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BGH · IV ZB 318/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 318/59

Der Erbschein wurde eingezogen, weil sich herausgestellt hatte, daß die Verschollene einen weiteren Sohn Hans Daniel hatte* Dieser kam ebenfalls im Konzentrationslager Auschwitz um, er hinterließ eine Witwe, die am Verfahren beteiligte jetzige Ehefrau Le^p. Pas Landgericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen« 2s ist dem Amtsgericht beigetreten und hat ausgeführt: § 11 VerschG komme nicht zun Zuge, wenn sich nach den Vermutungen des § 9 VerschG verschiedene Todeazeitpunkte ergäben und diese Vermutungen nicht durch vollen Beweis entkräftet seien« Pie Feststellung des Todeszeitpunktes der Witwe auf den Für das Brbscheinsverfahren sei daher davon auszugehen, daß der Sohn Hans Daniel der erst am 8« Februar 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei, noch gelebt habe, als die Witwe be- Hiergegen haben die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie Verletzung des § 11 VerschG rügen« Sie wiederholen ihr früheres Vorbringen und meinen, eine durch Todeserklärung begründete Todeszeitvexmutung sei nicht geeignet, den von § 11 VerschG erforderten Beweis des Überlebens zu erbringen« In dem NJr/ 1954, 1652 veröffentlichten Beschluß des iCamrcergerichts handelte es sich darum, daß Ehegatten am selben läge in ein Konzentrationslager verbracht worden waren und daß seitdem von ihnen jede Spur fehlte. Die Ehegatten waren fUr tot erklärt und für den einen Ehegatten war ein bestimmter Tag als Zeitpunkt des Jodes festgestellt worden. In dem BNotZ 1957, 156 veröffentlichten Beschluß hat das Xammergericht die Rechtsfrage entschieden, ob der verschollene und für tot erklärte Sohn seinen verschollenen und gleichfalls für tot erklärten Vater beerbt habe. Bas Xammergericht hat ausgeführt, flu* die Frage, ob der °ohn den Vater beerbt habe, könne nicht von den nach § 9 VerschO vermuteten Zeitpunkten des Todes der beiden ausgegangen werden. Es sei § 11 anzuwenden, danach werde, wenn von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen nicht bewiesen werden könne, daß der eine den anderen überlebt habe, vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben seien. Bin wesentlicher Unterschied besteht darin, daß der Sohn an aem Tage, der als Todestag seiner Gutter festgestellt ist, tatsächlich noch gelebt hato Unter diesen Umständen wird das vorlegende Oberlandesgericht durch den genannten Beschluß des i.ammerge-richts nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden» Ebenso verhält es sich mit dem in HJW 1958, 24 veröffentlichten Beschluß, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall waren die Bheleute beide durch einen Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg für tot erklärt» Außerdem ergibt der Beschluß nicht, daß die für tot erklärte Ehefrau zu dem als Todeszeit des Sheraannes festgestollten Zeitpunkt wirklich noch gelebt hat»

Zitierte Normen: § 11 VerschG § 28 FGG
VermutungZeitpunktOberlandesgerichttotVerschGSohnBeschlußSacheWitwe

Volltext der Entscheidung

IV ZB 318/59
2519 033
Beschluß
 betreffend den Nachlaß der verschollenen, mit Wirkung vom 26o Oktober 1942 für tot erklärten Witwe Adele Rlsa S‘ gebo	zuletzt wohnhaft gewesen in
 straat flP, Holland»
Antragsteller und Beschwerdefiihrer:
1» Kaufmann Richard S of W
2 o Kaufmann Max Heinz S
w
Street, City ■fth Street,
- beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr o	und	in
 Beteiligte:
?rau Jetta le^) verw. S'
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
geb o L(
in Lei
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Der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4* Marz i960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilstenberg
 beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückgegeben.
 
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G r ü n d e
Die Witv/e Adele Stoppmpp wurde, da sie Jüdin war, am 23o Oktober 1942 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht* Seitdem fehlt von ihr jede Spur. Sie ist durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts in Einahorn vom 22. April 1958 - II 19/56 - für tot erklärt worden.. Als Todesdatum ist der 26. Oktober 1942 festgestellt worden.
Auf Antrag zweier Söhne der Verschollenen, nämlich der beiden Antragsteller, hatte das Amtsgericht in Elrashorn am 9» Januar 1951 einen Erbschein erteilt, nach welchem die beiden Söhne Richard und Max Heinz Erben der Verschollenen zu je 1/2 geworden seien. Der Erbschein wurde eingezogen, weil sich herausgestellt hatte, daß die Verschollene einen weiteren Sohn Hans Daniel hatte* Dieser kam ebenfalls im Konzentrationslager Auschwitz um, er hinterließ eine Witwe, die am Verfahren beteiligte jetzige Ehefrau Le^p. Von diesem Sohn Hans Daniel ist bekannt, daß er am 8. April 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz überstellt wurde.
Dio AntragsteTLer haben beantragt, den am 9» Januar 1951 erteilten Erbschein in der ursprünglichen Form wiedei*-herzustellen« Sie haben geltend gemacht: Frau Depp sei an dem Nachlaß der Witwe Sto^^ppp nicht beteiligt. Denn ihr Ehemann sei nicht Erbe nach seiner Mutter geworden, da er nach der Vermutung des § 11 VerschG mit ihr im gleichen Zeitpunkt verstorben sei«, Beide seien verschollen; es sei nicht bewiesen, daß der Sohn Hans Daniel seine Uutter überlebt habe. Der Todeszeitpunkt, der für die V/itwe 3topp^|P fe$tge8teilt worden sei, liefere keinen Beweis in. Sinne des § 11 VerschO.
*
 
Pas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der TodesZeitpunkt für die Witwe Adele
 trotz Feststellung widerlegbar sein«
Für eine Widerlegung lägen aber keine Anhaltspunkte vor« Frst wenn der festgestellte und damit vermutete Todeszeitpunkt widerlegt wäre, könne die Vermutung des § 11 VerschG eingreifen«
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und ihr früheres Vorbringen wiederholt«
Pas Landgericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen« 2s ist dem Amtsgericht beigetreten und hat ausgeführt: § 11 VerschG komme nicht zun Zuge, wenn sich nach den Vermutungen des § 9 VerschG verschiedene Todeazeitpunkte ergäben und diese Vermutungen nicht durch vollen Beweis entkräftet seien« Pie Feststellung des Todeszeitpunktes der Witwe	auf	den
26« Oktober 1942 ersetze, bis sie widerlegt sei, den Beweis für die Todeszeit. Für das Brbscheinsverfahren sei daher davon auszugehen, daß der Sohn Hans Daniel der erst am 8« Februar 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei, noch gelebt habe, als die Witwe	be-
reits verstorben sei«
Hiergegen haben die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie Verletzung des § 11 VerschG rügen« Sie wiederholen ihr früheres Vorbringen und meinen, eine durch Todeserklärung begründete Todeszeitvexmutung sei nicht geeignet, den von § 11 VerschG erforderten Beweis des Überlebens zu erbringen«
Bas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig möchte die gemäß den 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde zurückneisen, sieht eich daran aber durch die Entscheidungen des Kammergerichts vom Io* Mai 1954 (ITJV/ 54, 1652) und vom 2. Juli 1956 (VNotZ 57, 156) gehindert«, 3s hat daher die Sache gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt*
Bie Jache muß an das vorlogende Oberlandesgericht zurückgegeben werden« Die Vorlage nach § 28 FGG ist nicht zulässig; denn das Oberlandesgericht wird durch die von ihm angeführten Entscheidungen nicht gehindert, so zu entscheiden wie es beabsichtigt*
Bas Kamm er ge rieht hat zwar in den vom vor legenden Oberlandesgericht angeführten Beschlüssen und auch in dem KJW 1958, 24 veröffentlichten Beschluß Ausführungen über das Verhältnis und die Bedeutung der Vermutungen der §§ 9,
11 VerochG gemacht, die für sich betrachtet der Hechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts widersprechen«
Für die Frage, ob ein anderes Oberlandesgericht durch solche Rechtsauffassungen gehindert wird, in einem anderen Sinn zu ertscheiden, können aber die in den Gründen einer anderen Entscheidung enthaltenen Refchtsausführungen nicht für sich allein gewürdigt werden, sondern es kommt darauf an, ob das Oberlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage anderß entschieden hat, als es das mit der Entscheidung dieser Rechtsfrage später befaßte Oberlandesgericht tun möchte« ’«Vesentlich dafür ist, ob der früher entschiedene und der zu entscheidende Sachverhalt sich in den entscheidungs erheblichen Funkten decken« Bas trifft hier nicht zu«
 
In dem NJr/ 1954, 1652 veröffentlichten Beschluß des iCamrcergerichts handelte es sich darum, daß Ehegatten am selben läge in ein Konzentrationslager verbracht worden waren und daß seitdem von ihnen jede Spur fehlte. Die Ehegatten waren fUr tot erklärt und für den einen Ehegatten war ein bestimmter Tag als Zeitpunkt des Jodes festgestellt worden. Zu entscheiden war, ob das Gericht unter diesen Umständen gezwungen war, diesen Zeitpunkt auch als Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten festzustellen, oder ob für diesen ein anderer Todeszeitpunkt festgestellt werden kann. Nur diese Rechtsfrage hat das Xammergericht durch den Beschluß entschieden. In der hier vorgelegten Sache ist sie nicht zu entscheiden.
In dem BNotZ 1957, 156 veröffentlichten Beschluß hat das Xammergericht die Rechtsfrage entschieden, ob der verschollene und für tot erklärte Sohn seinen verschollenen und gleichfalls für tot erklärten Vater beerbt habe. Hierbei handelt es sich zwar in der Sache um dieselbe Rechtsfrage, die in der hier vorliegenden Sache zu entscheiden ist. Bas Xammergericht hat ausgeführt, flu* die Frage, ob der °ohn den Vater beerbt habe, könne nicht von den nach § 9 VerschO vermuteten Zeitpunkten des Todes der beiden ausgegangen werden. Es sei § 11 anzuwenden, danach werde, wenn von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen nicht bewiesen werden könne, daß der eine den anderen überlebt habe, vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben seien. Bie vom Xammergericht entschiedene Sache unterscheidet sich in wesentlichen Funkten von der hier zu entscheidenden. In dem vom Xammergericht entschiedenen Fall war der Vater durch ein Gericht der Bundesrepublik nach
 
den hier geltenden Gesetzen, der Sohn aber durch ein Gericht der sowjetischen Zone nach den dort geltenden Gesetzen für tot erklärt worden» Außerdem war nicht erwiesen, daß der Sohn an dem für den Vater als TodOszeit geltenden Tage wirklich noch gelebt hatte» In dem hier zu entscheidenden Pall ist die Butter ebenfalls durch ein Gericht der Bundesrepublik nach den dort geltenden Gesetzen für tot erklärt worden» Ihr als Brbe in Präge kommender Sohn ist verschollen. Es steht bisher nicht sicher fest, ob er überhaupt für tot erklärt worden ist. Jedenfalls ist er nicht durch ein Gericht der Bundesrepublik fUr tot erklärt worden. Bin wesentlicher Unterschied besteht darin, daß der Sohn an aem Tage, der als Todestag seiner Gutter festgestellt ist, tatsächlich noch gelebt hato Unter diesen Umständen wird das vorlegende Oberlandesgericht durch den genannten Beschluß des i.ammerge-richts nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden»
Ebenso verhält es sich mit dem in HJW 1958, 24 veröffentlichten Beschluß, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall waren die Bheleute beide durch einen Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg für tot erklärt» Außerdem ergibt der Beschluß nicht, daß die für tot erklärte Ehefrau zu dem als Todeszeit des Sheraannes festgestollten Zeitpunkt wirklich noch gelebt hat»
 
Da die Vorlage zu Unrecht erfolgt ist, ist die Sache an das vorlegende 'Oberlandesgericht zurückzugeben.
Ascher	Baske	Johannsen	BR Dr.v.Werner Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreit
			^en Ascher