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BGH · IY ZB 324/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 324/60

wird die Beschwerde der Nebenintervenienten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Juni I960 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichts gebühren und Auslagen, zurückgewiesen. Wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgungs-maßnahmen entstandenen BerufsSchadens hat sich der Kläger, vertreten durch die Nebenintervenienten, am 16. Mai 1959 haben sie um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlanaesgericht nicht zugelassen. Die hiergegen von den Nebenintervenienten erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Es kann schon zweifelhaft sein, ob selbst bei der Annahme einer schuldlosen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG eine Wiedereinsetzung bereits deshalb zu versagen wäre, weil der Antrag hierfür erst etwa zwei Monate später gestellt worden ist, nachdem die Nebenintervenienten mit ihrer Eingabe vom 17* März 1959 den Vergleich vom 16. fungsgerichts hat zwischen dem Kläger und den Nebeninter~ venienten ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden, auf Grund dessen die den Nebenintervenienten obliegenden Dienstverpflichtungen auch hinsichtlich des zunächst verglichenen Berufsschadens nach dem Inkrafttreten des Die Feststellung des Inhalts eines Vertrages ist aber grund sätzlich eine Aufgabe der Tatsachengerichte das Verschulden eines vom Verfolgten mit der Y/ahrnehmung seiner Interessen beauftragten Bevollmächtigten dem Ver folgten selbst zuzurechnen ist* Diese Frage hat der Bun desgerichtshof bereits in bejahendem Sinne in dem o. sowie von der Beschwerde erhobenen Bedenken geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und deshalb die Revision zuzulassen* Daß das Bundesentschädigungsgesetz in seinen Vorschriften über as Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anwendbarkeit des im Abs.ZPO ausgesprochenen Rechtsgedankens enthält ZPO keine Ausnahme sondern lediglich eine Folge und Klarstellung* was unter einer Verhinderung im Sinne des § 233 ZPO zu tehen Ebenso wie hier kann auch für die Fälle des Bevollmächtigten der Vollmachtgeber diesen bewußt an seine Stelle treten läßt und grundsätzlich zu dem Ausdruck bringt, daß alle Maßnahmen, die sein Bevollmächtigter für ihn ergreift, auch für ihn selbst Wirksamkeit haben sollen. ein schuldhaftes Zögern des Vertreters bei einer Anfechtung, nachdem er von dem Anfechtungsgrunde Kennt nis erlangt hat, dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. zurechnen und dadurch die Möglichkeit einer unbegrenzten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versau mung der vom Gesetz für das Verfahren vor den Entschädi gungsbehörden vorgeschriebenen Prist schaffen würde Es Aus allen diesen Gründen sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, so daß sich eine Zulassung der Revision erübrigt.

Zitierte Normen: § 82 BEG
WiedereinsetzungGrundBEGNebenintervenientenHamburgBeschwerdeBevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 189
N
*
Für eine Wiedereinsetzung in den, vorigen Stand kann das Verhalten eines Bevollmächtigten vor den Entschäaigungs-
behörden grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als wie dies vor den Entschädigungsgerichten zu geschehen hato
BGH, Besohl. v„ 23 o November I960 - IY ZB 324/60 ~ OLG Hamburg
LG Hamburg
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Be a c h 1 u ß
In der Entschädigungssache

tind der Rechtsanwälte Dres. Alfred
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und Oscar W
Nebenintervenienten und Beschwerdeführe
 gegen
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die Freie und Hansestadt Hamburg ,
gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
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wird die Beschwerde der Nebenintervenienten gegen die
 Nichtzulassung der Revision im Urteil des
 Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22o Juni I960 kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichts
 gebühren und Auslagen, zurückgewiesen. Der Wert des Be schwerdegegenstandes wird auf 25*800 DM festgesetzt
 Grund e :
*
Wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgungs-maßnahmen entstandenen BerufsSchadens hat sich der Kläger,
 vertreten durch die Nebenintervenienten, am 16. Juli 1955
mit der Beklagten gegen Zahlung einer Kapitalentschädigung
 von 17*901 DM verglichen. Im März 1959 haben die Neben-
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intervenieren diesen Vergleich angefochten und die Zahlung
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einer Berufsschadensrente gemäß § 82 BEG an den Kläger beantragt« Am 21. Mai 1959 haben sie um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat eine Wiedereinsetzung und die Zubilligung einer Rente abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Oberlanaesgericht nicht zugelassen.
*
Die hiergegen von den Nebenintervenienten erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob selbst bei der Annahme einer schuldlosen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG eine Wiedereinsetzung bereits deshalb zu versagen wäre, weil der Antrag hierfür erst etwa zwei Monate später gestellt worden ist, nachdem die Nebenintervenienten mit ihrer Eingabe vom 17* März 1959 den Vergleich vom 16. Juli 1955 angefochten hatten (vgl. die Entscheidung des Senats LM Nr« 3 zu § 189 BEG - RzW 60, 135^), so daß es auf die Entscheidung anderer Rechtsfragen überhaupt nicht ankommen würde.
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 Regel nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unter liegt*
Es konnte sich daher nur fragen, ob eine höchst
 richterliche Entscheidung darüber erforderlich ist
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das Verschulden eines vom Verfolgten mit der Y/ahrnehmung seiner Interessen beauftragten Bevollmächtigten dem Ver folgten selbst zuzurechnen ist* Diese Frage hat der Bun
 desgerichtshof bereits in bejahendem Sinne in dem o. Urteil entschieden. Die gegen diese Entscheidung von
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sowie von der Beschwerde erhobenen
 Bedenken geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und deshalb die Revision zuzulassen* Daß das Bundesentschädigungsgesetz in seinen Vorschriften über
 as Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht eine
 ausdrückliche
Bestimmung über die Anwendbarkeit des im
 Abs.
ZPO ausgesprochenen Rechtsgedankens enthält

ist nicht entscheidend. Denn wie der Bundesgerichtshof in
 seiner Entscheidung BGHZ 17

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204 entgegen den von
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 seine Stelle treten läßt und grundsätzlich zu dem Ausdruck bringt, daß alle Maßnahmen, die sein Bevollmächtigter für ihn ergreift, auch für ihn selbst Wirksamkeit haben
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 beschränkt sich aber nicht
 nur auf solche Maßnahmen, die dem Vollmachtgeber nur
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RGR-Kommentar Anm.
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Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Eechtsgrund
 atz erfordert auch das Entschädigungsverfahren nicht
 Im Gegenteil würde das von diesem erstrebte Ziel einer
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 fälle behindert werden, wenn man das
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schulden sonst
 geeigneter Bevollmächtigter niemals den Vollmachtgebern
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zurechnen und dadurch die Möglichkeit einer unbegrenzten
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versau
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 gungsbehörden vorgeschriebenen Prist schaffen würde
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auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, das Ver
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 hörden anders und geringer zu bewerten als vor den
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Aus allen diesen Gründen sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, so daß sich eine Zulassung der Revision erübrigt.
Karlsruhe, den 23« November I960
Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher Raske «Johannsen y# Werner Wüstenber^
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