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BGH · IV ZB 327/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 327/59

Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Der Kläger hat erst, veranlaßt durch eine Rückfrage des Gerichts, am 24« Juli 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger mit Recht versagt worden, da der Antrag nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO gestellt worden ist. In dem angefochtenen Beschluß ist zutreffend dargelegt worden, daß diese Frist dadurch in Lauf gesetzt wurde, daß dem Anwalt, der für ihn um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hatte, der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und seine Beiordnung als Armenanwalt mitgeteilt wurde« Die Frist begann nicht erst in dem Augenblick zu laufen, indem der Kläger selbst Kenntnis von der Bewilligung des Armenrechts erhielt. Aufgabe des Rechtsanwalts war esr nunmehr unverzüglich seinen Mandanten von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis zu geben und, da er noch keinen Auftrag hatte, das Rechtsmittel einzulegen, seinen Mandanten unter Hinweis auf die Frist des § 234 ZPO zu befragen, ob nunmehr Berufung eingelegt werden solle«

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KostenBerufungRechtsmittelBewilligungProzeßbevollmächtigterFristBerufungsfristBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 327/59
Beschluß
 In Sachen
 des Alfred 0
in WBm
 Klägers und Beschwerdeführers9
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz* Rechtsanwalt Dr, in
 gegen
Jutta
 geboren am
 ver-
treten durch den Pfleger Albert Bgmi^, Landwirt in HdBstraße,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II, in
 Instanz: Rechtsanwalt
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13* November 1959
beschlossen:
Pie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7« Oktober 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Land-
 
gerichts war dem Kläger am Io* März 1959 zugestellt worden« Da er außerstande war, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen lassen« Der Beschluß, durch den dem Kläger das Armenrecht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter als Armenanwalt beigeordnet wurde, ist diesem Mitte Juni formlos zugegangen. Der Kläger hat erst, veranlaßt durch eine Rückfrage des Gerichts, am 24« Juli 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten« Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger mit Recht versagt worden, da der Antrag nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO gestellt worden ist. In dem angefochtenen Beschluß ist zutreffend dargelegt worden, daß diese Frist dadurch in Lauf gesetzt wurde, daß dem Anwalt, der für ihn um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hatte, der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und seine Beiordnung als Armenanwalt mitgeteilt wurde« Die Frist begann nicht erst in dem Augenblick zu laufen, indem der Kläger selbst Kenntnis von der Bewilligung des Armenrechts erhielt. Der Kläger hat sich im Armenrechtsverfahren durch seinen Anwalt vertreten lassen« Diesem war daher auch der Beschluß bekannt zu geben. Er hat für den Kläger von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis genommen. Dadurch wurde die Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt. Aufgabe des Rechtsanwalts war esr nunmehr unverzüglich seinen Mandanten von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis zu geben und, da er noch keinen Auftrag hatte, das Rechtsmittel einzulegen, seinen Mandanten unter Hinweis auf die Frist des § 234 ZPO zu befragen, ob nunmehr Berufung eingelegt werden solle«
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Nachdem dem Kläger das Armenrecht bewilligt war, war er nicht mehr gehindert, die Frist zu wahren« Sein Prozeßbevollmächtigter konnte auch nicht ohne Verschulden annehmen, daß bereits Berufung eingelegt sei» Zwar war der Kläger in dem Armenrechtsbeschluß unzutreffend auch als Berufungskläger bezeichnet» Falls der Prozeßbevollmächtigte nicht gewußt haben sollte» daß das Rechtsmittel noch nicht eingelegt war, mußte er sich, als er den Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts erhielt, darüber vergewissern» Aus der für den Kläger in dem Beschluß gewählten Bezeichnung durfte er allein keine Schlüsse ziehen, sondern er hätte in seine Handakten blicken müssen» Wenn er das getan hätte, hätte er bemerkt, daß noch kein Rechtsmittel eingelegt war. Ein etwaiger Irrtum des Prozeßbevollmäch’tigten darüber; daß bereits Berufung eingelegt war, wäre daher von diesem verschuldet» Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen, so daß ihm deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann»
j
Da die Berufung verspätet eingelegt worden ist, ist sie mit Recht verworfen worden.
Die Xbstenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Ascher
Johannsen
V. Werner
 Wüstenberg Wilden