BEG § 28 Zwischen der Verfolgung einer in einem kaufmännischen Betrieb tätig gewesenen Verfolgten und einem Arbeitsunfall, den sie nach der Verfolgung als Arbeiterin in einer Fabrik erleidet, besteht kein adäquater Kausalzusammenhang, wenn die Verfolgte, den ihr übertragenen Arbeiten körperlich gewachsen, in dem Betrieb seit längerer Zeit tätig war und wenn auch jeder andere, nichtverfolgte Arbeiter in der gleichen Lage wie die Verfolgte denselben Unfall hätte erleiden können. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugolassen. Der Unfall ereignete sich in einem Betrieb, in dem die Klägerin bereits 9 Monate tätig war. Das Berufungsgericht hat aber auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats entschieden, daß zwischen der Verfolgung der Klägerin und dem von ihr erlittenen Arbeitsunfall kein Kausalzusammenhang besteht. Der Umstand allein, daß die Klägerin nur aus Verfolgungsgründen diesen mit Gefahren verbundenen Beruf ergriffen hat, begründet die Haftung des beklagten Landes, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht (vgl. Der adäquate Kausalzusammenhang ist hier vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden, weil die Klägerin ihrem Beruf an sich gewachsen war, auoh bereits 9 Monate in dem Betrieb tätig war und weil sie nur zufällig aus betriebsbedingten Gründen am Unfalltage an einen anderen gefährlicheren Arbeitsplatz gestellt worden war. Ea das angefochtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sachlich-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art nicht zu entscheiden sind, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: 3a nein BEG § 28 Zwischen der Verfolgung einer in einem kaufmännischen Betrieb tätig gewesenen Verfolgten und einem Arbeitsunfall, den sie nach der Verfolgung als Arbeiterin in einer Fabrik erleidet, besteht kein adäquater Kausalzusammenhang, wenn die Verfolgte, den ihr übertragenen Arbeiten körperlich gewachsen, in dem Betrieb seit längerer Zeit tätig war und wenn auch jeder andere, nichtverfolgte Arbeiter in der gleichen Lage wie die Verfolgte denselben Unfall hätte erleiden können. BGH, Besohl, v. 16. September 1966 - IV ZB 521/66 -OLG Celle LG Hildesheim. BUNDESGERICHTSHOF iv zb _j2i/66__ BESCHLUSS in der Entschädigungasache der Frau Ruth geh USA, - Prozeßhevollmächtigter Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Niedersächsiachen Minister des Innern, alloe Wo Beklagten und Beschwerdegegner. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf in der Sitzung vom 16. September 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3» Dezember 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. G r ü n d e :__ Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugolassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen v/erden darf. Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Gesundheito-schaden« der die Folge eines von ihr erlittenen Arbeitsun-falls ist. Als sie den Unfall erlitt, war sie bereits mehr als 1 1/2 Jahre als Fabrikarbeiterin tätig. Der Unfall ereignete sich in einem Betrieb, in dem die Klägerin bereits 9 Monate tätig war. Sie hatte bis dahin Arbeiten verrichtet, die verhältnismäßig ungefährlich waren. Dem Berufungsgericht kann allerdings darin nicht zugestimmt v/erden, daß mit der Möglichkeit des Eintritts dieses Schadens als Folge der Verfolgung nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht habe gerechnet werden können. Körperliche Arbeiten, insbesondere Arbeiten an Maschinen sind mit Gefahren verbunden. Damit, daß Arbeiter, die solche Arbeiten verrichten, einen Unfall erleiden können, muß gerechnet werden. Es besteht auch t sicherlich ein kausaler Zusammenhang zwischen einem solchen Unfall und der Verfolgung, wenn eine Verfolgte ohne die Verfolgung in einem Beruf tätig gewesen wäre, bei dem das Unfallrisiko erheblich geringer gewesen wäre. '■! T :• .:i.-• ; i-:, Das Berufungsgericht hat aber auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats entschieden, daß zwischen der Verfolgung der Klägerin und dem von ihr erlittenen Arbeitsunfall kein Kausalzusammenhang besteht. Der Umstand allein, daß die Klägerin nur aus Verfolgungsgründen diesen mit Gefahren verbundenen Beruf ergriffen hat, begründet die Haftung des beklagten Landes, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht (vgl. BGH LM BEG 1956, § 28 Nr. 14). Der adäquate Kausalzusammenhang ist hier vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden, weil die Klägerin ihrem Beruf an sich gewachsen war, auoh bereits 9 Monate in dem Betrieb tätig war und weil sie nur zufällig aus betriebsbedingten Gründen am Unfalltage an einen anderen gefährlicheren Arbeitsplatz gestellt worden war. Sie hatte hier eine Arbeit zu verrichten, die an sie auch keine übermäßigen Anforderungen stellte. Das Schicksal das sie traf, hätte auch jeden anderen nicht verfolgten Arbeiter in der gleichen Lage treffen können. Ea das angefochtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sachlich-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art nicht zu entscheiden sind, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden. Ascher Johannsen