Bor Verfolgte, der für den von ihm erlittenen Berufsschäden durch eine Kapitalentschüdigung abgefunden worden ist und die Rente nicht gewählt hat, kann diese nach § 206 BEG nicht mit der Begründung beanspruchen, daß die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erst eingetreten seien, nachdem die Erist für die Ausübung des Rentenwahlrechts verstrichen gewesen sei„ Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Der Kläger hat sich über die ihm zustehenden Entschädigungsansprüche wegen des von ihm erlittenen Schadens im Diesen 3etrag hat er erhalten«, Mit Schreiben vom 12« Dezember I960 hat er eine Rente begehrt mit der Begründung, er habe erst jetzt erfahren, daß er im November 1959 einen Herzinfarkt erlitten habe und daß er infolgedessen in seinem Beruf nicht mehr als 50 v« Ho arbeitsfähig sei« Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt« Die auf Zahlung einer Rente gerichtete Klage hat das Landgericht abgewieseno Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen» rechtlich zutreffend davon aus, daß der von dem Kläger geltend gemachte Rentonanspruch davon abhängt, ob er den Vergleich vom 8« Dezember 1959 anfechten kann» Das Berufungsgericht hat feotgestellt, daß der Kläger diesen Vergleich nicht anfechten könne, da es nicht erwiesen sei, daß er sich beim Abschluß des Vergleiches in einem Irrtum über 206 BEO dem Verfolgten das Rocht gibt, die Rente zu wählen, wenn ihm durch einen Vergleich eine Kapitalentschädigung für den erlittenen Berufsschäden zugosprochen worden ist, und wenn er nach Abschluß des Vergleichs arbeitsunfähig wird, bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof« Lie 81 ff und ebenso die ergeben klar und zweifelsfrei, daß dem Ver folgten das Recht, für den erlittenen Berufsschäden eine Rente zu beziehen, nur dann zusteht, wenn § 206 «EG trifft daher nicht den Fall, daß die Voraussetzungon für das Rentenwahlrecht zu einer Zeit eintreten, zu der das Wahlrecht nach §§ 84, 96 3EG nicht mehr ausgeübt werden kann«
flachechlagewcrk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 84, 96, 206 ■ Bor Verfolgte, der für den von ihm erlittenen Berufsschäden durch eine Kapitalentschüdigung abgefunden worden ist und die Rente nicht gewählt hat, kann diese nach § 206 BEG nicht mit der Begründung beanspruchen, daß die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erst eingetreten seien, nachdem die Erist für die Ausübung des Rentenwahlrechts verstrichen gewesen sei„ BGH, Besohlo vom 21. Oktober 1963 - IV ZB 323/63 - KG Berlin LG Berlin Beschluß In der Entschädigungssache dc3 Geschäftsinhabers Herbert S U 9 Apt» Klägers und Beschwerdeführers 9 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwal t ‘ Br gegen das Land Berlin 9 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf (31)> Pehrbclliner Platz 2, Beklagten und 3eschv/erdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, ITaaß, Wilden und Dr, Loev/enheim in der Sitzung vom 21* Oktober 1963 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« 2 ■ äJTM2LDüL iLJL ■ Der Kläger hat sich über die ihm zustehenden Entschädigungsansprüche wegen des von ihm erlittenen Schadens im ■ beruflichen Fortkommen mit dem beklagten Land durch Vergleich vom 8* Dezember 1959 dahin geeinigt, daß ihm eine ■ Kapitalentschädigung in Höhe von H 700 DM zuerkannt wurde«. Diesen 3etrag hat er erhalten«, Mit Schreiben vom 12« Dezember I960 hat er eine Rente begehrt mit der Begründung, er habe erst jetzt erfahren, daß er im November 1959 einen Herzinfarkt erlitten habe und daß er infolgedessen in seinem Beruf nicht mehr als 50 v« Ho arbeitsfähig sei« Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt« Die auf Zahlung einer Rente gerichtete Klage hat das Landgericht abgewieseno Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen» Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 EEG allein die Revision zugolassen werden darf» Die Entscheidung beruht ■ allein auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen» Irgendwelche sachlich-rechtliche oder ver- . fahrensrechtliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden• Das Berufungsgericht geht ■ rechtlich zutreffend davon aus, daß der von dem Kläger geltend gemachte Rentonanspruch davon abhängt, ob er den Vergleich vom 8« Dezember 1959 anfechten kann» Das Berufungsgericht hat feotgestellt, daß der Kläger diesen Vergleich nicht anfechten könne, da es nicht erwiesen sei, daß er sich beim Abschluß des Vergleiches in einem Irrtum über ■ seinen Gesundheitszustand befunden habe« Es lasse sich nicht footsteilen, wann der Klager einen Herzinfarkt erlitten habe« Es erscheine» durchaus unglaubhaft, daß er den Infarkt nicht bemerkt haben wolle, und es sei auch unwahrscheinlich ■ daß ihn der Arzt, der ihn schon im Jahre 1959 behandelt habe, nicht über seinen schlechten Gesundheitszustand * und die Lebensgefahr 7 die mit jedem Herzinfarkt im Falle de Wiederholung verbunden sei, aufgeklärt haben solle Liese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, tragen das angefochtene Urteil Auch der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nichts dargelegt, was die Zulassung der Revision recht-fertigen könnte« Er greift zu dem Teil nur die Tatsachen v/ürdigung des Berufungsgerichts an und rügt, daß das ■ Berufungsgericht seine Feststellung nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte- treffen n iu hrensrüge hat keine über den entsch dürfen« Liese Ver ■ Ledenen Fall hina greifende Bedeutung und kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen« Auch die Rechtsfrage 9 ob 206 BEO dem Verfolgten das Rocht gibt, die Rente zu wählen, wenn ihm durch einen Vergleich eine Kapitalentschädigung für den erlittenen Berufsschäden zugosprochen worden ist, und wenn er nach Abschluß des Vergleichs arbeitsunfähig wird, bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof« Lie 5§ 95 ff 81 ff und ebenso die ergeben klar und zweifelsfrei, daß dem Ver folgten das Recht, für den erlittenen Berufsschäden eine Rente zu beziehen, nur dann zusteht, wenn 1« er die Rente gewühlt hat, solange sein Recht, die Rente zu wählen, noch besteht 84 4 96 BEG) und 2. wenn die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht spätestens ■ ira Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch gegeben sind« ,v • , • • § 206 «EG trifft daher nicht den Fall, daß die Voraussetzungon für das Rentenwahlrecht zu einer Zeit eintreten, zu der das Wahlrecht nach §§ 84, 96 3EG nicht mehr ausgeübt werden kann« Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kosten- ■ folge aus § 97 ZPQ» § 225 Abs* 1 BEG aurückgewiesen werden» Ascher Johannsen