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BGH

Gericht: BGH

BES §§ 15 Abs. 2, 28, 41; 1DV-BEG § 2 Ist der Verfolgte an einem während einer verfolgungsbedingten Freiheitsentziehung aufgetretenen anlagebedingten, jedoch von der Verfolgung unbeeinflußten leiden später als acht Monate nach Wiedererlangung der Freiheit verstorben, so muß der Anspruchsberechtigte beweisen, daß auch mit der vorangegangenen Verfolgung zusammenhängende Umstände für den Tod des Verfolgten mitursächlich gewesen sind«. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Hecht nicht zugelassen, da keiner der Gründe gegeben ist, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelasseri werden darf.Die Klägerin macht Ansprüche als Hinterbliebene ihres am 16» Mai 1945 an den Folgen einer Prostataoperation verstorbenen Ehemanns geltend» Dieser war bis zu dem 3» September 1944 aus Verfolgungsgründen in Haft. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelt es sich dabei um ein rein konstitutionelles Leiden, das sich unabhängig von dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin entwickelt hat. Auch die Operation des Ehemanns der Klägerin ist nicht aus Verfolgungsgründen zu spät oder verspätet vorgenoramen worden. Es ist auch nicht die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Präge zu entscheiden, ob ein Hinterbliebener im Sinne der §§ 15 ff BEG auch noch den Beweisvorteil der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG beanspruchen kann, wenn der Tod des Die Entscheidung dieser Frage ergibt sich aus dem insoweit klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzes, wie ihn auch der erkennende Senat in seinen den § 15 BEG betreffenden Entscheidungen dargelegt hat (vgl. Nach § 15 Abs. 2 BEG wird vermutet, daß ein Verfolgter durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist, wenn er im unmittelbaren Anschluß an eine aus Verfolgungsgründen erlittene Freiheitsentziehung verstorben ist. Auch der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin an einem Leiden verstorben ist, das während seiner Haft aufgetreten ist, rechtfertigt es nicht, in diesem Fall die Vermutung durchgreifen zu lassen.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
FreiheitsentziehungVerfolgungDüsseldorfBEGLeidKlägerinverfolgtTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BES §§ 15 Abs. 2, 28, 41; 1DV-BEG § 2
Ist der Verfolgte an einem während einer verfolgungsbedingten Freiheitsentziehung aufgetretenen anlagebedingten, jedoch von der Verfolgung unbeeinflußten leiden später als acht Monate nach Wiedererlangung der Freiheit verstorben, so muß der Anspruchsberechtigte beweisen, daß auch mit der vorangegangenen Verfolgung zusammenhängende Umstände für den Tod des Verfolgten mitursächlich gewesen sind«.
BGH, Besohl, v. 13. Dezember 1963 - iv 2B 321/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 In der Entschädigungssache
 Li
der Frau 1
in H
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Frozeßbevollmächtigter:
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr, Loewenheim
 in der Sitzung vom 13. Dezember 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Beklagten und Beschwerdegegner,
2
Gründe i
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Hecht nicht zugelassen, da keiner der Gründe gegeben ist, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelasseri werden darf.
Die Klägerin macht Ansprüche als Hinterbliebene ihres am 16» Mai 1945 an den Folgen einer Prostataoperation verstorbenen Ehemanns geltend» Dieser war bis zu dem 3» September 1944 aus Verfolgungsgründen in Haft.
Er litt an einer Prostata-Hypertrophie» Dieses Leiden ist schon während der Haft des Ehemanns der Klägerin aufgetreten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelt es sich dabei um ein rein konstitutionelles Leiden, das sich unabhängig von dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin entwickelt hat. Auch die Operation des Ehemanns der Klägerin ist nicht aus Verfolgungsgründen zu spät oder verspätet vorgenoramen worden. Ebenso ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht wahrscheinlich, daß eine durch die vorangegangene. Verfolgung bedingte allgemeine Schwächung des Gesundheitszustands des Ehemanns der Klägerin für dessen Tod mitursächlich gewesen ist.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht allein auf diesen vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Es ist auch nicht die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Präge zu entscheiden, ob ein Hinterbliebener im Sinne der §§ 15 ff BEG auch noch den Beweisvorteil der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG beanspruchen kann, wenn der Tod des
 
Verfolgten zwar nach Ablauf der Achtmonatsfrist des § 2 der 1. DV-BEG aber noch im unmittelbaren Anschluß an die Verfolgung eingetreten ist. Die Entscheidung dieser Frage ergibt sich aus dem insoweit klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzes, wie ihn auch der erkennende Senat in seinen den § 15 BEG betreffenden Entscheidungen dargelegt hat (vgl. insbesondere LM BEG 1956 § 15 Nr. 3). Nach § 15 Abs. 2 BEG wird vermutet, daß ein Verfolgter durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist, wenn er im unmittelbaren Anschluß an eine aus Verfolgungsgründen erlittene Freiheitsentziehung verstorben ist. Nach § 2 der 1. VO zur Durchführung des Bundesentschädigungs-gesetzes gilt der Verfolgte im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung als verstorben, wenn der Tod innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung eingetreten ist. Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgesetzgeber den Begriff ?,im unmittelbaren Anschluß11 im § 15 Abs. 2 BEG zugunsten der Verfolgten in einem sehr weiten Sinne ausgelegt. Der Gesetzesv/ortlaut ermöglicht es der Rechtsprechung nicht, diesen Begriff noch weiter auszudehnen.
Auch der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin an einem Leiden verstorben ist, das während seiner Haft aufgetreten ist, rechtfertigt es nicht, in diesem Fall die Vermutung durchgreifen zu lassen. Die Vermutung, für deren Vorliegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, will, wie in der oben angeführten Entscheidung des Senats ausgeführt worden ist, den -Beweisschwierig-keiten Rechnung tragen, in die die Verfolgten durch ihr schweres Schicksal geraten sind. Die Wahrscheinlichkeit, auf die sich die Vermutung gründet, wird geringer, je länger der Zeitraum ist, der zwischen dem Tod und der zuvor erlittenen Freiheitsentziehung liegt. Auch bestehen,
 wenn der Tod erst längere Zeit nach dem Aufhören der Freiheitsentziehung eingetreten ist, nicht mehr dieselben Bev/eisschwierigkeiten für die Anspruchsberechtigten.
Diese Lage ist nicht wesentlich anders, wenn der Verfolgte an einem Leiden verstorben ist, daß zwar während der Freiheitsentziehung aufgetreten ist, dessen Entstehung aber davon nicht beeinflußt worden ist.
Falls der Verfolgte später als acht Monate, nachdem er die Freiheit wiedererlangt hat, an diesem Leiden oder an den Folgen einer dadurch notwendig gewordenen Operation verstirbt, muß der Anspruchsberechtigte beweisen, daß nicht nur dieses Leiden, von dem erwiesen ist, daß es einen rein schicksalsmäßigen, von der Verfolgung unabhängigen Verlauf genommen hat, sondern daß auch Umstände, die mit der vorangegangenen Verfolgung Zusammenhängen, ursächlich für den Tod gewesen sind» Das hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Recht angenommen»
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209» 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen