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BGH

Gericht: BGH

ü nintent Burch den angefochtenen Beschluß - ist Bern Kläger : die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die „Versau- ti,: mung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als .unzulässig verworfen worden. gerichts war dem Kläger am ..Io» Marz 1959 zugestellt wordene Pa er außerstande war« die Kosten des Rechtsstreits zu tragen* hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungs.frist um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen lassen» Per Beschluß,* durch den dem Kläger das Armenrecht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter als Armenanwalt beigeordnet wurde,* ist: diesem Mitte Juni formlos zugegangen? Der Kläger hat erst* veranlaßt durch eine Rückfrage.des.Gerichts, am 24« Juli 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die “Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist.dem Kläger mit Recht versagt worden., nunmehr unverzüglich seinen Mandanten von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis zu geben und, da er noch keinen Auftrag hatte, das Re c ht smi 11 e 1 e ins ulegen, s e Inen Mand an te n unter Hinweis auf die Frist des § 234 ZPO zu^efragenj'^h'' nunmehr Berufung eingelegt.'.werden solle» Zwar war der Kläger in dem Armenrechtsbeschluß unzutreffend auch als Berufungskläger bezeichnet..Falls der Prozeßbevqllmäch-tigte nicht gewußt haben sollte, daß das Hechtsmittei noch nicht eingelegt war, mußte er sich, als er-den Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts erhielt, darüber vergewissern. Ein etwaiger -Irr-tum des Prozeßbevollmächtigten darüber, daß bereits Berufung eingelegt war, wäre daher von diesem verschuldet,, Kieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen, so daß ihm deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen .Ständlerteilt'■ werden

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KostenBerufungBewilligungFristBeschlußZPOBeschwerdeKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

II_ZB_ 327/59

In Sachen
 des Alfred "' O'
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.	und	' Beschwerdef uhrers,
- Pro zeßbevollmäohtigter II„ InstanzRechtsanwalttDr,
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Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Pro zeßbevollmächtigter IX. Ins tanz: Rechtsanwa 11 MR
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: Karlsruhe vom 7° Oktober 1959 wird auf Kosten des Hägers zurückgewieseno
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 Burch den angefochtenen Beschluß - ist Bern Kläger : die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die „Versau- ti,: mung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als .unzulässig verworfen worden.
^ Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, Bas Urteil des Band-,;
gerichts war dem Kläger am ..Io» Marz 1959 zugestellt wordene Pa er außerstande war« die Kosten des Rechtsstreits zu tragen* hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig vor Ablauf der Berufungs.frist um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen lassen» Per Beschluß,* durch den dem Kläger das Armenrecht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter als Armenanwalt beigeordnet wurde,* ist: diesem Mitte Juni formlos zugegangen? Der Kläger hat erst* veranlaßt durch eine Rückfrage.des.Gerichts, am 24« Juli 1959 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die “Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist.dem Kläger mit Recht versagt worden., da der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt worden ist. In dem angefochtenen Beschluß ist zutreffend dargelegt worden, daß diese Frist dadurch in Lauf gesetzt wurde, daß dem Anwalt, der für ihn um die Bewilligung des Armenrechts na eh ge s ucht ha tt e, der Beschluß, über die;: Bewilligung:, :des..... Armenrechts;\uhd seine Beiordnung als Armenanwalt mltge-v v,.:l teilt wurde = Die Frist begann nicht erst in Idem Äuge^ zu laufen^ indem der Kläger selbst Kenntnis von der Bewil- ' ligung des Armenrechts erhielt» Der Kläger hat sich;;.;i'3fn;.:V.^ Ärmehrechtsverfahren durch seinen Anwalt vertretenl'iasSeno: ,1 Diesem war daher, auch der Beschluß bekannt zn gebeaii^Br;*,. hat für den Kläger von der Bewilligung des Arme nr edits Kenntnis genommen» Dadurch wurde die Frist des § 234 ZPO in Lauf gesetzt» Aufgabe des Rechtsanwalts war es. nunmehr unverzüglich seinen Mandanten von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis zu geben und, da er noch keinen Auftrag hatte, das Re c ht smi 11 e 1 e ins ulegen, s e Inen Mand an te n unter Hinweis auf die Frist des § 234 ZPO zu^efragenj'^h'' nunmehr Berufung eingelegt.'.werden solle»
llachüem dem Kläger das Armenrecht bewilligt war, war er nicht mehr gehindert, die Frist zu. wahren; Sein Prozeßbevollmächtigter konnte auch nicht ohne Verschulden annehmen, daß bereits Berufung eingelegt sei . Zwar war der Kläger in dem Armenrechtsbeschluß unzutreffend auch als Berufungskläger bezeichnet..Falls der Prozeßbevqllmäch-tigte nicht gewußt haben sollte, daß das Hechtsmittei noch nicht eingelegt war, mußte er sich, als er-den Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts erhielt, darüber vergewissern. Aus der für den Kläger in dem Beschluß gewählten Bezeichnung durfte er allein keine Schlüsse ziehen, sondern er hätte in seine Handakten blicken müssen. Wenn er das getan hätte, hätte er bemerkt, daß noch kein Rechtsmittel eingelegt war. Ein etwaiger -Irr-tum des Prozeßbevollmächtigten darüber, daß bereits Berufung eingelegt war, wäre daher von diesem verschuldet,, Kieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen, so daß ihm deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen .Ständlerteilt'■ werden
 
Da die Berufung verspätet eingelegt worden ist, ist sie mit Recht verworfen worden
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Wüstenberg-' Wilden
 Ascher
Johannsen
 vp Werner