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BGH · IV ZB 334/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 334/64

Für eine verheiratete Frau endet der Entschädigungs-zeiträum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ohne Rücksicht auf das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen, wenn sie ihre Arbeitskraft weitgehend der Familie widmen muß und nur in geringem Umfang, soweit ihr der Haushalt und die Kinder dazu noch Zeit lassen, in dem Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitet., Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung, den die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewanderte Klägerin wegen des von ihr erlittenen BerufsSchadens beansprucht, mit dem 31. Die sofortige Beschwerde hält die Annahme des Berufungsgerichts für verfehlt, daß die Klägerin durch die Übernahme neuer Pflichten, mämlich der Mutterpflichten, in Verhältnisse gelangt sein solle, die als ausreichende Debensgrundlage zu bezeichnen seien. DV-BEG erreicht hat, nicht ankommt, wenn der Entschädigungszeitraum deshalb endet, weil eine Ehefrau den Mittelpunkt ihres Lebens in der Ehe gefunden hat und wegen der Aufgaben, die sie in der Fürsorge für die Familie zu erfüllen hat, einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgeht. Der Entschädigungszeitraum endet nicht deshalb, weil der Klägerin neue Pflichten erwachsen sind, sondern weil sie nach der Geburt des zweiten Kindes ihre Arbeitskraft weitgehend der Familie widmen muß und sie aus diesem Grunde nicht mehr für eine Erwerbstätigkeit nutzen kann. Als eine Erwerbstätigkeit läßt sich eine Mitarbeit, die nur in dem Rahmen erfolgte, in dem der Haushalt und die Kinder dazu Zeit ließen, nicht ansehen; vielmehr kann es sich insoweit nur um eine Unterstützung des Ehemannes, wie sie im deutschen Recht in § 1356 BGB aF vorgesehen war und auch im Ausland weithin üblich ist, gehandelt haben. Darauf, welche Erträgnisse das Geschäft des Ehemannes oder die Mitarbeit der Klägerin erbrachte, kommt es deshalb anders, als wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hebenbeschäftigung handeln würde (Urteil des Senats RzW 1961, Es kann dahingestellt hleiben, ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn eine Ehefrau durch Krankheit in der Pamilie gezwungen worden ist, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben, oder wenn sie ihre ungeteilte Arbeitskraft in dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes eingesetzt hat. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BE6 für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 225 BEG
GeschäftEhefrauKindEhemannesArbeitskraftEinkommenEntschädigungszeitraumKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 75
Für eine verheiratete Frau endet der Entschädigungs-zeiträum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ohne Rücksicht auf das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen, wenn sie ihre Arbeitskraft weitgehend der Familie widmen muß und nur in geringem Umfang, soweit ihr der Haushalt und die Kinder dazu noch Zeit lassen, in dem Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitet.,
BGH, Beschluß v. 11. Dezember 1964	- jy 2B 524/64 -
OLG Celle IG Hildesheim
IV ZB 334/64
Beschluß
 In der Bntschädigungssache

Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächaischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johan:isen, Wüstenberg und Dr.Loewenheim
 in der Sitzung vom 11. Desenber 1964 beschlossene
 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1964 wird zurtekgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
2
Gründe;
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung, den die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewanderte Klägerin wegen des von ihr erlittenen BerufsSchadens beansprucht, mit dem 31. Dezember 1942 sein Ende gefunden habe. Der verheirateten Klägerin sei es nach der Geburt ihres zweiten Sohnes und infolge der damit verbundenen vermehrten Haushalt- und Fürsorgepflichten von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich gewesen, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachsugehen. Soweit der Haushalt und die Kinder ihr noch Zeit gelassen hätten, habe sie in kleinem Maße im Geschäft ihres Ehemannes mitgearbeitet. Eine Mitarbeit in diesem Umfang sei notwendig und üblich gewesen. Das Geschäft habe seit 1943 ein stetiges, wenngleich zunächst nur bescheidenes Einkommen abgeworfen.
Die sofortige Beschwerde hält die Annahme des Berufungsgerichts für verfehlt, daß die Klägerin durch die Übernahme neuer Pflichten, mämlich der Mutterpflichten, in Verhältnisse gelangt sein solle, die als ausreichende Debensgrundlage zu bezeichnen seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Klägerin wegen der Geburt eines Kindes oder etwa wegen einer Krankheit ihre Berufstätigkeit einschränke. Der ebenfalls durch die Verfolgung aus seinem Beruf verdrängte Ehemann der Klägerin habe damals noch keine ausreichende Lebens-grundlage gehabt. Hach der Auffassung der Beschwerde hätte auf konkrete Einnahmen, wie sie in den Tabellen vorgesehen seien, abgestellt werden müssen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Kosten für eine Haushalthilfe in den Vereinigten Staaten sehr hoch seien
 
und es sich für eine Ehefrau deshalb nicht lohne, berufstätig eu sein, denn der aus der Berufstätigkeit erzielte Erlös würde ohnehin der Haushalthilfe, die anstelle der Ehefrau für den Hauehalt und die Kinder sorge, ausgehäiidigt werden müssen. Deshalb lasse sich nicht annehwen, daß eine Verfolgte, die bis zur Geburt ihres Kindes keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, sie danach erlangt habe.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es darauf, ob das Einkommen die Tabellensatze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht hat, nicht ankommt, wenn der Entschädigungszeitraum deshalb endet, weil eine Ehefrau den Mittelpunkt ihres Lebens in der Ehe gefunden hat und wegen der Aufgaben, die sie in der Fürsorge für die Familie zu erfüllen hat, einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgeht. Der Entschädigungszeitraum endet nicht deshalb, weil der Klägerin neue Pflichten erwachsen sind, sondern weil sie nach der Geburt des zweiten Kindes ihre Arbeitskraft weitgehend der Familie widmen muß und sie aus diesem Grunde nicht mehr für eine Erwerbstätigkeit nutzen kann. Die geringe Mitarbeit, die die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen daneben in dem Geschäft ihres Ehemannes geleistet hat, erlaubt keine andere Beurteilung. Als eine Erwerbstätigkeit läßt sich eine Mitarbeit, die nur in dem Rahmen erfolgte, in dem der Haushalt und die Kinder dazu Zeit ließen, nicht ansehen; vielmehr kann es sich insoweit nur um eine Unterstützung des Ehemannes, wie sie im deutschen Recht in § 1356 BGB aF vorgesehen war und auch im Ausland weithin üblich ist, gehandelt haben. Darauf, welche Erträgnisse das Geschäft des Ehemannes oder die Mitarbeit der Klägerin erbrachte, kommt es deshalb anders, als wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hebenbeschäftigung handeln würde (Urteil des Senats RzW 1961,
 
121 Nr. 18), nicht an. Es kann dahingestellt hleiben, ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn eine Ehefrau durch Krankheit in der Pamilie gezwungen worden ist, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben, oder wenn sie ihre ungeteilte Arbeitskraft in dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes eingesetzt hat.
Ohne Bedeutung ist es schließlich, daß die Klägerin wegen der hohen löhne davon abgesehen haben mag, eine Hausgehilfin anzustellen und selbst berufstätig zu sein.
So, wie sie ihr leben gestaltet hat, hat sie sich dem Aufgabenbereich zugewendet, der ihr als Ehefrau und Mutter am nächsten liegen mußte. Der Schaden, den sie in der Nutzung der Arbeitskraft durch die Verfolgung erlitten hat, hat damit sein Ende gefunden.
Über grundsätzliche Rechtsfragen, die noch einer weiteren Klärung bedürfen, ist nicht zu entscheiden. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BE6 für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg