* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 318/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 318/63

Die Witwe, die den Verfolgten erst nach 1945 geheiratet hat, hat keine Hinterbliebenenanspriiche, wenn eie nach Vollendung des 18« Lebensjahres im Jahre 1936 der Jungmädelschaft beigetreten ist und sich dort aktiv als PUhrerin betätigt hat. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die von ihr begehrte Witwenrente versagt, da sie als Angehörige dor Jungmädolschaft oder des BDM noch § 6 Abo. 1 ziff. Der Bundesgerichtshof hat in dem RzW 1959, 165 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß ein Verfolgter, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Hitlerjugend ängehört hat, aus diesen Grunde nicht von der Entschädigung ausgeschlossen ist, und daß dasselbe im allgemeinen auch gelte, wenn er aus der Hitlerjugend erst in Verlaufe seines 19» Lebensjahres ausgcsciiiedcn ist. Diese Ausnahne beruht einmal darauf, daß es der Reifegrad von Jugendlichen unter 18 Jahren allgemein verbietet, ihnen eine bloße Mitgliedschaft in dor HJ in der nach § 6 BEG gebotenen Wqioo ansulacten. Die in diesen Urteil dargclegtcn Hechtscätzo ergeben, daß es anders ist, wenn der Jugendliche nach der Vollendung des 18. Lebensjahres von der Möglichkeit, aus der HJ auscuocheiden, keinen Gebraucl gemacht hat und sich weiter in einer Führerstcllung in der HJ betätigt hat, oder wenn er gar erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in eine Gliederung der NSDAP, sei es der Hitlerjugend, des ELM oder dor Jungmädelschaft eingetreten ist] In diesen Fällen ist er nach § 6 EEG grundsätzlich von der Entschädigung ausgeschlossen. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Hecht entschieden, daß die Klägerin von der Entschädigung ausgeschlossen ist, Sic ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen erst nach der Vollendung des 18. Deswegen ist sic nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ohne Rücksicht darauf, ob sic die Folgen ihres Tuns erkennen konnte oder nicht. Per sie tragende Umstand ist letztlich der, daß der Verfolgte, der als Widerstandskämpfer sein Leben geopfert hat, damit nicht nur ein ihn selbst treffendes Opfer, sondern ein Opfer gebracht hat, von den notwendig auch die damals seiner Obhut und Sorge anvertrauten Familienangehörigen mitbetroffen wurden. Wegen der Größe des Opfers, das dieser Widerstandskämpfer gebracht hat, und wegen seiner Auswirkungen auf die zur Zeit seines Kampfes ihrer Cbhut und Sorge anvertrauten Angehörigen ist es gerechtfertigt, daß diese Hinterbliebenen durch § 6 BEG auch dann von der Entschädigung nicht ausgeschlossen werden, wenn sie selbst damals nominelle Mitglieder der NSPAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sind.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 6 EEG § 6 BEG
AngehörigeEntschädigungVollendungBEGBerufungsgerichtHJHamburgKlägerinLebensjahres

Volltext der Entscheidung

Hachachlagewerks Amtliche Sammlung
 ja
nein
BEG §§ 6, 4?
Die Witwe, die den Verfolgten erst nach 1945 geheiratet hat, hat keine Hinterbliebenenanspriiche, wenn eie nach Vollendung des 18« Lebensjahres im Jahre 1936 der Jungmädelschaft beigetreten ist und sich dort aktiv als PUhrerin betätigt hat.
BGH, Besohl, v, 21. Oktober 1963 - IV ZB 318/63
OLG Hamburg LG Hamburg
IV ZB 318/63
Beschluß In der Entschädigungssache
 der Frau Hedwig >weg I
geh. Mflfe
7
Klägerin und Beschwerdeführerin;,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Soziulbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, .Drehbahn 54,.
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dec Scnatoprünidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 in der Sitzung vom 21. Oktober 1963 boochlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Hichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Cbcrlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Februar 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en.
Gcrichtsgebührcn und Auslagen werden nicht erhoben.
 
Gründe :
Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die von ihr begehrte Witwenrente versagt, da sie als Angehörige dor Jungmädolschaft oder des BDM noch § 6 Abo. 1 ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist«
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn es ist bei der hier gegebenen Sachlage weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung dco Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
§ 6 SEG hat den Kreis derjenigen, die von der Entschädigung ausgeschlossen sind, fest Umrissen. Soweit es sich um die in diesem Falle erheblichen Rechtsfragen handelt, sind diese bereits durch die RzW 1959? 165 und RzW I960, 22 veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Das Berufungsgericht ist auch von diesen Entscheidungen nicht abgewichen.
Der Bundesgerichtshof hat in dem RzW 1959, 165 veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß ein Verfolgter, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Hitlerjugend ängehört hat, aus diesen Grunde nicht von der Entschädigung ausgeschlossen ist, und daß dasselbe im allgemeinen auch gelte, wenn er aus der Hitlerjugend erst in Verlaufe seines 19» Lebensjahres ausgcsciiiedcn ist. Diese Ausnahne beruht einmal darauf, daß es der Reifegrad von Jugendlichen unter 18 Jahren allgemein verbietet, ihnen eine bloße Mitgliedschaft in dor HJ in der nach § 6 BEG gebotenen Wqioo ansulacten. Zum anderen beruht
 
sic darauf, daß es don Jugendlichen im allgemeinen nicht möglich war, sofort nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der KJ auozuochcidcn. Deswegen kann os ihnen auch nicht zun Nachteil gereichen, v/enn sio erst im Verlaufe ihres 19. Lebensjahres aus der HJ ausgetroten sind. Die in diesen Urteil dargclegtcn Hechtscätzo ergeben, daß es anders ist, wenn der Jugendliche nach der Vollendung des 18. Lebensjahres von der Möglichkeit, aus der HJ auscuocheiden, keinen Gebraucl gemacht hat und sich weiter in einer Führerstcllung in der HJ betätigt hat, oder wenn er gar erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in eine Gliederung der NSDAP, sei es der Hitlerjugend, des ELM oder dor Jungmädelschaft eingetreten ist] In diesen Fällen ist er nach § 6 EEG grundsätzlich von der Entschädigung ausgeschlossen. Es kann dann nicht darauf abge-stollt werden, ob der betreffende Jugondlichc nach seiner Bildung und seinem Beifograd den Unrechtscharakter der national' sozialistischen Herrschaft hat erkennen können. Das Gesetz hat in § 6 BEG aus wohlerwogenen Gründen eine allgemeine Hegel aufgestellt, die die Besonderheiten des Einzelfalles bewußt außer acht läßt.
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Hecht entschieden, daß die Klägerin von der Entschädigung ausgeschlossen ist,
 Sic ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in eine Gliederung dor NSDAP cingetrcten und dort tätig gewoos Damit hat sic objektiv den Nationalsozialismus gedient«. Deswegen ist sic nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ohne Rücksicht darauf, ob sic die Folgen ihres Tuns erkennen konnte oder nicht. Daran, daß auch die Angehörigen des PD15 und der Jungmädelschaft Angehörige einer Gliederung der NSDAP
 
waren, kann nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des § 2 der PVO zu dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935 (RGBl I, 502) kein Zweifel sein.
Per hier zu entscheidende Pall gibt auch keinen Anlaß, die in dem RzW I960.» 22 veröffentlichten Urteil enthaltenen Rechtssätze fortzubilden. Diese Entscheidung, die zwar dem Wortlaut dos § 6 BEG widerspricht, gründet sich auf den Sinn und Zweck der Entschädigungsgesetzgebung. Per sie tragende Umstand ist letztlich der, daß der Verfolgte, der als Widerstandskämpfer sein Leben geopfert hat, damit nicht nur ein ihn selbst treffendes Opfer, sondern ein Opfer gebracht hat, von den notwendig auch die damals seiner Obhut und Sorge anvertrauten Familienangehörigen mitbetroffen wurden. Sie verloren durch seinen Qpfcrtod ihren Versorger. Wegen der Größe des Opfers, das dieser Widerstandskämpfer gebracht hat, und wegen seiner Auswirkungen auf die zur Zeit seines Kampfes ihrer Cbhut und Sorge anvertrauten Angehörigen ist es gerechtfertigt, daß diese Hinterbliebenen durch § 6 BEG auch dann von der Entschädigung nicht ausgeschlossen werden, wenn sie selbst damals nominelle Mitglieder der NSPAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sind. Diese oder andere Umstände von ähnlichem Gewicht liegen in dem hier zu entscheidenden Pall nicht vor.
Pie Klägerin war zu der Zeit, als ihre Ehemenn wegen seiner politischen Betätigung verfolgt und der Freiheit beraubt wurde, mit ihn noch nicht verheiratet. Sic hat in erst im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft geheiratot.
Da sonach das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO? § 225 Abs, 1 BEG zuriickge-viiescn werden.
Ascher
 Johanns en