wird die Beschwerde der Nebenintervenienten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Juni I960 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichts gebühren und Auslagen, zurückgewiesen. Wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgungs-maßnahmen entstandenen BerufsSchadens hat sich der Kläger, vertreten durch die Nebenintervenienten, am 16. Mai 1959 haben sie um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlanaesgericht nicht zugelassen. Die hiergegen von den Nebenintervenienten erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Es kann schon zweifelhaft sein, ob selbst bei der Annahme einer schuldlosen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG eine Wiedereinsetzung bereits deshalb zu versagen wäre, weil der Antrag hierfür erst etwa zwei Monate später gestellt worden ist, nachdem die Nebenintervenienten mit ihrer Eingabe vom 17* März 1959 den Vergleich vom 16. fungsgerichts hat zwischen dem Kläger und den Nebeninter~ venienten ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden, auf Grund dessen die den Nebenintervenienten obliegenden Dienstverpflichtungen auch hinsichtlich des zunächst verglichenen Berufsschadens nach dem Inkrafttreten des Die Feststellung des Inhalts eines Vertrages ist aber grund sätzlich eine Aufgabe der Tatsachengerichte das Verschulden eines vom Verfolgten mit der Y/ahrnehmung seiner Interessen beauftragten Bevollmächtigten dem Ver folgten selbst zuzurechnen ist* Diese Frage hat der Bun desgerichtshof bereits in bejahendem Sinne in dem o. sowie von der Beschwerde erhobenen Bedenken geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und deshalb die Revision zuzulassen* Daß das Bundesentschädigungsgesetz in seinen Vorschriften über as Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anwendbarkeit des im Abs.ZPO ausgesprochenen Rechtsgedankens enthält ZPO keine Ausnahme sondern lediglich eine Folge und Klarstellung* was unter einer Verhinderung im Sinne des § 233 ZPO zu tehen Ebenso wie hier kann auch für die Fälle des Bevollmächtigten der Vollmachtgeber diesen bewußt an seine Stelle treten läßt und grundsätzlich zu dem Ausdruck bringt, daß alle Maßnahmen, die sein Bevollmächtigter für ihn ergreift, auch für ihn selbst Wirksamkeit haben sollen. ein schuldhaftes Zögern des Vertreters bei einer Anfechtung, nachdem er von dem Anfechtungsgrunde Kennt nis erlangt hat, dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. zurechnen und dadurch die Möglichkeit einer unbegrenzten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versau mung der vom Gesetz für das Verfahren vor den Entschädi gungsbehörden vorgeschriebenen Prist schaffen würde Es Aus allen diesen Gründen sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, so daß sich eine Zulassung der Revision erübrigt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 189 N * Für eine Wiedereinsetzung in den, vorigen Stand kann das Verhalten eines Bevollmächtigten vor den Entschäaigungs- behörden grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als wie dies vor den Entschädigungsgerichten zu geschehen hato BGH, Besohl. v„ 23 o November I960 - IY ZB 324/60 ~ OLG Hamburg LG Hamburg *r? ■ * ♦ > j * ♦ ♦ Be a c h 1 u ß In der Entschädigungssache tind der Rechtsanwälte Dres. Alfred 9 9 und Oscar W Nebenintervenienten und Beschwerdeführe gegen ♦ die Freie und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Beschwerdegegnerin, ■ wird die Beschwerde der Nebenintervenienten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Juni I960 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichts gebühren und Auslagen, zurückgewiesen. Der Wert des Be schwerdegegenstandes wird auf 25*800 DM festgesetzt Grund e : * Wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgungs-maßnahmen entstandenen BerufsSchadens hat sich der Kläger, vertreten durch die Nebenintervenienten, am 16. Juli 1955 mit der Beklagten gegen Zahlung einer Kapitalentschädigung von 17*901 DM verglichen. Im März 1959 haben die Neben- * intervenieren diesen Vergleich angefochten und die Zahlung > 4 * * * ■» V . * ■ * > . fr fr t * ♦ / / fr I t 4 ■ * einer Berufsschadensrente gemäß § 82 BEG an den Kläger beantragt« Am 21. Mai 1959 haben sie um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat eine Wiedereinsetzung und die Zubilligung einer Rente abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlanaesgericht nicht zugelassen. * Die hiergegen von den Nebenintervenienten erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Es kann schon zweifelhaft sein, ob selbst bei der Annahme einer schuldlosen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG eine Wiedereinsetzung bereits deshalb zu versagen wäre, weil der Antrag hierfür erst etwa zwei Monate später gestellt worden ist, nachdem die Nebenintervenienten mit ihrer Eingabe vom 17* März 1959 den Vergleich vom 16. Juli 1955 angefochten hatten (vgl. die Entscheidung des Senats LM Nr« 3 zu § 189 BEG - RzW 60, 135^), so daß es auf die Entscheidung anderer Rechtsfragen überhaupt nicht ankommen würde. \ « i. / * » * * * i; * > * * i « * v \ Auch abgesehen hiervon geben aber die Ausführungen * r fr * der Beschwerde keinen Anlaß zu einer Zulassung der Revision. r ■ + * > * fr ■ r - * . 1 In dieser Hinsicht bedarf es zunächst keiner Ent- «v ^.4 * t » I Scheidung, ob ein Anwalt verpflichtet ist, durch Vergleich 'Cy ' erledigte Ansprüche seines Mandanten für die Folgezeit im * Auge zu behalten. Denn nach den Feststellungen des Beru- * fungsgerichts hat zwischen dem Kläger und den Nebeninter~ venienten ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden, auf . fr t’* * * i * * * * / 3 Grund dessen die den Nebenintervenienten obliegenden Dienstverpflichtungen auch hinsichtlich des zunächst verglichenen Berufsschadens nach dem Inkrafttreten des r w » Bundesentschädigungsgesetzes fortbestanden haben. Die Feststellung des Inhalts eines Vertrages ist aber grund sätzlich eine Aufgabe der Tatsachengerichte 4 * di in der Regel nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unter liegt* Es konnte sich daher nur fragen, ob eine höchst richterliche Entscheidung darüber erforderlich ist 9 ob ■ das Verschulden eines vom Verfolgten mit der Y/ahrnehmung seiner Interessen beauftragten Bevollmächtigten dem Ver folgten selbst zuzurechnen ist* Diese Frage hat der Bun desgerichtshof bereits in bejahendem Sinne in dem o. Urteil entschieden. Die gegen diese Entscheidung von a Czapski in Rz 60 9 325 38 sowie von der Beschwerde erhobenen Bedenken geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und deshalb die Revision zuzulassen* Daß das Bundesentschädigungsgesetz in seinen Vorschriften über as Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anwendbarkeit des im Abs. ZPO ausgesprochenen Rechtsgedankens enthält ist nicht entscheidend. Denn wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 17 199 9 204 entgegen den von Czapski angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158 9 357 •7 9 O und des Kammergerichts (NJW* 59 9 132715) ausgesprochen hat 9 ist 232 Abs regelung für das Fro ZPO keine Ausnahme sondern lediglich eine Folge und Klarstellung* was unter einer Verhinderung im Sinne des § 233 ZPO zu tehen Ebenso wie hier kann auch für die Fälle des 189 BEG nur entscheidend sein ob n Verschulden ch zu dem BeVeich gehörtv der dem ,1 * J •fc ♦ r* * ft<:- Säumigen selbst zuzurechnen 1st* In dieser Hinsicht ist außer den in o a Urteil dargelegten Gründen vor allem * • auch zu berücksichtigen, daß durch die Bestellung eines *• »:> dv ts •• * • ♦ • * »V • -4 ♦ ♦♦ • , ♦ V *\ * » ♦ * V ' 'v * i. • * Bevollmächtigten der Vollmachtgeber diesen bewußt an seine Stelle treten läßt und grundsätzlich zu dem Ausdruck bringt, daß alle Maßnahmen, die sein Bevollmächtigter für ihn ergreift, auch für ihn selbst Wirksamkeit haben sollen. Biese Wirksamkeit beschränkt sich aber nicht nur auf solche Maßnahmen, die dem Vollmachtgeber nur •9 T ( t * ( j * * * \ . . + t * f s 4 % Vorteile bringen, vielmehr erstreckt sie sich auf alles was der Bevollmächtigte auf Grund seiner .0 Vollmacht zur % •* * «• * den Vollmachtgeber unternimmt oder als sein Vertreter unterläßt, wie ja auch nach 166 Abs. 1 BGB ein Kennen • ♦ müssen Vertreters zu Lasten des Vertretenen geht und z. B. ein schuldhaftes Zögern des Vertreters bei einer Anfechtung, nachdem er von dem Anfechtungsgrunde Kennt nis erlangt hat, dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. RGR-Kommentar Anm. 1 zu *% i 66 BGB) Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Eechtsgrund atz erfordert auch das Entschädigungsverfahren nicht Im Gegenteil würde das von diesem erstrebte Ziel einer * ♦ möglichst schnellen Bereinigung aller Entschädigungs fälle behindert werden, wenn man das X schulden sonst geeigneter Bevollmächtigter niemals den Vollmachtgebern * zurechnen und dadurch die Möglichkeit einer unbegrenzten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versau * * mung der vom Gesetz für das Verfahren vor den Entschädi gungsbehörden vorgeschriebenen Prist schaffen würde Es IS 4* V auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, das Ver halten eines Bevollmächtigten vor den Entschädigungsbe hörden anders und geringer zu bewerten als vor den v LJ nt s chädigungsgerichten* 5 Aus allen diesen Gründen sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, so daß sich eine Zulassung der Revision erübrigt. Karlsruhe, den 23« November I960 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Ascher Raske «Johannsen y# Werner Wüstenber^ » * 9