat de» Buhdeagerichtöhofs in der Sit zung vom 6. Pebruar 1959 beschloss ens Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7 ♦ Zivilsenats des Oberlandesgeridhts in Mün- . eben vom 5» Oktober 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurücigewiesenc 0 r tt ja & e s Der Beklagte., hat -gegen eih^.ärteil des Landgerichts in München am 50. September, 1958 Beri^öng eingelegt.* Bas Berufungsgericht hat dieses ;Rechtsmittel, durch den angefochtenen Beschluß verworfenj da .es an^nöMen hat:, das, Urteil des Land gerichts sei dem Beklagten bereit» am 27*. August 1958 zugestellt und geine. Berufung dahbr verspätet eingelegt wordene Per Beklagte hat hiergegen frist- und forragerecht sofortige Beschwerde eingelegt» Biese ist nicht begründet» Zwar mag das Berufungsgericht, wie der Beklagte geltend macht, zu Unrecht angenommen haben,.^daß' das Urteil des Landgerichts dem Beklagten bereits am 2?. August zugesteilt worden sei» Bas Landgericht wollte' das Urteil nach § 212 a ZPO in vereinfachter Porm an den Proz^bevollmächtigteh des Beklagten zustellen» Pas Bmpfangsbekenntnis ist jedoch, da der Prozeßbevollmächtigte beurlaubt -war, nur von dem bei ihm beschäftigtem Stationsreferendar unterzeichnet worden und nicht von dem als Zustellungsbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt» Im Hinblick auf die in dem in BGHZ 14, 342 veröffentlichten Urteil niedergelegten Rechtsgedanken könnte .darin möglicherweise keine ordnungsmäßige Zustellung gesehen werden, so daß die Berufungsfrist in der fat am* 30. September 1958 noch nicht abgelaufen war» Biese Präge brauchte indes nicht abschließend entschieden zu werden. Pas Gericht, das über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat, hat nicht allein zu prüfen? ob die in dem^jS angefochtenen Beschluß ausgeführten Rechtsgedanken zutreffend sind, sondern ob der Beschluß selbst zu Unrecht besteht. Päbei| ist nicht nur das Verfahren zu prüfen, wie es. bis zu dem Zeit-,|| punkt der angefochtenen Entscheidung verlaufen war, sondern , . * y&*: es muß auch das weitere Verfahren berücksichtigt werden. Auch ^ wenn* der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt seiner Entschei-dung zu Unrecht ergangen ist, muß ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn, sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht bei Berücksichtigung aller von ihm zu beachtenden Umstände ergibt, daß die Entscheidung zu Recht Wsteht. ft f»1 föfi* v * V'l Per angefochtene Beschluß besteht zu Rechte denn die von dem Beklagten eingelegte Berufung muß nach §§ 519 b, vyf p*' - 2 ~ 519 ZPO verworfen werden? da eie nicht innerhalb der Beru-fungsbegrtindungsfrist begründet worden ist. Der einzige zu dem Vorbringen im zweite» Recht saug Stellung nehmende Schriftsatz des Beklagten iet kein# Bejrufuhgsbegründung. im'Bingang cieaes Schriftsatzes hat der ProzeBbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, er gebe wzu dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vom 25 • September, 1958 folgende Berufungsbegründung im Entwurf on Damit ergab sich zweifelsfrei, daß dieser Schriftsatz nur dazu dienen seilte, das Armenrechtsgesuch zu begründen* ' k. . ,, / , V ' ' * ♦ * Die Xostenentscheidung fölgt^aW § 97 ZPO* Senatspr&sident Asche* . ■ ;V ist beurlaubt und daher . Johanne eh v. Werner verhindert zu unter- : ; schreiben?. *\ * Johanns en _ Wüstenberg Dr«X»oewenheim