der Verfolgte aus den Gründen des § 1 BEG eine Erwerbstätigkeit aufgeben, behielt er aber aus einer weiteren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, die vom damaligen Standpunkt aus als nachhaltig erschien, so kommt ein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens auch dann nicht in Betracht, wenn er später die weitere Erwerbstätigkeit aus nicht verfolgungs bedingten Gründen aufzugeben gezwungen war. Wie durch die Rechtsprechung des Senats klargestellt ist, kann von einer Nutzung der Arbeitskraft nicht gesprochen werden, wenn der Verfolgte sich nur kapitalmässig an einem Unternehmen beteiligt hat (Urteile LM BEG 1953 § 26 Nr« 1, Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt , dass der Kläger sich in der Geschäftsführung des Unternehmens betätigte, indem er gewisse zur Leitung einer Kommanditgesellschaft gehörende Tätigkeiten verrichtete, und dass das für diese Tätigkeit bezogene Entgelt ihm auch dann noch eine ausreichende Lebensgrundlage erbrachte, als er den Beruf eines Architekten hatte aufgeben müssen., Darauf, ob es sich bei der Betätigung des Klägers in dem Unternehmen, solange er ausserdem den Beruf eines Architekten ausüben konnte, um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt hatte, kommt es entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde vom Standpunkt des Berufungsgerichts, nach der ihm diese Tätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage erbrachte, nicht an« Das Berufungsgericht brauchte auch nicht die Höhe des Vorverfolgungseinkommens, das der Kläger aus den von ihm ausgeübten Berufen erzielte, festzustellen» Es ist unerheblich, ob die Verfolgung zu einer Minderung des gesamten Einkommens von mehr als 25 $ geführt hat ( § 66 Abs* 5 BEG, § 5 3<>DV-BEG ), wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, die der Kläger fortsetzen konnte, ihm noch eine ausreichende Lebensgrundlage gäbe Auch in dieser Richtung bestehen keine rechtlichen Zweifel. Eine etwa verfahrensrechtlich nicht erschöpfend erfolgte Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts würde sich unter den gegebenen Umständen noch nicht als eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 219 Abs.2 Nr. 2 BEG darstellen.
Nachschlagewerk : ja ^ _ - ’’7 r , Amtliche Sammlung : nein ’ ' ‘ BEG §§ 659 66 Mußte. ■. der Verfolgte aus den Gründen des § 1 BEG eine Erwerbstätigkeit aufgeben, behielt er aber aus einer weiteren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, die vom damaligen Standpunkt aus als nachhaltig erschien, so kommt ein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens auch dann nicht in Betracht, wenn er später die weitere Erwerbstätigkeit aus nicht verfolgungs bedingten Gründen aufzugeben gezwungen war. BGH, Beschlo v0 22«September 1965 -IV ZB 319/65- KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF rV_ZB_31S/65 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des T^v/in Klägers und Beschwerdeführers., - ProzeßLevollmächtigter: gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in B| FflBHHP Platz A Beklagten und Beschwerdegegner Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr» Graf in der Sitzung vom 22»September 1965 beschlossen ; Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19oZivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22oFebruar 1965 wird zurückgewiesen» Der Kläger trägt die aussergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde° Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Gründe : Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der aus rassischen Gründen aus der Reichskammer der bildenden Künste ausgeschlossen und dadurch gehindert wurde, den Beruf eines Architekten auszuüben, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt» Der Kläger habe weiterhin seine Arbeitskraft in einem von einer Kommanditgesellschaft betriebenen industriellen Unternehmen nutzen können» Er sei persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen und habe als solcher ein Einkommen erzielt, das auch, soweit es ein Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber darstelle, die bei einer Einstufung in den höheren Dienst für die ausreichende Lebensgrundlage erforderlichen Tabellen- 3 sätze der Anlage 1 zur 3°DV~BEG überschritten habe* Aufgrund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht keine Entschädigung wegen Berufsschadens zuerkannt« Wie durch die Rechtsprechung des Senats klargestellt ist, kann von einer Nutzung der Arbeitskraft nicht gesprochen werden, wenn der Verfolgte sich nur kapitalmässig an einem Unternehmen beteiligt hat (Urteile LM BEG 1953 § 26 Nr« 1, BSG 1956 § 66 Nr« 2). Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt , dass der Kläger sich in der Geschäftsführung des Unternehmens betätigte, indem er gewisse zur Leitung einer Kommanditgesellschaft gehörende Tätigkeiten verrichtete, und dass das für diese Tätigkeit bezogene Entgelt ihm auch dann noch eine ausreichende Lebensgrundlage erbrachte, als er den Beruf eines Architekten hatte aufgeben müssen., Dem Zusammenhang der Gründendes Berufungsurteils kann entnommen werden, dass die Lebensgrundlage vom damaligen Standpunkt aus als nachhaltig erschien« Dann kommt ein Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens nicht in Betracht, selbst wenn die Lebensgrundlage später infolge der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse aus nicht verfolgungsbedingten Gründen weggefallen ist« Die Rechtslage ist insoweit klar» Darauf, ob es sich bei der Betätigung des Klägers in dem Unternehmen, solange er ausserdem den Beruf eines Architekten ausüben konnte, um eine bloße Nebentätigkeit gehandelt hatte, kommt es entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde vom Standpunkt des Berufungsgerichts, nach der ihm diese Tätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage erbrachte, nicht an« Das Berufungsgericht brauchte auch nicht die Höhe des Vorverfolgungseinkommens, das der Kläger aus den von ihm ausgeübten Berufen erzielte, festzustellen» Es 4 ist unerheblich, ob die Verfolgung zu einer Minderung des gesamten Einkommens von mehr als 25 $ geführt hat ( § 66 Abs* 5 BEG, § 5 3<>DV-BEG ), wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, die der Kläger fortsetzen konnte, ihm noch eine ausreichende Lebensgrundlage gäbe Auch in dieser Richtung bestehen keine rechtlichen Zweifel. Die sofortige Beschwerde erhebt den Einzelfall betreffende verfahrensrechtliche Rügen, soweit sie weiter geltend nacht, das Berufungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nutzung eines Kapitals und die Einkünfte aus Erwerb nicht hinreichend voneinander abgegrenzt, es habe bei der Berücksichtigung des Vortrags des Klägers dessen Teilhaberschaft am Familienbetrieb nicht als Erwerbstätigkeit werten dürfen, und es habe zu Unrecht aus dem Umfang des Betriebs und aus der Höhe der Gesamteinnahmen unter unrichtiger Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit des nicht kaufmännisch vorgebildeten Klägers auf die Höhe des Unternehmerlohns geschlossen. Grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Rechtsfragen werden durch diese Rügen nicht aufgeworfen. Sie ergeben auch nicht, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgev/ichen ist. Eine etwa verfahrensrechtlich nicht erschöpfend erfolgte Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts würde sich unter den gegebenen Umständen noch nicht als eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 219 Abs.2 Nr. 2 BEG darstellen. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs.2 BEG- für eine Zulassung der Revision ei-forderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 1 § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg